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Pauschale nach § 5 a VBVG

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale nach § 5 a VBVG im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wenn ich eine Betreuung mehrere Jahre ehrenamtlich geführt habe und diese dann in eine Berufbetreuung umgestellt wird, ist der Antrag ...


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Alt 31.08.2021, 15:37   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard Pauschale nach § 5 a VBVG

Wenn ich eine Betreuung mehrere Jahre ehrenamtlich geführt habe und diese dann in eine Berufbetreuung umgestellt wird, ist der Antrag auf die Zusatzpauschale dann auch gerechtfertigt ? oder gilt das nur, wenn diese vorher durch eine andere Person im Ehrenamt geführt wurde ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 31.08.2021, 17:12   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Hallo Zwerg,
die Pauschale gibt es nur für einen Berufsbetreuer der an einen ehrenamtlichen Betreuer abgibt. Oder missverstehe ich Deine Frage ?
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 31.08.2021, 17:21   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Hallo Zwerg,
die Pauschale gibt es nur für einen Berufsbetreuer der an einen ehrenamtlichen Betreuer abgibt. Oder missverstehe ich Deine Frage ?
Rose
Hallo,
nein, die Pauschale gibts auch umgekehrt - quasi als "Schmerzensgeld" für den Berufsbetreuer, wenn der Ehrenamtliche wegen Überforderung abgeben muss und die Betreuung zwar schon länger läuft, aber viel liegen geblieben / zu tun ist.

Das sind 200,-. In deinem Fall, Zwerg, fände ich die Pauschale nicht zutreffend, da es ein Status- aber kein Personen Wechsel ist. Weiß aber nicht, ob es da schon Entscheidungen gibt..
Forenfuchs ist offline  
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Alt 31.08.2021, 17:40   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Ich hab bei Gericht einen Antrag auf Umstellung Ehrenamt - Berufsbetreuung gestellt, da der Aufwand und die erforderliche Fachkenntniss in keinem Verhältnis mehr zum Ehrenamt stehen.

Das Gericht ist dem Antrag gefolgt und hat per Beschluss umgestellt.


Steht mir die Pauschale zu, dann möchte ich diese auch gerne haben. das Gesetz sagt wörtlich :



"Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten."
zwerg1978 ist offline  
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Alt 31.08.2021, 18:21   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
Standard

Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
Steht mir die Pauschale zu, dann möchte ich diese auch gerne haben. das Gesetz sagt wörtlich :

"Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten."

Genau, da steht nicht: wechselt der Betreuer den Status, gibts 200,-€ Der Betreuer wechselt ja nicht, das bleibst ja du
Forenfuchs ist offline  
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Alt 31.08.2021, 22:10   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von zwerg1978 Beitrag anzeigen
Ich hab bei Gericht einen Antrag auf Umstellung Ehrenamt - Berufsbetreuung gestellt [...]

Steht mir die Pauschale zu, dann möchte ich diese auch gerne haben. das Gesetz sagt wörtlich :

"Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten."
In der Gesetzesbegründung steht dazu wörtlich (Seite 30, zu § 5a Abs. 2 VBVG):

Zitat:
[...] eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro [...] kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn keine Personenidentität zwischen dem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer und dem neuen beruflichen Betreuer besteht.
FFB ist offline  
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Alt 01.09.2021, 08:40   #7
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
In der Gesetzesbegründung steht dazu wörtlich (Seite 30, zu § 5a Abs. 2 VBVG):



OK.
Besten Dank für den Hinweis.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 01.09.2021, 11:09   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
Standard

Bei der Einführung dieser Pauschale ging man davon aus, dass ein solcher Betreuerwechsel typischerweise erfolgt, weil der -vorrangig zu bestellende - Ehrenamtler mit der Komplexität der Betreuungsführung überfordert ist - und von daher auch einiges „liegen geblieben“ ist, was der nachfolgende Berufsbetreuer aufzuräumen hat. Auch daraus ergibt sich, dass der Statuswechsel (auch wenn es lt BGH eine neue Auswantscheidung darstellt) kein Grund für diese Pauschale gibt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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