Dies ist ein Beitrag zum Thema Mündlicher Mietvertrag im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ein Betreuter hat einen mündlichen Mietvertrag mit einem Untermieter (ein Bekannter von ihm) geschlossen. Nun hat mein Betreuter die ...
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25.01.2017, 17:17 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.12.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 50
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Mündlicher Mietvertrag
Hallo, ein Betreuter hat einen mündlichen Mietvertrag mit einem Untermieter (ein Bekannter von ihm) geschlossen. Nun hat mein Betreuter die Wohnungskündigung mit Frist 3 Monate. Kann ich den mündlichen Mietvertrag bei Aufgabenkreisen Vermögenssorge mit Eiwi, Wohnungsangelegenheiten, Rechts-Antrags und Behörden...., Post..., Gesundheit so kündigen, oder bedarf es dazu einer gerichtlichen Genehmigung. Der Untermieter ist ein Messi und der Betreute bereut die Entscheidung und möchte ihn kurzfristig raus haben. Auch möchte der Betreute eine kleine Wohnung für sich alleine.
Ich frage mich nun: ist der Vertrag überhaupt rechtens, wenn mein Betreuter an einer beginnenden Demenz leidet und sein Handeln zum Vertragsabschluss im August 2016 nicht im vollen Umfang überblicken konnte?! Für Hinweise wäre ich dankbar.
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in der Ruhe liegt die Kraft |
25.01.2017, 19:22 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Erst mal vorneweg: Wie lange besteht die Betreuung und der EiWi? Und wann fand das Gutachten zur Betreuung und Begründung des EiWi statt? Das könnte bei der Klärung der Geschäftsfähigkeit des Betreuten beitragen. Und: Vor dem Hintergrund des EiWi ist zu fragen, ob der Untermietvertrag (egal ob mündlich oder schriftlich) ohne Dein Placet überhaupt rechtskräftig ist. Als erstes kannst Du den mündlichen Untermietvertrag einfach mal als nicht rechtens auslegen und die Einwilligung dazu verweigern. Dann ist eine Kündigung nicht möglich, weil es gar keinen Vertrag gibt. Die Zeit seit August 2016 würde ich als so kurz ansehen, dass sich daraus auch noch keine Nutzungsrechte aus gewohnheit ergeben. Die wären z.B. anfechtbar mit derBegründung, dass sich der "Untermieter" einfach eingenistet hat, und sich der Betreute aufgrund seiner Demenz und sonstigen Gebrechen nicht dagegen wehren konnte. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.01.2017, 21:04 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.12.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 50
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Hallo Imre, Betreuung besteht seit 06.01.2017, Eiw. seit 23.01.17, beides über ärztliches Attest Neurologin vom 22.11.2016 (mittelgradiges dementielles Syndrom, Alkoholismus und Epilepsie). Im Attest steht, daß aus ärztlicher Sicht die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben ist. Mündlicher Vertrag muß etwa Juli 2016 geschlossen worden sein! Ich denke auch, daß ich den Mieter vor die Tür setzten kann. Aber manchmal braucht man/frau eine zweite Meinung!
LG S.Iris
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