Dies ist ein Beitrag zum Thema Einrichtung: Wer bezahlt zerstörte Gegenstände im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer,
ich habe eine Betreute in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Zu ihrem Krankheitsbild gehört eine schizoaffektive Störung, z.T. ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
27.08.2018, 18:10 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
|
Einrichtung: Wer bezahlt zerstörte Gegenstände
Liebe Forenteilnehmer,
ich habe eine Betreute in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Zu ihrem Krankheitsbild gehört eine schizoaffektive Störung, z.T. depressive Phasen, zeitweise ist sie psychotisch (wird dann im KH behandelt). Sie hat immer wieder emotionale Ausbrüche, streitet mit den Betreuern und sorgt mit Dingen wie Diebstählen bei anderen Bewohnern oder Zukleben von (Bewohner-)Türen für Unmut, darüber hinaus bestellt sie fleißig unbezahlbare Sachen im Internet (das bringe ich dann per Einwilligungsvorbehalt in Ordnung). Die Intelligenz der betreuten ist dagegen normal. Oft reagiert sie mit geradezu kindlichem Trotz auf alle möglichen Dinge, die ihr gerade ungelegen kommen. Vor Kurzem hat sie (außerhalb einer akut psychotischen Phase) die kürzlich für ihr Zimmer maßangefertigten feuerfesten Gardinen samt Schienen abgerissen bzw. abmontiert und dann im Müll (leider unrettbar) entsorgt, Kostenpunkt ca. 800 EUR. Die Gardinen hätten ihr nicht mehr gefallen, gab sie danach als Begründung an. Die Einrichtung möchte dies nicht auf sich beruhen lassen, sie soll in kleinen Raten insgesamt 150 EUR von ihrem Barbetrag abstottern, (u.a.) davon sollen dann Rollos gekauft werden. Dies auch, um sie von weiteren Zerstörungsakten abzuhalten. Nun müsste die Betreute ja streng genommen eigentlich nur für schuldhaft begangene Zerstörungen Ersatz leisten, darüber kann man sich hier streiten. Die Verwandten laufen Sturm gegen die Kostenbeteiligung, das Verhalten gehöre doch zum Krankheitsbild. Ich selbst kann die Schuldfähigkeit nicht wirklich beurteilen, halte die Kostenbeteilung aber in dem konkreten Fall für sinnvoll, da andere Maßnahmen (es gab schon viele gemeinsame Gespräche, um auf das Verhalten einzuwirken) keine Wirkung zeigen und es immer wieder zu Eskalationen kommt. Was meint ihr dazu? Viele Grüße, Anni |
27.08.2018, 18:29 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
|
Moin Anni
Dass die Geschäftsfähigkeit aufgrund des EiWi anzuzweifeln ist, ist die eine Seite. Das hat aber auf der anderen Seite nichts mit einer Schuldfähigkeit bzw. eingeschränkten Schuldfähigkeit zu tun. Wenn die Betreute die Gardienen ausserhalb einer akuten Psychose entsorgt hat, dann sollte sie dafür auch zumindest ein Stück weit in die Haftung genommen werden. Das Angebot des Heimes, nur einen Teil der Kosten ersetzt haben zu wollen, ist ja gar nicht mal so schlecht. Die Angehörigen haben Dir bzgl. Deiner Entscheidungen nichts vorzuschreiben, zumal die Missetat ja gerade nicht im Rahmen einer akuten Schubes gelaufen ist. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
28.08.2018, 07:29 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Insofern halte ich die weitere Schlussfolgerung/Vermutung auch für leicht irrig: Zitat:
Wenn der klar signalisert: ja, ist reiner Mutwille der von ihr steuerbar wäre, dann kann sie die Ratenzahlung annehmen und du hast für deine Entscheidung das so zu handhaben eine fundierte Grundlage. Wir sind nun mal keine (Fach)Ärzte und sollten uns schwer hüten alleine mit unserem gesunden Menschenverstand solche Vorfälle kurieren/verändern zu wollen bei einem Kranken.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||
28.08.2018, 19:27 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
|
Das dürfte ein Fall der Deliktunfähigkeit (§ 827 BGB) sein. Schuldfähig ist ein Begriff aus dem Strafrecht.
Wenn der Schadensverursacher nicht unheimlich reicht ist (dann Ausnahme nach § 829 BGB), braucht er keinen Schadensersatz zahlen (und auch keine Versicherung kommt dafür auf). Dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen (allgemeines Lebensrisiko).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|