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Aufenthaltsbescheinigung statt AU- Bescheinigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbescheinigung statt AU- Bescheinigung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter befindet sich in der Sucht Reha. Das Reha Krankenhaus möchte keine AU- Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen und ...


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Alt 24.08.2015, 09:52   #1
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Beiträge: 295
Standard Aufenthaltsbescheinigung statt AU- Bescheinigung

Mein Betreuter befindet sich in der Sucht Reha. Das Reha Krankenhaus möchte keine AU- Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen und stellt nur eine Aufenthaltsbescheinigung aus. Reicht dies für den Arbeitgeber?
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Alt 24.08.2015, 11:50   #2
Held der Arbeit
 
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
Standard

Reha-Klinik schreibt tatsächlich nicht krank sondern prüft die Erwerbsfähigkeit und stellt sie nach Möglichkeit wieder her.

Im Kostenübernahmepaket des Kostenträgers (meist DRV) sind Vordrucke zu Aufenthaltsbescheinigung, die von der Klinik abgestempelt und verschickt werden (Kostenträger, Krankenkasse automatisch, AG ggf. auf Anfrage). Das reicht in der Regel aus, zumal der Patient (hoffentlich) den AG vor Aufnahme der Reha informiert hat.
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Alt 24.08.2015, 16:06   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Reha-Klinik schreibt tatsächlich nicht krank sondern prüft die Erwerbsfähigkeit und stellt sie nach Möglichkeit wieder her.

Im Kostenübernahmepaket des Kostenträgers (meist DRV) sind Vordrucke zu Aufenthaltsbescheinigung, die von der Klinik abgestempelt und verschickt werden (Kostenträger, Krankenkasse automatisch, AG ggf. auf Anfrage). Das reicht in der Regel aus, zumal der Patient (hoffentlich) den AG vor Aufnahme der Reha informiert hat.
Betreuter war krank geschrieben. Heute die Bewilligung schriftlich bekommen. Er hat heute Reha angetreten. Bescheinigung gem. § 9 Abs. 2a EFZG an AG gefaxt. Müsste doch reichen, oder? Vielleicht noch Original auf Post wege?
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Alt 25.08.2015, 10:41   #4
Held der Arbeit
 
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Fax reicht.

Weitere Anfragen des AG kannst Du an deinen Betreuten bzw. die Rehaklinik weiterleiten.
Ich habe selbst ein paar Jahre als Sozialarbeiter in der Suchtreha gearbeitet. Zum Aufnahmeprozedere gehört standardmäßig das Verschicken von Aufnahmemitteilungen. Rückfragen sind da eher die Außnahme.

Aus dem Arbeitsleben kommend haben Rehapatienten meist Anspruch auf Übergangsgeld. Sollte von der Klinik ebenfalls abgefragt werden, Du solltest das aber nochmal prüfen.
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Alt 25.08.2015, 20:41   #5
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 295
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Fax reicht.

Weitere Anfragen des AG kannst Du an deinen Betreuten bzw. die Rehaklinik weiterleiten.
Ich habe selbst ein paar Jahre als Sozialarbeiter in der Suchtreha gearbeitet. Zum Aufnahmeprozedere gehört standardmäßig das Verschicken von Aufnahmemitteilungen. Rückfragen sind da eher die Außnahme.

Aus dem Arbeitsleben kommend haben Rehapatienten meist Anspruch auf Übergangsgeld. Sollte von der Klinik ebenfalls abgefragt werden, Du solltest das aber nochmal prüfen.
Das Übergangsgeld habe ich beantragt. Es fehlt noch Teil C (ärztlicher Teil) Wurde mir aber zugesagt.

Ich gehe davon aus, dass nach wie vor die Auszahlungsscheine für das Krankengeld von der Reha Klinik ausgestellt werden. Oder?
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Alt 26.08.2015, 11:45   #6
Held der Arbeit
 
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Mit der Bewilligung Übergangsgeld bekommt man einen Stapel Vordrucke zum Nachweis des Aufenthalts in der Reha. Die werden i.d.R. monatlich von der Klinik abgestempelt und müssen dann zum Kostenträger (genau wie Krankengeld und Krankschreibung). Je nach Fürsorge der Klinik muss das der Rehabilitat selbst erledigen.

Krankengeld fällt nach meinem Kenntnisstand mit Beginn Reha weg - kann mich da aber irren.
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Alt 27.08.2015, 10:13   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen

Krankengeld fällt nach meinem Kenntnisstand mit Beginn Reha weg - kann mich da aber irren.

Habs gefunden:

Mit § 49 I Nr. 3 SGB V ist eine Regelung für derartige Fälle getroffen, stellt § 49 I Nr. 3 SGB V doch klar, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Übergangsgeld gezahlt wird.

Geändert von Beschützer (27.08.2015 um 11:33 Uhr)
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