Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale nach § 5 a VBVG im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wenn ich eine Betreuung mehrere Jahre ehrenamtlich geführt habe und diese dann in eine Berufbetreuung umgestellt wird, ist der Antrag ...
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31.08.2021, 15:37 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Pauschale nach § 5 a VBVG
Wenn ich eine Betreuung mehrere Jahre ehrenamtlich geführt habe und diese dann in eine Berufbetreuung umgestellt wird, ist der Antrag auf die Zusatzpauschale dann auch gerechtfertigt ? oder gilt das nur, wenn diese vorher durch eine andere Person im Ehrenamt geführt wurde ?
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31.08.2021, 17:12 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Hallo Zwerg,
die Pauschale gibt es nur für einen Berufsbetreuer der an einen ehrenamtlichen Betreuer abgibt. Oder missverstehe ich Deine Frage ? Rose |
31.08.2021, 17:21 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Zitat:
nein, die Pauschale gibts auch umgekehrt - quasi als "Schmerzensgeld" für den Berufsbetreuer, wenn der Ehrenamtliche wegen Überforderung abgeben muss und die Betreuung zwar schon länger läuft, aber viel liegen geblieben / zu tun ist. Das sind 200,-. In deinem Fall, Zwerg, fände ich die Pauschale nicht zutreffend, da es ein Status- aber kein Personen Wechsel ist. Weiß aber nicht, ob es da schon Entscheidungen gibt.. |
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31.08.2021, 17:40 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Ich hab bei Gericht einen Antrag auf Umstellung Ehrenamt - Berufsbetreuung gestellt, da der Aufwand und die erforderliche Fachkenntniss in keinem Verhältnis mehr zum Ehrenamt stehen.
Das Gericht ist dem Antrag gefolgt und hat per Beschluss umgestellt. Steht mir die Pauschale zu, dann möchte ich diese auch gerne haben. das Gesetz sagt wörtlich : "Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten." |
31.08.2021, 18:21 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Zitat:
Genau, da steht nicht: wechselt der Betreuer den Status, gibts 200,-€ Der Betreuer wechselt ja nicht, das bleibst ja du |
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31.08.2021, 22:10 | #6 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Zitat:
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01.09.2021, 08:40 | #7 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Zitat:
OK. Besten Dank für den Hinweis. |
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01.09.2021, 11:09 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Bei der Einführung dieser Pauschale ging man davon aus, dass ein solcher Betreuerwechsel typischerweise erfolgt, weil der -vorrangig zu bestellende - Ehrenamtler mit der Komplexität der Betreuungsführung überfordert ist - und von daher auch einiges „liegen geblieben“ ist, was der nachfolgende Berufsbetreuer aufzuräumen hat. Auch daraus ergibt sich, dass der Statuswechsel (auch wenn es lt BGH eine neue Auswantscheidung darstellt) kein Grund für diese Pauschale gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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