Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer auch als RA für Betreuten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
mal angenommen,ein Berufsbetreuer wird auch als anwalt für betreuten tätig.
Betreuter fordert von Familie alle Geschenke der letzten 25 ...
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23.10.2017, 16:33 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.10.2012
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 17
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Berufsbetreuer auch als RA für Betreuten?
Hallo,
mal angenommen,ein Berufsbetreuer wird auch als anwalt für betreuten tätig. Betreuter fordert von Familie alle Geschenke der letzten 25 Jahre zurück, Betreuter ist Vermögend und fordert aus Bosheit. Bei Geschenken nach so langer Zeit müsste der Betreuer/ RA doch sehen, dass hier klagen keinen erfolg bringen und tut es trotzdem. Was kann man als Familie dagegen unternehmen?
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"Zwischen einer helfenden und einer aufgehaltenen Hand liegt nur eine kleine Drehung" |
23.10.2017, 18:31 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin Krümel
Wenn nichts zu holen ist, dann ist nichts zu holen. Das müßte dem Betreuer/Anwalt klar gemacht werden. Ansonsten kann der Betreute aus Bosheit fordern was er will, er hat ja auch aus irgendwelchen Gründen verschenkt. Und auch Schenkungen haben ihre Berechtigung und Gültigkeit. Ausnahmen wären dann angezeigt, wenn er jetzt Sozialhilfe bekommen sollte. Da wird der Betreuer aufgefordert, die Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückzufordern. Aber auch da gilt: Wo nix ist, ist nix. Fordert doch erst mal eine Begründung und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
23.10.2017, 20:52 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hat der Betreuer/Rechtsanwalt schon eine Klage eingereicht, oder droht er nur damit?
Wenn bereits eine Klage anhängig ist, sollten die verklagten Personen ebenfalls einen Anwalt mandatieren (können alle den gleichen nehmen). Ansonsten kann ein Schenker die Schenkung nur im engen Rahmen der § 528 BGB (Verarmung) bzw. § 530 BGB (schwere Verfehlung oder grober Undank) zurückfordern. Nach § 528 BGB können Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden, § 530 BGB räumt dieses Recht 30 Jahre ein. Sofern noch keine Klage eingereicht wurde, kann man beruhigt die Füße still halten - es sei denn........... |
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