Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung Fahrtkosten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin ehrenamtlicher Betreuer und habe im Januar meine "Rechnung" beim Betreuungsgericht eingereicht (Aufwandsentschädigung gem. Einzelabrechnung). Jetzt erhielt ich ...
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04.04.2013, 23:59 | #1 |
Einsteiger
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Beiträge: 20
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Ablehnung Fahrtkosten
Hallo,
ich bin ehrenamtlicher Betreuer und habe im Januar meine "Rechnung" beim Betreuungsgericht eingereicht (Aufwandsentschädigung gem. Einzelabrechnung). Jetzt erhielt ich einen Beschluss, in welchem einige Fahrten zur Betreuten nicht anerkannt worden. Es geht um abgelehnte Kosten i.H. von über 600,00 Euro. Unter Anderem wurde ein Besuch "abgelehnt", bei welchem die Betreute über Bestattungsvorsorge mit mir reden wollte. Auch wurde ein Besuch bei ihr nicht anerkannt, bei welchem ich prüfen wollte, ob sie ausreichend und passende Bekleidung hat. Dies wurde als "tatsächliche Hilfe" ausgelegt. Ich dachte, dass z.B. das Fahren zum Arzt oder der Einkauf von Bekleidung "tatsächliche Hilfen" seien, aber nicht das Überprüfen und die Ermittlung des Bestandes (zu Beginn der Betreuung) und Bedarfes. Des Weiteren ein Besuch, bei welchem sie über ihre finanzielle Situation und Vererben sprechen wollte. Ich sah diese Besuche als nötig und dem Aufgabenkreis eines Betreuers entsprechend an. Das Gericht sah es anders und fordert sogar Geld zurück (an die Erben zu zahlen). Ich habe einen Teil meiner Auslagen bereits aus dem Vermögen der Betreuten entnommen, deshalb die Aufforderung zur Rückzahlung. Wer kann mir (ggf. sogar mit Urteilen) helfen, gegen diese Ablehnung vorzugehen bzw. von seinen Erfahrungen bei solchen Problemen berichten. Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße Andy |
05.04.2013, 18:50 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,611
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Moin Feierfox
Abgelehnte Kosten i.H.v. 600,00 € sind schon eine Hausnummer. Lebt bzw. lebte die Betreute so weit weg oder warst Du so häufig bei ihr? Besuche bei Betreuten, um deren Wünsche zu eruieren und festzuhalten (z.B. Bestattungswünsche, Vererbungswünsche, Bedarfsermittlung etc.) halte ich schon für berechtigt bzw. besuchsbegründend. Warum der Rechtspfleger dies ablehnt verstehe ich nicht. Da sollte vielleicht ein Rechtspfleger seine Kenntnisse vermitteln. Das Rechtspfleger schon sehr genau darauf achten wie oft und zu welchem Zweck die Besuche stattfinden ist mir durchaus bekannt. Insbesondere bei Verwandten als ehrenamtlichen Betreuern sehen sie genau hin, ob nicht die "allgemein üblichen" Verwandtenbesuche auch mit abgerechnet werden. Dass der Rechtspfleger im Verdachtsfall die schon aus dem Vermögen entnommenen Auslagen zurückfordert, ist seine Pflicht. Da kann er nicht anders. Deshalb mußt Du den Verdacht aus dem Weg räumen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.04.2013, 21:08 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.02.2012
Ort: im Hohen Norden
Beiträge: 172
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Ich bin da gerade etwas unbedarft, aber wieso extra Fahrkosten? Ehrenamtliche bekommen doch nur die Aufwandsentschädigung oder nicht? 600 €?? Wie oft muss man da viele viele km fahren?! Meine Betreuten sind alle im Umkreis von 15 km da komm ich im Leben nicht auf 600 €
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06.04.2013, 02:23 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.04.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 20
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Stimmt, das ist `ne Hausnummer. Die Entfernung zur Betreuten beliefen sich auf 170 km einfache Strecke. Da die Betreute und auch die Verwandschaft mit der Vor-Betreuerin große Probleme hatten, bin ich als Neffe (ehrenamtlich) "eingesprungen". Von Anfang an erhielt ich entweder falsche oder gar keine Auskünfte von der Rechtspflegerin. Ist ein anderes Thema...Dienstaufsichtsbeschwerde wurde eingereicht. Aber wie war das mit den Krähen...? Bei Aufwandsentschädigung gemäß Einzelabrechnung kommt man bei dieser Entfernung schon auf solche Beträge.
@Imre: Danke für Deine Stellungnahme. Ich sehe es auch so und lege jetzt Beschwerde gegen den Bescheid ein. Nur wie soll ich den Verdacht aus dem Weg räumen, wenn die Rechtspflegerin solche - meines Erachtens - eindeutigen Betreueraufgaben nicht anerkennt. Wie soll ich da argumentieren? Klare Richtlinien scheint es ja nicht zu geben. Ein Katalog mit "anerkannten Tätigkeiten" des Betreuers würde helfen. Da aber jedes AG es anscheinend anders handhabt, wird es wohl nie dazu kommen. Mal sehen was bei meiner Beschwerde rauskommt. Vielleicht ist ja noch ein Rechtspfleger hier unterwegs und kann helfen. Hier nur einige der Falschauskünfte der Rechtspflegerin: 1. mir wurde von ihr mitgeteilt, dass ich erst am Folgetag des richterlichen Beschlusses zur Übernahme der Betreuung als Betreuer eingesetzt bin...später erfuhr ich, dass mit dem Auspruch "beschlossen und verkündet" der Richterin meine Tätigkeit begann. Wie sich danach herausstellte, hat an diesem Tag die Vorbetreuerin noch Abhebungen vom Girokonto getätigt... 2. auf Nachfrage erklärte sie mir, dass der Enkel (Erbe) VOR der Schwester der Betreuten für die Beisetzung zuständig sei...(ich weiß, keine Betreueraufgabe...aber eine Falschauskunft von ihr) 3. im Bescheid (Ablehnung der Fahrtkosten) teilt sie mir 6 Besuchstermine mit, welche nicht anerkannt werden, fasst dann aber zusammen, dass 5 Fahrten (insges. 512,00 Euro) nicht anerkannt wurden (Beschwerde kann erst ab 600,00 Euro eingelegt werden)...verzählt? 4. im Prüfungsvermerk (Beanstandungen) fordert sie einen Kontoauszug, welchen ich aber persönlich bei ihr abgegeben habe 5. auch fordert sie Quittungen des Heimes, welche ich ebenfalls bei ihr abgegeben habe 6. sie fordert Nachweise für Angelegenheiten, welche nach dem Tod der Betreuten liegen (wurden bereits mit dem Nachlassgericht geklärt) 7. sie beanstandet eine Entnahme aus dem Barvermögen durch mich...aber ohne Begründung 8.sie hat eine Sparkasse "angewiesen", dass ALLE Abhebungen auch von nicht gesperrten Sparbüchern egal in welcher Höhe und mit welchem Gesamt - Guthaben nur mit einem Beschluss des Betreuungsgerichtes möglich sind...die 3000 Euro-Grenze scheint für sie nicht zu existieren (ich habe "alle" Aufgabenkreise inne gehabt)...mir wurde eine Abhebung von 200,00 Euro vom (nicht gesperrten!) Sparbuch mit einem Guthaben von 2000,00 Euro aufgrund dieser "Anweisung" von der Sparkasse verwehrt. Die Sparkasse (Zentrale) verweist nur auf diese Anweisung und ging nicht weiter auf meine Fragen ein... und und und... Vielleicht kann mir ja jemand auch zu diesen Sachen helfen. Ich habe den Beanstandungen widersprochen, habe aber noch keine Antwort erhalten. Was mache ich wenn die Unterlagen verschwunden bleiben? Ja, ich hätte Kopien machen müssen, aber ich bat die Rechtspflegerin darum, welche dies aber "ablehnte" mit dem Hinweis darauf, dass ich es ja persönlich bei ihr abgegeben habe. Sehr blauäugig...ich weiß. Um den geforderten Kontoauszug zu besorgen, musste ich wiederum die 340 km zurücklegen. Wer kommt dafür auf? Auf jeden Fall nicht das Vermögen der Betreuten! Staatskasse...Rechtspflegerin??? Vielen Dank schonmal vorab. Ups...recht viel Text...sorry! Viele Grüße Andy Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 02:25 Uhr) |
06.04.2013, 10:12 | #6 | |||
§§Reiterin; manchmal Mod
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Zitat:
Rechtspfleger sind sachlich unabhängig, die Verwaltung kann da auch nichts machen. Zitat:
Zitat:
LG Fara
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06.04.2013, 14:47 | #7 | ||
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Zitat:
LG Andy |
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06.04.2013, 16:28 | #8 | |||
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Soeben im Rechtspflegerforum gefunden:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
LG Andy Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 16:58 Uhr) |
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06.04.2013, 19:09 | #9 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Hallo Feierfox,
Fara hat es dir doch schon geschrieben. Nach § 1809 BGB ist das Sparbuch generell versperrt anzulegen! Hast du nicht gemacht. Die Sperre ist eine Verabredung zwischen Betreuer und Bank. Deshalb war es dir möglich von dem Sparbuch ohne Genehmigung zu verfügen. Das ist beanstandet worden. Gruß, Andreas
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06.04.2013, 21:33 | #10 |
Einsteiger
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Beiträge: 20
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@agw
So wie Du es schreibst wäre es richtig gewesen...Auszahlung durch die Bank (da nicht versperrt) und Beanstandung durch Rechtspflegerin, da Sperre noch nicht eingerichtet wurde. Aber geanau so lief es eben nicht. Das Sparbuch war nicht versperrt und die Bank hat die Auszahlung trotzdem verweigert. Außerdem wurde die Nichtversperrung nie vom Betreuungsgericht beanstandet. Erst nach dem Tod der Betreuten teilte mir die Rechtspflegerin mit, dass ich das (nicht von mir angelegte) Sparguthaben hätte versperren müssen. Bei der Verpflichtung zum Betreuer wurde ich lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich Geldanlagen mündelsicher und mit Sperrvermerk anlegen muss. Auf vom Vor-Betreuer übernommene Sparguthaben wurde nicht hingewiesen...nur auf Neuanlagen. Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer: Mündel- und Betreutengeld ... - Reinhold Spanl - Google Books Seite 180 - Geichtliche Überwachung Ich verweise auch auf: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer: Mündel- und Betreutengeld ... - Reinhold Spanl - Google Books Seite 179 - vorgefundene Anlagen Das war meine 1. Betreuung. Jetzt weiß ich vieles besser, aber Unterstützung habe ich vom Betreuungsgericht nicht erhalten. LG Andy Geändert von Feierfox (06.04.2013 um 22:06 Uhr) |
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