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Zeitraum Einreichung bis Auszahlung Aufwandsentschädigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zeitraum Einreichung bis Auszahlung Aufwandsentschädigung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe am 10. April den Jahresbericht, die Vermögensübersicht usw. und den Antrag auf den Aufwendungsersatz beim Betreuungsgericht ...


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Alt 31.07.2022, 10:56   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 34
Standard Zeitraum Einreichung bis Auszahlung Aufwandsentschädigung

Hallo zusammen,
ich habe am 10. April den Jahresbericht, die Vermögensübersicht usw. und den Antrag auf den Aufwendungsersatz beim Betreuungsgericht vorgelegt.
Der Betreute ist vor ein paar Monaten von Hessen nach Bayern verzogen und wollte, dass ich die ehrenamtliche Betreuung weiter führe. Das Gericht hat dem zugestimmt.
Seitdem habe ich in dieser Angelegenheit nichts mehr gehört. Keinerlei Fragen bzgl. Vermögensübersicht (was ja an sich positiv ist) aber eben auch keine Erstattung der Aufwandpauschale (B. ist mittellos).
Auf telefonische Nachfrage vor drei oder vier Wochen bei der Rechtspflegerin (die nur erreichbar war, nachdem ein Kollege mir bestätigt hatte, dass sie da ist und er ihr das Telefon in die Hand gedrückt hat) hat sie relativ genervt etwas von hohem Arbeitsaufkommen und "wird schon noch kommen" geschwurbelt.
Meine Fragen an Euch wären:
Bin ich von unserem hiesigen Amtsgericht, wo Vergütungsanträge i. d. R. nach max. vier Wochen angewiesen sind, verwöhnt?
Sind fast vier Monate bei anderen Gerichten normal bzw. üblich?
Gibt es einen Zeitrahmen, innerhalb dem ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung besteht?
Oder sollte ich einfach die Füße still halten? Die 400,- € fehlen mir nicht unbedingt zur Glückseligkeit aber da ich dafür reichlich gearbeitet habe hätte ich sie schon ganz gern

Geändert von Betreuungslehrling (31.07.2022 um 11:06 Uhr)
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Alt 31.07.2022, 12:02   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Hallo, ich nehme mal an, die Mittellosigkeit ist eindeutig? Dann wäre eine Auszahlungsanweisung (vereinfachtes Verfahren, kein Beschluss nötig), sozusagen ein „Dreizeiler“, den man so nebenher anweist. Es ist keinerlei Drittbeteiligung nötig, weder der Betreute noch der Bezirksrevisor müssen für so etwas beteiligt werden. Also müsste das möglich sein, dass sowas in 2 Wochen auf dem Konto ist.

2 Dinge fallen mir ein: völliges Bürochaos bei der Kollegin, was ja kein Eigenverschulden sein muss. Aber da ja jetzt schon telefonisch gemahnt wurde (ohne Effekt), wäre jetzt ein Schreiben an den aufsichtsführenden Richter dieses Amtsgerichtes fällig. Denn bei Auszahlungsanordnungen arbeitet der Rechtspfleger nicht rechtsprechend (quasi wie ein kleiner Richter), sondern als ganz normaler Beamter. Und muss also Weisungen des Vorgesetzten beachten.

Des weiteren kann ich mir vorstellen, dass der Wechsel des Bundeslandes hier eine Rolle spielt (der berühmte Föderalismus). Denn jetzt müsste die bayerische Staatskasse ja für Tätigkeiten bezahlen, die in Hessen stattgefunden haben. Was für eine Katastrophe. Tatsächlich gleicht sich sowas mittelfristig aus. Aber die Zuständigkeit ist halt mit der Aktenabgabe gewechselt. Und tatsächlich haben die Länder einen Staatsvertrag geschlossen, wonach sie gegenseitig auf Erstattungen verzichten. Daher muss die Rechtspflegerin da nichts prüfen. Hier nachzulesen: https://www.gesetze-bayern.de/Conten...yVwV97185/true
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 31.07.2022, 12:10   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Sind fast vier Monate bei anderen Gerichten normal bzw. üblich?
Bei mir- bei Gerichtswechseln- ja, leider.
Ich erkläre mir das so, unbekannter Fall (zunächst) unbekannter Betreuer, erst mal Akte anlegen/übernehmen usw.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 31.07.2022, 12:23   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 34
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Danke für die schnelle und vor allem wie immer fundierte Antwort.

Eindeutiger kann Mittellosigkeit nicht sein. Einkommen im Pflegeheim lediglich Taschengeld und Bekleidungspauschale nach § 27 b bei Schulden von ca. 100.000,- €.

Eigentlich schwärze ich ungern jemanden beim Vorgesetzten an aber andererseits kann es ja auch sein, dass die Rechtspflegerin tatsächlich völlig überlastet ist und der AGDir weiss das einfach nicht .
(Allerdings sollte ein guter Vorgesetzter so etwas selbst merken und entsprechend gegensteuern...)
Ich werde mal dezent auf den von Dir verlinkten Staatsvertrag hinweisen.

Kann natürlich sein, dass man sich die Rechnungslegung und den Jahresbericht dann seeeehr genau ansieht und hier im Forum sind ja die tollsten Sachen nachzulesen, die manchmal bemängelt werden. Ich bin gespannt.
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Alt 31.07.2022, 12:39   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 34
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Bei mir- bei Gerichtswechseln- ja, leider.
Ich erkläre mir das so, unbekannter Fall (zunächst) unbekannter Betreuer, erst mal Akte anlegen/übernehmen usw.
Ja Michaela, diese Betreuung hat sich tatsächlich nach anfangs übersichtlicher (und deshalb an mich als Ehrenamtler vergebenen) Sachlage im Laufe der Zeit zu einer komplizierter Angelegenheit entwickelt.
(Nach Zusammenbruch wg. Korsakow kam die Vermögenssorge und damit ein strittiger Erbfall sowie die erwähnten Schulden bei 30 Gläubigern).
Aber ist der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung denn abhängig von der Komplexität des Falles, nach dem Motto: du kriegst dein Geld erst wenn ich alles aufgearbeitet habe und es keinerlei Beanstandungen gibt??
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Alt 31.07.2022, 17:45   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Tut mir leid, du hast mich völlig falsch verstanden.
Ich hatte alleine von Verzögerung durch den Wechsel des Gerichts gesprochen. Der zieht auch einiges an Arbeit am Gericht nach sich.


Mit den eigentlichen Anforderungen im Fall hat das gar nichts zu tun.
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Alt 31.08.2022, 04:49   #7
Forums-Azubi
 
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Ort: Osthessen
Beiträge: 34
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Vielen Dank an alle Antworter.
Der Tipp von HorstD: "wäre jetzt ein Schreiben an den aufsichtsführenden Richter dieses Amtsgerichtes fällig" hat binnen einer Woche zum Erfolg geführt.
Betreuungslehrling ist offline  
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