Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe gestern dieses Forum entdeckt und hoffe, dass ihr mir mit Rat weiter helfen könnt.
Ich habe folgendes ...
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12.06.2012, 15:08 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 17
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Betreuung
Hallo,
ich habe gestern dieses Forum entdeckt und hoffe, dass ihr mir mit Rat weiter helfen könnt. Ich habe folgendes Problem. auf Grund einer depressiven Episode war ich nicht mehr in der Lage meine Wohnung aufzuräumen. Müll habe ich zwar nicht angesammelt aber Berge von Kleidern, Büchern, etc. Nach einigen Wochen hatte meine Familie die Schnauze voll und hat beim Amtsgericht eine Betreuung für mich erbeten. Mittlerweile sieht die Wohnung wieder ordentlicher aus, aber die Betreuung steht noch an. Ich muss demnächst zum Psychiater und mich begutachten lassen. Nun stellen sich mir einige Fragen, für die ich gerne eine Antwort hätte. 1. Was machte der Psychiater da mit mir, bzw. wie sieht die Begutachtung aus? 2. Muss ich die Betreuung und das Gutachten zahlen? 3.Was passiert, wenn ich eine Betreuung ablehne? 4. Was macht der Betreuer beim mir in der Wohnung, und wie oft käme so jemand? 5. Kann ich meine zukünftige Mitbewohnerin als Betreuung eintragen lassen? Für konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar, da das Ganze mich und meine Beziehung sehr belastet. |
12.06.2012, 15:51 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Lea
Zu deinen Fragen: 1. Der Psychiater wird auf der Grundlage ein er Fragestellung durch das Amtsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen. Ich weiss jetzt nicht um was es geht. Evtl. die Verlängerung der Betreuung. Er wird also dann dem Gericht zuarbeiten, ob die Verlängerung der Betreuung erforderlich ist oder nicht. 2. Die Begutachtung bezahlt das Gericht. Die Betreuung bezahlt ebenfalls das Gericht bzw. die Justizkasse, wenn du unter der Vermögensfreigrenze von 2.600 € bleibst. D.h., diese Grenze darf nicht dadurch unterschritten werden, wenn die Vergütung des Betreuers bezahlen musst. 3. Gem. § 1896 Abs. 1a BGB, darf in Dt. niemand gegen seinen freien Willen betreut werden. D.h., die Willensbildung des Betroffenen darf nicht soweit eingeschränkt sein, dass er Sinn und Bedeutung der Betreuung nicht erkennen kann. Dazu dient auch die Begutachtung durch einen Psychiater. 4. das kommt drauf an, welche Absprachen du mit deinem Betreuer triffst. 5. Die Frage ist wirklich unklar formuliert. Wenn du damit meinst, dass deine zukünftige Mitbewohnerin deine Betreuerin wird, halte ich dies für eine wirklich ungünstige Konstellation. Das Gericht wird nur jemanden in die Betreuung bestellen, den es auch für in der Lage hält, diese verantwortlich durchzuführen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
12.06.2012, 16:01 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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12.06.2012, 16:02 | #4 | |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Er unterhält sich mit dir, wird eine Diagnose stellen und soll sich v.a. eine Meinung darüber bilden, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung für dich sinnvoll wäre. Das wären Bereiche, die du alleine nicht regeln kannst und auch nicht per Vollmacht von anderen regeln lassen kannst (weil du nicht genug Überblick hast, um eine Vollmacht zu erteilen). Der Psychiater soll außerdem beurteilen, ob und wie weit du deinen freien Willen bilden kannst oder darin ggf. durch eine psychische Erkrankung eingeschränkt bist. Das ist wichtig für deine dritte Frage.
Wenn du vermögend bist, dann ja. "Vermögend" ist nicht im umgangssprachlichen Sinne zu verstehen, sondern bedeutet grob gesagt nur, dass man kein Leistungsempfänger (ALG, Sozi, GruSi) ist und nicht am Existenzminimum rumkrebst. Gegen deinen freien Willen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Zitat:
Du kannst dem Gericht vorschlagen, wen du als Betreuer haben möchtest, die Entscheidung liegt beim Gericht. Aber unabhängig von der Sinnhaftigkeit einer Betreuung in deinem Fall würde ich dir von jemandem aus dem unmittelbaren Umfeld eher abraten - da sind Verstrickungen und Stress vorprogrammiert. Lieben Gruß, Janina |
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12.06.2012, 16:05 | #5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 17
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Zitat:
Mir wurde mitgeteilt, dass man mich auch zwangsweise abholen lassen könnte, soll heißen zum Termin beim Amtsrichter hätte man mich per Polizei hinbringen können. Geändert von Lea (12.06.2012 um 16:11 Uhr) |
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12.06.2012, 16:09 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 17
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Um das nochmal zu verdeutlichen, die Betreuung wurde nur angeregt,
weil ich unordentlich war und man befürchtete ich könnte zum Vollmessie werden. Es geht NICHT darum, dass ich in Geld oder sonstigen Angelegenheiten betreut werden soll. Ich bin voll geschäftsfähig und regel alle meine Angelegenheiten selbst! |
12.06.2012, 16:28 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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12.06.2012, 16:38 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Hallo Lea,
wie Du schon selbst erkannt hast, solltest Du zum Psychiater und später auch zur Anhöhrung gehen, denn darauf zu warten, dass Du vorgeführt wirst, nur weil Du nicht vorgeladen wurdest, ist absoluter Schwachsinn und ändert nichts und spräche halt nicht für Dich. Bei Deiner Schilderung kann es auch gut kommen, dass keine Betreuung eingerichtet wird, denn das Verfahren läuft automatisch ab Antrag, ohne dass es sicher ist ob, oder ob nicht eine Betreuung notwendig ist. Hier wird zB auch die örtliche Betreuungsbehörde um einen Sozialbericht und eine Einschätzung gebeten, eh überhaupt das Gutachten beauftragt wird und es dannach zu einer Anhörung durch einen Richter kommt. So wird im Vorfeld abgeklärt, ob überhaupt ein Grund besteht, denn wenn nicht würde das Verfahren nicht weiter laufen, warum auch. Gab es im Vorfeld schon Gespräche mit der Betreuungsstelle? Grüße! |
12.06.2012, 16:46 | #9 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Zitat:
§ 283 FamFG Vorführung zur Untersuchung - dejure.org Ich denke die Vorführung nach richterlicher Anordnung durch die Betreuungsbehörde kommt selten vor, ist aber notwendig wenn sich der Betroffene dem Verfahren komplett entzieht. Grüße! |
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12.06.2012, 16:46 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2012
Beiträge: 17
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Als ich die Nachricht vom Amtsgericht bekam, dass man dort für mich um Betreuung ersucht hat, habe ich der für die Betreuung zuständigen Dame die bei mir einen Hausbesuch machen wollte, gesagt dass eine Betreuung für mich nicht nötig ist, und ich diese auch nicht möchte.
Daher bräuchte sie auch keinen Hausbesuch machen. Und dem Arzt der mir einen Termin zwecks Begutachtung zuschickte, habe ich gesagt dass ich diesen nicht wahrnehmen möchte, weil ich das Ganze für einen schlechten Witz halte. Daraufhin bekam ich vom zuständigen Amtsrichter einen Termin in seinem Büro, zudem ich, wenn ich ihn nicht wahrnehmen würde auch per Polizei gebracht werden könnte. Da ich ja schon mehrfach gehört hatte, dass man niemanden zu einer Betreuung zwingen kann dachte ich, die Sache mit der Betreuung würde sich erledigen,, wenn ich überall klipp und klar sage, dass ich die nicht möchte und benötige. |
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Stichworte |
amtsgericht, beziehung |
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