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Einrichtung: Wer bezahlt zerstörte Gegenstände

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einrichtung: Wer bezahlt zerstörte Gegenstände im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer, ich habe eine Betreute in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Zu ihrem Krankheitsbild gehört eine schizoaffektive Störung, z.T. ...


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Alt 27.08.2018, 18:10   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard Einrichtung: Wer bezahlt zerstörte Gegenstände

Liebe Forenteilnehmer,


ich habe eine Betreute in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Zu ihrem Krankheitsbild gehört eine schizoaffektive Störung, z.T. depressive Phasen, zeitweise ist sie psychotisch (wird dann im KH behandelt). Sie hat immer wieder emotionale Ausbrüche, streitet mit den Betreuern und sorgt mit Dingen wie Diebstählen bei anderen Bewohnern oder Zukleben von (Bewohner-)Türen für Unmut, darüber hinaus bestellt sie fleißig unbezahlbare Sachen im Internet (das bringe ich dann per Einwilligungsvorbehalt in Ordnung). Die Intelligenz der betreuten ist dagegen normal. Oft reagiert sie mit geradezu kindlichem Trotz auf alle möglichen Dinge, die ihr gerade ungelegen kommen.


Vor Kurzem hat sie (außerhalb einer akut psychotischen Phase) die kürzlich für ihr Zimmer maßangefertigten feuerfesten Gardinen samt Schienen abgerissen bzw. abmontiert und dann im Müll (leider unrettbar) entsorgt, Kostenpunkt ca. 800 EUR. Die Gardinen hätten ihr nicht mehr gefallen, gab sie danach als Begründung an.



Die Einrichtung möchte dies nicht auf sich beruhen lassen, sie soll in kleinen Raten insgesamt 150 EUR von ihrem Barbetrag abstottern, (u.a.) davon sollen dann Rollos gekauft werden. Dies auch, um sie von weiteren Zerstörungsakten abzuhalten.



Nun müsste die Betreute ja streng genommen eigentlich nur für schuldhaft begangene Zerstörungen Ersatz leisten, darüber kann man sich hier streiten. Die Verwandten laufen Sturm gegen die Kostenbeteiligung, das Verhalten gehöre doch zum Krankheitsbild. Ich selbst kann die Schuldfähigkeit nicht wirklich beurteilen, halte die Kostenbeteilung aber in dem konkreten Fall für sinnvoll, da andere Maßnahmen (es gab schon viele gemeinsame Gespräche, um auf das Verhalten einzuwirken) keine Wirkung zeigen und es immer wieder zu Eskalationen kommt.


Was meint ihr dazu?


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 27.08.2018, 18:29   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
Standard

Moin Anni

Dass die Geschäftsfähigkeit aufgrund des EiWi anzuzweifeln ist, ist die eine Seite. Das hat aber auf der anderen Seite nichts mit einer Schuldfähigkeit bzw. eingeschränkten Schuldfähigkeit zu tun.

Wenn die Betreute die Gardienen ausserhalb einer akuten Psychose entsorgt hat, dann sollte sie dafür auch zumindest ein Stück weit in die Haftung genommen werden. Das Angebot des Heimes, nur einen Teil der Kosten ersetzt haben zu wollen, ist ja gar nicht mal so schlecht.

Die Angehörigen haben Dir bzgl. Deiner Entscheidungen nichts vorzuschreiben, zumal die Missetat ja gerade nicht im Rahmen einer akuten Schubes gelaufen ist.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.08.2018, 07:29   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich selbst kann die Schuldfähigkeit nicht wirklich beurteilen,
Damit stehst du hier nicht alleine denn das keiner- ausser evtl. der behandenlnde Neurologe.
Insofern halte ich die weitere Schlussfolgerung/Vermutung auch für leicht irrig:
Zitat:
halte die Kostenbeteilung aber in dem konkreten Fall für sinnvoll, da andere Maßnahmen (es gab schon viele gemeinsame Gespräche, um auf das Verhalten einzuwirken) keine Wirkung zeigen und es immer wieder zu Eskalationen kommt.
Ich würde unbedingt das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu der Frage suchen, nicht nur zu dem konkreten Vorfall sondern besonders auch zum Rest.
Wenn der klar signalisert: ja, ist reiner Mutwille der von ihr steuerbar wäre, dann kann sie die Ratenzahlung annehmen und du hast für deine Entscheidung das so zu handhaben eine fundierte Grundlage.

Wir sind nun mal keine (Fach)Ärzte und sollten uns schwer hüten alleine mit unserem gesunden Menschenverstand solche Vorfälle kurieren/verändern zu wollen bei einem Kranken.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.08.2018, 19:27   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Das dürfte ein Fall der Deliktunfähigkeit (§ 827 BGB) sein. Schuldfähig ist ein Begriff aus dem Strafrecht.

Wenn der Schadensverursacher nicht unheimlich reicht ist (dann Ausnahme nach § 829 BGB), braucht er keinen Schadensersatz zahlen (und auch keine Versicherung kommt dafür auf). Dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen (allgemeines Lebensrisiko).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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