Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung Fahrtkosten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
@ Fara
Du scheinst aus einem der folgenden Bundesländer zu kommen: Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen. Denn in allen anderen ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
07.04.2013, 11:39 | #11 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
|
@ Fara
Du scheinst aus einem der folgenden Bundesländer zu kommen: Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen. Denn in allen anderen Bundesländern sind Geschwister vor Enkelkindern für die Bestattung zuständig. NRW Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). BW (1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen 1.die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige) Bayern Nach Absatz 1 können verpflichtet werden 1.die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten, Berlin (1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern oder volljährigen Geschwister, Hamburg (4) 1 Angehörige im Sinne des Absatzes 3 sind f) die Enkel, g) die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel, h) die Eltern, i) die Geschwister, Hessen (2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder. Mecklenburg-Vorpommern (2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: 5. Geschwister, 6. Großeltern, 7. Enkelkinder, Niedersachsen (3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen: 3. die Enkelkinder, 4. die Eltern, 5. die Großeltern und 6. die Geschwister. NRW Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) Rheinland-Pfalz 5. die Geschwister, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder. Saarland die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des Verstorbenen (Angehörige), Sachsen 4. die Geschwister, 8. die Enkelkinder, Sachsen-Anhalt § 14 Bestattungspflicht (2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge ... zu sorgen. § 10 Überführung in eine Leichenhalle (2) Für die Überführung haben die Ehefrau oder der Ehemann, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Schleswig-Holstein Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen: e) Geschwister, f) Großeltern und g) Enkelkinder der verstorbenen Person. Thüringen (1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: 5. die Geschwister, 6. die Enkelkinder, |
25.04.2013, 18:48 | #12 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
|
Gibt es keine Tipps oder Erfahrungen mehr zu der genannten Notwendigkeit der Fahrten?
Das letzte Posting von mir war nur dazu gedacht, anderen Nutzern die Rechtslage zur Zuständigkeit in Sachen Beisetzung zu erläutern. Damit wollte ich nicht Fara "angreifen"! Für ihre(?) Ausführungen bin ich dankbar! |
28.04.2013, 11:35 | #13 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Zitat:
das ist tatsächlich schwierig bis grenzwertig. Einerseits haben wir eine Besprechungspflicht, andereseits wäre z.B. die Frage ob die Kleidung ausreicht durchaus vom Heim telefonisch auch zu beantworten gewesen, dafür muss ich keine 250 km fahren. Die Besprechungspflicht wird und soll ja auch unter "ökonmischen" Gesichtspunkten geführt. Man könnte Fragestellungungen auch in einer Art Zusammenfassung besprechen, es muss nicht zu jeder Frage eine Fahrt statfinden und man muss auch nicht, obwohl das manche Betreute gerne hätten,bei jeder Frage gleich hüpfen. Deine Frage lässt sich kaum beantworten da wir alle hier die näheren Umstände nicht kennen- wenn du willst dannbenenne die abgelehnten Fahrten, vielleicht fällt jemnaden eine Begründung ein. Sterbevorsorge und Einblick in die finanziellen Vrhältnisse bekommen zu wollen halte ich als Termin durchaus für gerechtfertigt- solange das nicht 6 wöchentlich stattfindet. Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||
28.04.2013, 17:32 | #14 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
|
@michaela mohr
Danke für Deine Antwort! Also, mein Antrag lautete: "Gespräch auf Wunsch der Betreuten mit dieser über ihre finanzielle Situation und Fragen zur Erbschaft (ich bin nicht Erbe!)...am xxxxx" "Gespräch auf Wunsch der Betreuten mit dieser in Sachen Bestattungsvorsorge...am xxxx" Ablehnungsgründe (im Beschluss und auch im "Nicht-Abhilfe-Beschluss": "Die Regelung von der Bestattung, Beisetzung und Erbschaft sind nicht im übertragenen Wirkungskreis liegend und diesbezügliche Aufwendungen nicht erstattungsfähig. Hier handelte der Betreuer und Beschwerdeführer als Neffe der Betroffenen" Auf den Aspekt "Gespräch über die finanzielle Situation" wurde in beiden Beschlüssen nicht eingegangen! Wer hätte im Namen der Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen dürfen? Wer, wenn nicht der Betreuer, hätte ihr Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben können? Das alles "wichtige anstehende Entscheidungen waren" zeigte sich leider nach relativ kurzer Zeit...sie verstarb. Bei meinem weiteren Antrag (Bekleidungsüberprüfung und Bedarfsermittlung am: xxxx) war der Ablehnungsgrund: "Die geltend gemachten Aufwendungen am xxxx zur Überprüfung der Bekleidung und der Ermittlung des eventuellen Bedarfes sind als tatsächliche Hilfeleistung des Betreuers zu werten und daher nicht erstattungsfähig." Das mit der Bekleidung würde ich ja zur Not noch akzeptieren, aber die anderen Ablehnungen nicht. Auch fanden die genannten Fahrten in Sachen Finanzen und Bestattungsvorsorge nur jeweils 1x statt. Darum verstehe ich auch die Ablehnung dieser Fahrten nicht. Leider war der Zustand der Betreuten so, dass sie mehrere Themen bei einem Besuch nicht "verkraftet" hätte. Sie konnte sich immer nur kurzeitig auf solche Angelegenheiten konzentrieren und bat dann darum, dass andere Themen beim nächsten Besuch besprochen werden sollen. Gerade bei diesen Themen (Finanzen, Erbschaft und Bestattung) war sie sehr emotional, da sich ihre Enkel (Erben) nicht um sie kümmerten und einer von ihnen sie auch jahrelang bestohlen (Konto "geplündert" monatlich, Lebensmittel und Wertsachen) hat. Gruß Andy |
28.04.2013, 21:58 | #15 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
|
Hallo Andy,
Also so langsam dreht sich dein Thread im Kreis. Fara hat dich doch schon auf die Möglichkeit der Erinnerung hingewiesen und die rechtlichen Grundlagen sind doch auch schon ausgiebig besprochen worden. Letztlich ist das etwas was nur vor Ort entschieden werden kann. Gruß, Andreas
__________________
---------------- |
Lesezeichen |
|
|