Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung Depot + Versicherungen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
ich habe nach elfjähriger Tätigkeit nun zum ersten Mal mit folgender Forderung eines Betreuungsrichters bzgl. meiner Rechnungslegung zu ...
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07.04.2022, 16:50 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Rechnungslegung Depot + Versicherungen
Liebe Teilnehmenden,
ich habe nach elfjähriger Tätigkeit nun zum ersten Mal mit folgender Forderung eines Betreuungsrichters bzgl. meiner Rechnungslegung zu tun: ich solle für alle Depots und Versicherungen des Betreueten eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung einreichen. Da dieser Betreute über 42 Depots verfügt und ich diese nicht per Onlinebanking erfasst habe, stellt mich dies nun vor ein Problem. Ich erkenne auch keinen Sinn in dieser Aufstellung. Es gab keine Entnahmen. Es kann dabei wohl nur um die Wertentwicklung gehen. Ich reiche ansonsten eben die Depotauszüge ein. Selbst für ein Girokonto eines Betreuten genügt die Einreichung von Kontoauszügen, wenn ich keine Verfügungen über das Konto tätige. Meine beiden Fragen: 1. muss ich mich der Forderung beugen? 2. geht es dann um die Wertentwicklung, wenn keine Verfügungen getroffen wurden? Schöne Grüße Klima |
07.04.2022, 17:35 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,611
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Moin moin
Was ausgerechnet der Richter (und nicht der Rechtspfleger) damit will, weiß der Henker... Beglücke ihn doch und schicke ihm (per FAX) sämtliche letzte Depotauszüge und ein Begleitschreiben. Darin weist Du darauf hin,er entnehmen, dass keinerlei Werte entnommen wurden und die Saldenveränderungen auf den Kursen und Dividendeneingängen der Papiere beruhen. Für den eigenen Überblick solltest Du schon eine Tabelle aufstellen, die Dividenden und Kurskorrekturen berücksichtigt und der Rechnungslegung beigefügt wird. Excel läßt grüßen. MfG Imre
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07.04.2022, 18:16 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ging dieser Anforderung noch etwas anderes voraus?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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07.04.2022, 18:31 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
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Umgekehrt (ein Rechtspfleger entschied anstelle des Richters) wäre es fatal...
Vielleicht hat hier auch der Richter zu prüfen, ob der Betreuer geeignet ist, bei 42 Depots braucht es ja entsprechendes Fachwissen oder? |
07.04.2022, 19:56 | #6 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Gut, 42 ist in gewissen Kreisen eine magische Zahl, aber wer braucht 42 Depots? Wenn die Anlagen alle so gehalten werden sollen, würde ich die Bestände auf ein, zwei oder im Extremfall auch drei Depots zusammenziehen. Da wird doch bestimmt auch eine Steuererklärung fällig... Da lobe ich mir meine Betreuten mit harmlosen fünf Kindern.
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08.04.2022, 08:35 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Habe ich als Betreuer, wenn ich versichere keine Verfügungen über das Konto/Depot getroffen zu haben, nicht das Recht, von meiner Rechnungslegungspflicht im Sinne der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung befreit zu werden?
Oder akzeptiert dies der Rechtspfleger, wenn er es eben akzeptieren möchte. Es handelt sich um ein Stuttgarter Betreuungsgericht. Im württembergischen Raum (zumindest gilt dies für LB + S) werden aufgrund der noch nicht allzu lange zurückliegenden Notariatsreform die Rechnungslegungen zumeist noch von den Betreuungsrichtern (Notaren) geprüft. Nach und nach kommen erst Rechtspfleger zum Einsatz. Die 42 Depots habe ich natürlich nicht angelegt. Das war eben die Lieblingsbeschäftigung meines Betreuten. Ich muss es ja auch nicht verstehen, aber welche Erkenntnis zieht ein Beteuungsrichter aus einer Aufstellung, aus der die Entwicklung eines Saldenwertes hervorgeht? Was gibt es da zu prüfen? |
08.04.2022, 09:49 | #8 | |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Besteht die Möglichkeit, bei Deinem prüfenden Notar die Motivation zu erfragen? |
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08.04.2022, 11:05 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Frage zum Verständnis: 42 Depoteinträge (also 42 verschiedene Wertpapiere) oder tatsächlich 42 Depots (also bei 42 Banken)? Im letzterem Fall fielen ja 42x Grundgebühren an. Das ist ja völlig uneirtschaftlich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.04.2022, 14:37 | #10 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,611
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Moin moin
falls Du auf die vielleicht sinnvolle Idee kommen solltest, an den Depots (42 Banken oder 42 Konteneinträge) ändern zu wollen: - Bei 42 verschiedenen Depots bei 42 verschiedenen Banken ist es schon angezeigt, die Gebühren durch Zusammenlegung zu reduzieren. - Bei einem Depot mit vielen Konteneinträgen kann es durchaus sinnvoll sein, diese auf mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken zu verteilen, wenn bisher der gesamtwert der Wertpapiere die 100.000,00 €-Grenze überschreitet. Dann würde die Bank im Falle eines Falles nicht mehr für den Verlußt haften. MfG Imre
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