Dies ist ein Beitrag zum Thema Generalvollmacht / Widerruf von Vollmachten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Ich betreue einen alten Herren, der die ganze Zeit von einer Frau versorgt wurde, der er per Notar eine ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
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Hallo,
Ich betreue einen alten Herren, der die ganze Zeit von einer Frau versorgt wurde, der er per Notar eine Generalvollmacht übergeben hat. Nun möchte diese Dame diese nicht mehr erfüllen und somit würde ich ins Boot geholt. Bei den Gründen im Beschluss steht nun auch : dementsprechend ist auch der Aufgabenbereich "Widerruf von Vollmachten" bei der Betreuung mit aufzunehmen! Steht aber nicht bei den Aufgabenkreisen dabei, nur bei den Gründen! Was bedeutet dies aber generell? Wird eine Generalvollmacht bei einem Notar aufgehoben? Danke schonmal im Voraus! |
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#2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Wenn der Aufgabenkreis nicht erfasst ist (nur in den Gründen reicht nicht aus!), kannst Du keinen Widerruf aussprechen.
Falls Du der Ansicht bist, dass der Aufgabenkreis unbedingt erforderlich ist, solltest Du Rechtsmittel einlegen oder wenigstens mit dem Gericht Rücksprache halten, ob der Teil vergessen wurde (kommt vor).
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,911
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Und vielleicht erst einmal mit der Vollmachtnehmerin sprechen ob sie ihre Vollmacht einfach an dich aushändigt.
![]() Wäre ja das einfachste.
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#4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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![]() ![]() Das stimmt allerdings. Wo doch in #1 schon geschrieben steht, dass die Gute die Ausübung nicht mehr vornehmen möchte.
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#5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
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Will sie ja! Die Frage ist nur, da es notariell beglaubigt wurde, muss das zurücktreten der Vollmacht auch notariell beglaubigt werden?
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#6 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
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"Wenn die Vollmacht notariell beglaubigt wurde, müssen Sie dem Notar den Widerruf der Vollmacht mitteilen. Hier bietet sich wiederum die Schriftform an. Der Notar vermerkt dies dann auf der Original-Vollmacht."
Quelle: Generalvollmacht erstellen und widerrufen |
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