Dies ist ein Beitrag zum Thema wie Einspruch gegen Hausverkauf im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Welche Möglichkeit hat man um Einspruch zu erheben wenn der Betreuer alle Grundstücke und Häuser verkaufen will. Finanziell ist das ...
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11.06.2015, 22:46 | #1 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 6
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wie Einspruch gegen Hausverkauf
Welche Möglichkeit hat man um Einspruch zu erheben wenn der Betreuer alle Grundstücke und Häuser verkaufen will. Finanziell ist das nicht nötig da das Haus des Betreuten schon verkauft wurde ohne die Kinder zu fragen. Auch das hätte nicht verkauft werden müssen da der Betreute genug auf dem Konto hat. Trotzdem wurde es verkauft. Die Kindern wurden nicht gefragt. Jetzt soll das 2e Haus auch verkauft werden. Der Makler wurde schon angekündigt das er mit Interessenten zur Besichtigung kommt.
Ich bin als Mieter dieser Immobilie selbst betroffen. Frage im Auftrag der Tochter da sie kein Internet hat.Welche Chance hat die Tochter den Verkauf noch abzuwenden. Der Vater hat ihr das Haus als Erbe versprochen. Wie gesagt Geld ist genug da ...Konto ist voll und das eine Haus wurde bereits verkauft. Das Geld sollt reichen ..Betreuter ist 95 Jahre. Die Tochter wusste nichts davon das das Haus verkauft werden soll. Sie erhält keine Auskünfte. Sie weiss es durch uns ... da der Makler schon da war |
12.06.2015, 06:13 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich kann mir nur vorstellen, dass der Betreuer die Grundstücke abstoßen will, weil bei dem eigen genutzten Grundstück die Unterhaltskosten vermieden werden sollten und ihm die Arbeit für das vermieteten Grundstück zu viel ist. Ein Betreuer ist eben kein Gebäudeverwalter. Ich denke, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufbetreuer handelt. Und da sind die 3,5 Stunden im Monat einfach zu wenig Vergütung für eine Hausverwaltung und die sonstige Vermögenssorge. Warum er sich dann nicht entsprechendes Know How einkauft (Thema professionell Hausverwaltung), weiß ich nicht. Schließlich kommt ja durch die Vermietung Geld rein, sodass die Kosten hierfür wohl gedeckt sind. Letztendlich ist das aber reine Spekulation.
Der Betreuer ist in der Verwaltung des Vermögens frei. Er darf diesem nur keinen Schaden zufügen. Das heißt eben auch, dass er aus verschiedenen Beweggründen Grundstücke veräußern darf. Schließlich wissen Außenstehende auch nicht, wie schnell das liquide Vermögen durch die Heimkosten abgeschmolzen wird. Am Verfahren für die beteuungsgerichtliche Genehmigung sind weitere Personen, als der Betroffene selbst (eventuell auch über einen Verfahrenspfleger) im Regelfall nicht zu beteiligen. Erst recht ist auf imaginäre Erben keine Rücksicht zu nehmen. Denn erst im Falle des Falles ist klar, wer Erbe geworden ist. Und wenn man dann auf die falschen zukünftigen Erben gehört hat, ist man schnell mal bei einer Schadensersatzklage. Wenn die Tochter das Grundstück unbedingt als Andenken erhalten möchte, sollte sie sich an den Betreuer oder den Makler wenden und versuchen mit ihm über einen Kauf zu sprechen. Und das Geld wäre ja auch nicht verloren, denn es würde ja ihr wieder zufließen, wenn der Vater stirbt. Einen anderen Rat kann ich hierzu leider nicht geben.
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12.06.2015, 09:14 | #3 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 6
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Danke für die Antwort.
Hat die Tochter echt null Chancen? Über eine viertel Million sollte doch fuer einen 95 Jährigen genug sein. Es tut doch keine Not das andere Haus zu verkaufen. Immobilien sind doch Kapitalanlagen. Gibts echt keinen Weg? Kauf kommt aufgrund der hohen Summe für Tochter nicht in Betracht da die Tochter ja schon über 70 ist und nicht soviel Kapital hat. Sowas ist ja echt traurig wenn jemand alles von einen verkaufen darf ohne Notwendigkeit .... so ein Grundstück bekommen die doch nie wieder. Könnte die Befangenheitsantrag oder ähnliches stellen weil ja auch für mich der verdacht aufkommt das hier ein Reibach gemacht wird, Übrigens hat die Betreuerin einen Makler und eine Hausverwaltung und eine Nachlassverwaltung (alles andere Unternehmen) anrangiert ... sie selber macht das nicht. Also welche Möglichkeit bleiben der Tochter entweder das Haus zu behalten (zumindest das es aufgrund der Lage in Familienbesitz bleibt) oder die Betreuerin zu wechseln/kündigen da ja ohne Grund Kapitalanlagen verkauft werden ohne not. Wie kann das Gericht eigentlich so was erlauben? |
12.06.2015, 09:24 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Beiträge: 1,546
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In der Regel sollte ohne besondere Not nicht unbedingt Immobilienvermögen losgeschlagen werden.
Nun, wir kennen den genauen Einzelfall nicht, weshalb wir hier nur im Nebel stochern können. Betreuerwichtel hat schon angesprochen, dass es für einen Betreuer auch nicht zwingend lukrativ ist (Mischkalkulation hin oder her), eine oder mehrere (große) Immobilien zu verwalten und das für max. 154 EUR im Monat. Dass die Betreuerin Makler etc. beauftragt hat, ist in Ordnung. Sie darf das. Sie ist rechtliche Betreuerin, kümmert sich um die rechtlichen Belange, sie darf also auch Dienstaufträge etc. für den Betreuten erteilen. Selbst machen muss! sie das nicht. Sie muss ja auch nicht mit dem Betreuten zum Arzt, zum Einkauf oder zum Klo. Die Tochter kann sich zwar zum Verfahren melden und sagen, dass sie Bedenken gegen den Verkauf der Immobilie ohne Not hat. Allerdings ist sie am Verfahren nicht beteiligt, kann keine Anträge stellen und wird auch nicht einbezogen. Einen Betreuerwechsel kann der Betreuer beantragen und der Betreute. Die Tochter nicht. Und bevor es hier aufkommt, dass sie die (einzige) Tochter ist und doch mal alles erbt: Nur Sterben bringt Erben! Es kann ja auch ein Testament zugunsten des Tierschutzvereins in Pünktchenhausen oder die Waisen in Rio de Janeiro geben. Weiß man nicht.
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12.06.2015, 10:02 | #5 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 6
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Danke
Aber ich finde das krass. Stellt euch mal vor ein Familienbesitz in bomben Lage seit Jahrhunderten und dann kommt ein Betreuer und verkauft das. Hat man echt keinerlei Möglichkeit das anzufechten. Es muss doch was geben. Das Haus ist doch vermietet und bringt Geld. Ich verstehe das nicht ... ich dachte immer verkauft wird im Notfall ...aber der liegt nicht vor. Das Geld reicht noch im Jenseits für den Betreuten. Könnte die Tochter dem Vater , also dem Betreuten , sagen er soll die Zustimmung zum Hausverkauf zurückziehen (ich gehe davon aus das der Vater gefragt wurde oder muss man das auch nicht?) Oder der Vater soll erklären das er die Häuser behalten will. Geht das? Die Tochter sagte mir das sie über nichts informiert wird und das sie nichts mitbekommt. So ist der Bruder verunglueckt und sie wurde nicht informiert. Man muesste ihr keine Auskunft geben! Aber bei so was? Nur durch uns weiss sie das. Das kann doch nicht im Interesse einer Betreuung liegen? Sie wuerde die Betreuerin gerne auswechseln weiss aber nicht wie. Das kann ja nicht im interesse der Betreuten liegen wenn sie nicht ueber so etwas informiert werden. Auch ein Schlaganfall wurde der Tochter nicht mitgeteilt. Wie gesagt sie bekam die Auskunft das man ihr keinerlei Rechens haft oder Auskunft geben muss. Ich als Aussenstehender und doch betroffener (ich habe das besagte haus seit ueber 20 jahren angemietet) finde das unmenschlich. |
12.06.2015, 10:14 | #6 | ||||
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
Zitat:
Warum da bislang keine Kontakte zwischen Angehörigen und dem Betreuer bestehen wissen aber wohl lediglich die Beteiligten vor Ort. Zitat:
Siehe: Zitat:
Andreas
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12.06.2015, 21:02 | #7 |
Stammgast
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Beiträge: 992
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Das Verfahrensrecht ist nun einmal eindeutig. Angehörige sind nicht am Verfahren zu beteiligen. Hier gibt es eben nur das Gericht, den Betreuten und den Betreuer. Eventuell gibt es auch mal einen Verfahrenspfleger. Dann hat es sich aber auch.
Wie bereits oben geschrieben. Es bleibt der Tochter unbenommen, das Grundstück selbst zu kaufen. Dann bleibt es im Familieneigentum.
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16.06.2015, 07:39 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Im Betreuungsverfahren empfiehlt sich für die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Abkömmlinge oder Personen des Vertrauens des Betreuten zu beantragen, dass sie gemäß § 74 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Kannvorschrift. Der Richter kann die Beteiligung verweigern, wenn diese nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Ob es ratsam ist hier so vorzuugehen weiss ich nicht. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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16.06.2015, 12:27 | #9 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 132
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Muss nicht bei Immobilien- und Grundstücksverkäufen das Betreuungsgericht den Verkauf genehmigen?
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16.06.2015, 15:46 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
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Ja, der Betreuer benötigt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Das ergibt sich aus §§ 1908i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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