Dies ist ein Beitrag zum Thema Bargeld/Geldbewegung/Transparenz im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
da ich im Forum unterschiedliche Meinungen dazu gelesen habe, will ich noch einmal fragen, wie es rechtlich korrekt ...
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06.05.2022, 17:07 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.03.2022
Beiträge: 10
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Bargeld/Geldbewegung/Transparenz
Hallo zusammen,
da ich im Forum unterschiedliche Meinungen dazu gelesen habe, will ich noch einmal fragen, wie es rechtlich korrekt ist, wenn man einem Betreuten, der unter Einwilligungsvorbehalt steht, als Betreuer kleinere Bargeldbeträge gibt (z.B. damit er sich selbst kleinere Sachen kaufen kann): ist es besser, dieses Geld sich in bar vom Konto des Betreuten auszahlen zu lassen und ihm dann zu geben (gegen Quittung)? Oder ist es korrekter, ihm das Geld auszuhändigen (gegen Quittung), das man anschließend von seinem Konto auf das eigene Konto überweist? Ich habe immer ein ungutes Gefühl, mir Geld vom Konto des Betreuten auf mein Konto zu überweisen. Vielen Dank für Eure Meinungen, Erfahrungen in der Sache. |
06.05.2022, 18:17 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Von einem Einwiligungsvorbehalt sind Alltagseinkäufe nicht umfasst. Wie sonst sollte derjenige sonst seine Lebenmittel und Dinge des persönlichen Bedarfs bekommen?
Zu der Frage Wie- Erstattung/Abrechnung schaust du dich am besten mal im Forum um, der eine macht es so, der andere so.
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06.05.2022, 19:50 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Im Prinzip ist beides in Ordnung. Und es gibt noch verschiedene andere Möglichkeiten, die Betreuten mit Geld zu versorgen. Z.B. - ein zweites (Haushalts-)Konto, über das nur der/die Betreute verfügt und auf das eben nur das Geld drauf geht, über das er/sie verfügen kann - Geldeinteilung über das Betreute Wohnen. Dann hast Du die Betreuten nicht immer an der Backe. Das wichtige daran ist, dass gegenüber dem Gericht immer sauber nachgewiesen werden kann, was DU mit dem Geld der Betreuten gemacht hast. Das geht über Einzelbelege bei Direktzahlungen, Bestätigungen bzgl. der Verfügungen vom Haushaltskonto oder Barauszahlungen, wenn nur ein Konto besteht. Es gibt auch Mischformen. D.h. Du kannst den Geldumgang zwischen Dir und den Betreuten individuell auf die jeweilige Person anpassen. Was die Betreuten mit dem Geld anstellen, dass sie in die Hände bekommen geht das Gericht nichts an. Deine Aufgabe ist es, das Geld so einzuteilen, dass am Ende vonm Monat immer noch Geld übrig ist - und nicht umgekehrt. Und etwas (oder etwas mehr) anzusparen, um teuere Wünsche der Betreuten ermöglichen zu können oder dicke Stromnachzahlungen oder med. Vorauszahlungen etc. zahlen zu können. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
07.05.2022, 16:52 | #4 | |||
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 182
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Zitat:
Dieses Hin- und Herschieben zwischen dem eigenen und dem Konto der zu betreuenden Person versuche ich, außerhalb der Vergütung, gänzlich zu vermeiden. Zitat:
Zitat:
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Viele Grüße Fridel Geändert von FridelE (07.05.2022 um 17:03 Uhr) |
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07.05.2022, 17:58 | #5 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ds zweite Konto lässt sich auch nicht als P Konto schützen. Zitat:
Es handelt sich beim Sparen keineswegs um eine Betreuerpflicht. In der Frage hat man sich an die Vorstellungen des Betreuten zu halten, Zuzahlungs-voraus-Befreiungen könnten z.B. genausogut auch peu a peu erfolgen usw.
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16.05.2022, 08:04 | #6 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Auch nicht bei einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten?
Darf ich es denn zulassen, dass mein Betreuter immer alles Geld sofort ausgibt und jede "ungeplante" Zusatzausgabe (Strom-Nachzahlung, Winterschuhe) zur kleinen Katastrophe wird? Mein Betreuter kann sich das Geld selbst überhaupt nicht einteilen, sonst wäre kein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen worden. |
16.05.2022, 08:38 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn Stromnachzahlungen kommen, dann gäbe es die Möglichkeit ein Darlehen dafür zu beantragen, für Winterschuhe (bei uns) auch usw. Ich kann beide Seiten inhaltlich gut nachvollziehen, aber werde nie jemanden deshalb (auch nicht mit EiWi) zum sparen "zwingen. Meiner Ansicht nach gäbe das auch ein EiWi nicht her. Du kannst alle zu zahlenden Beträge als Direktzahlung laufen lassen so das die Entscheidung für oder gegen das Sparen (bei mir) alleine vom Willen des Betreuten abhängt. Überzeugungsversuche dazu sind natürlich gestattet- und führen nicht selten zum Erfolg.
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16.05.2022, 17:06 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Es gibt für BetreuerInnen (egal ob mit oder ohne EiWi) keine Pflicht zu sparen bzw. vom Geld der Betreuten Rücklagen zu bilden. Sie dürfen es aber als Kür und im Einvernehmen mit den Betreuten, durchaus tun. Andererseits haben BetreuerInnen - insbesondere im Falle eines EiWi - keine Pflicht das Geld der Betreuten zu verbraten bzw. von den Betreuten verbraten zu lassen, um bei der nächsten Nachforderung auf dem Schlauch zu stehen und Anträge auf Darlehen zu stellen, die dann danach den Schmalhans erst recht manifestieren. Wie man/frau die Vermögenssorge im Einzelfall ausübt, ist jeder/m selbst überlassen. MfG Imre
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16.05.2022, 18:25 | #9 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Dazu kommt...... wenn ein EiWi angeordnet wurde dann ging diesem bzw. musste diesem einiges vorausgegangen sein. Ansonsten bzw. prophylaktisch wird dieser (bei uns) nicht angeordnet.
Das ruft in der Regel recht fix die Inkasso auf den Planwenn sie vorher nicht schon da sind. Wie willst du in solchen Situationen denn dann "sparen", vor allem wo? Auf dem Giro mal besser nicht. Bliebe also nur das Betreuerbüro übrig. Nicht so ganz apart als Dauerlösung oder? Der Sozialgesetzgeber sagt zwar, dass etwas angespart werden soll aber leider hat er vergessen zu sagen wie das im obigen Fall zu bewerkstelligen wäre. Je nach Kundenportefeuille hat man manchmal echt viele mit solchen Problemen.
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17.05.2022, 16:24 | #10 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Zitat:
Natürlich auf dem Girokonto. Solange da keine Pfändung drauf ist, ist es auchkein Problem. Ein Sparbuch wäre nicht so praktisch, weil man in dem Fall, dass eine Pfändung eintrudeln sollte, das Genehmigungsverfahren für die Plünderung viel zu lange dauern würde. Ansonste begrüße ich die Inkassi mit einem Betreuerausweis und nicht mit einem Kontoauszug, der zu einer Kontenpfändung verleiten könnte. MfG Imre
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