Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsräumungsverfahren im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Nicht Einwilligungsvorbehalt - Geschäftsunfähigkeit! Das sind 2 Paar Schuhe, meine liebe Güte.
Und alle Zustellungen - ...
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09.05.2020, 09:31 | #11 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Im hiesigen Gerichtsbezirk laufen die Zustellungen nicht allgemein über den GVZ; Klagen und VUe werden von der Deutschen Post oder PIN AG mit PZU zugestellt. |
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09.05.2020, 11:25 | #12 |
Moderator
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Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit kann man nicht im
Betreuerausweis finden, allenfalls in der Begründung im Bestellungsbeschluss, zB so: „nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und der Anhörung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine freie Willensbestimmung nicht gegeben ist“ (und die Betreuung deshalb auch ohne Zustimmung des Betreuten erfolgen konnte oder sogar deshalb ausdrücklich kein EV erfolgte). Alles andere muss man sich schon selbst zusammenreimen. Interessant sind dann auch die Aussagen im SV-Gutachten selbst, die man als Begründung in anderen Rechtsstreiten verwenden kann. Aber wenn sich hier nix findet, nützt alles nix. Denn dann kann man sich wegen § 53 ZPO (vor der genannten konkreten Intervention) weder auf § 170 noch auf § 579 ZPO beziehen. Gäbe es einen (passenden) EV, würde das auch reichen, aber nur bei Prozesshandlungen, die nach der wirksamen Anordnung des EV (§ 287 FamFG) erfolgt sind. Und der Hinweis mit dem GV galt weniger für bereits abgeschlossene Verfahren, sondern für laufende und künftige.
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09.05.2020, 11:54 | #13 |
Moderator
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Und um noch mal auf den konkreren Fall zurückzukommen: der Betreute selbst hat dann wohl weder dich noch den Anwalt über das Klageverfahren informiert? Warum? Kopf in den Sand gesteckt? Hat der nicht kapiert, dass das was Ernstes ist und Obdachlosigkeit droht? Realitätsverlust ist doch gerade ein Anzeichen für Geschäftsunfähigkeit. Letztere kann ja eine sog. partielle GU sein, wo einfach nur das Verständnis für bestimmte Lebenszusammenhänge verloren gegangen sind (so nach dem Motto: wenn ich die bösen Briefe nur lang genug ignoriere, wird all das Böse an mir vorbeigehen). Daher wäre ich noch nicht am Ende mit der Sache. Nur das Beharren auf Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Klageverfahrens kann da noch was rausreißen (im Rahmen der Nichtigkeitsklage). Da muss auch manchmal einfach was wagen; es ist ja nicht so, dass man zum Betreuer eines Gesunden bestellt werden kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Akte des Betreuungsgerichtes kann in diesem Nichtigkeitsverfahren als Beweismittel herangezogen werden, genauso kann der damalige Sachverständige nun als sachkundiger Zeuge benannt werden. Was macht denn der genannte Anwalt?
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09.05.2020, 16:51 | #14 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Dann sagst du also, dass nur noch die Nichtigkeitsklage bleibt? Der Anwalt hat unverzüglich nach Kenntnis des VUs Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch eingelegt. Aber eben erfolglos, daher nun Berufung. |
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09.05.2020, 18:02 | #15 |
Moderator
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Was da sinnvoll und überhaupt möglich ist, hängt auch von den jeweiligen Zeitpunkten ab. Ich war davon ausgegangen, dass das VU rechtskräftig geworden ist. Dann wäre nur die Nichtigkeitsklage möglich, § 579 ZPO, die binnen 1 Monat ab Kenntnis des Betreuers (§ 586 ZPO) eingereicht werden muss.
Eigentlich ist ja das normale Rechtsmittel gegen VU der Einspruch, der binnen 2 Wochen einzulegen ist und dann zur erneuten Sachverhandlung führt. Diese Frist wurde wahrscheinlich verpasst. Ich kann jetzt nur spekulieren, der Anwalt will wohl auf unverschuldetes Fristversäumnis hinaus, das ist vom Gericht abgewiesen worden, weil sie (ob begründet oder nicht), den § 53 und somit auch den § 170 ZPO nicht für anwendbar halten. Ob die Berufung jetzt Erfolg hat oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Hoffen wir, dass der Anwalt den richtigen Weg gewählt hat. Wobei man bei allen Rechtsmitteln ja sagen muss, selbst wenn sie zulässig sind, müssen sie noch lange nicht begründet sein. Aus welchem Grund ist die Kündigung denn erfolgt? War das ein legitimer Grund, wäre vielleicht die Suche nach Ersatzwohnraum wichtiger. Oder ist der Psychiatrieaufenthalt ohnehin langfristig?
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09.05.2020, 18:08 | #16 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Das VU dürfte wohl leider rechtskräftig geworden sein, da Einspruchsfrist verpasst (unverschuldet) und Antrag auf Wiedereinsetzung ja abgewiesen wurde. Ob das in der Berufungsinstanz besser läuft, steht in den Sternen. Nach deinen Ausführungen bin ich nun auch nicht mehr sicher, ob die Nichtigkeitsklage nicht doch die statthafte Klageart gewesen wäre. Aber hinterher ist man ja bekanntlich immer schlauer. Dir jedenfalls danke für deine wertvollen Hinweise. |
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10.05.2020, 09:45 | #17 |
Moderator
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Sachbeschädigungen, Schmiereien? Ich befürchte, die kann der Vrrmieter beweisen. Ohne jetzt Experte auf dem Gebiet des Mieterschutzes zu sein: da dürfte nicht viel zu reißen sein. Wäre ich der Vermieter, würde ich auch versuchen, so eine Gestalt loszuwerden. Allein was das für Stress mit all den Mitmietern macht, immer unterstellt, das ist ein „ordentliches“ Haus. Wäre der Suizid durch den drohenden Wohnungsverlust verursacht, hätte man evtl eine Chance. Siehe zB hier:
https://sc9fb58716270cd79.jimcontent...sverfahren.pdf Aber ich nehme doch an, der gewählte Anwalt ist Fachanwalt für Mietrecht.
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10.05.2020, 14:19 | #18 | |
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