Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung bei Sozialhilfebezug im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Von folgendem Urteil las ich gerade:
https://www.merkur.de/leben/betreuer...-10042605.html
Weiss jemand Näheres oder hat Erfahrungen mit einer solchen Ausschlagung (für Sozialhilfeempfänger bei ...
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02.08.2018, 20:17 | #1 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Erbausschlagung bei Sozialhilfebezug
Von folgendem Urteil las ich gerade:
https://www.merkur.de/leben/betreuer...-10042605.html Weiss jemand Näheres oder hat Erfahrungen mit einer solchen Ausschlagung (für Sozialhilfeempfänger bei positivem Erbe), ggf sogar im Zusammenhang mit verschuldetem Betreuten? |
03.08.2018, 07:08 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Erfahrung mit Ausschlagung bei einem sog. Behindertentestament habe ich nicht aber riesiger Probleme mit dem eingesetzten "Testamentsvollstrecker" in einer Betreuung.
Deine Frage ist mir nicht ganz klar, ich befürchte dass du dich hauptsächlich auf die Stichworte Ausschlagung und Betreuung beziehst. Wichtig in dem Zusammenhang ist ja dass der Betroffene behindert sein muss und die evtl. kommenden Zuschüsse seinem (gesundheitlichen) Wohl dienen sollten, also die allgemeine Lebenslage erleichtern. Ob Schulden dazu zählen?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
03.08.2018, 09:42 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Ich hatte bisher nur Fälle, in denen das Erbe negativ gewesen wäre, Ausschlagung auch mit ger. Genehmigung daher unproblematisch.
Mein bisheriger theoretischer Wissensstand war, dass eine Ausschlagung bei positivem Erbe durch jemandem, der im Sozialhifebezug ist, oder dessen Betreuer, nicht zulässig ist. Wenn ich das Urteil richtig verstehe, darf zumindest jemand, der in der Eingliederungshilfe ist, also ein positives Erbe ausschlagen. Ich kenne einen solchen - aber noch nicht akuten - Fall, der Betroffene könnte daher wohl das Erbe ausschlagen, wenn es soweit kommt. Der Betreute hat aber zudem Schulden und sein Betreuer überlegt nun, ob überhaupt eine Insolvenz anzuraten ist, und ob/wie Gläubiger oder im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter eine Erbausschlagung dann doch verhindern könnten. Ich weiss, das ist eine juristische Frage und der Gang zum Anwalt angeraten, fand aber grundsätzlich das Urteil interessant und wichtig. |
03.08.2018, 14:08 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Mit einer Erbausschlagung - wie in dem Urteil besprochen - habe ich bisher noch nicht zu tun gehabt. wohl aber mit Betreuten, die erblich im Rahmen eines Behindertentestamentes begünstigt worden sind. In den Behindertentestamenten wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, mit denen man sich als Betreuer dann verständigen und konstruktiv zusammenarbeiten darf. Das ist auch ganz gut so, weil die Testamentsvollstrecker einen Auftrag haben, an den sie sich halten müssen. Z.B. soll das Erbe nur für Dinge oder Gelegenheiten verwendet werden, die vom Sozialamt o.ä. nicht übernommen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an Forderungen z.B. des Sozialamtes gebunden. Das kann fordern, wie es will - das wird den TV einfach nicht interessieren. Ein Betreuer hätte nicht diese gesicherte Position. Schulden des begünstigen Erben sind keine Sachen, für deren Begleichung das Sozialamt zuständig ist. Die können vom Erbe gezahlt werden. Ob sie auch davon bezahlt werden müssen, oder ob der TV sich verweigern kann, weiß ich nicht. Eine Erbschaft ist allerdings schon eine nette Gelegenheit, alte Fehler zu korrigieren. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.08.2018, 16:14 | #5 | |||
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Falls dem Betroffenen ein Pflichtteilsanspruch verbleiben sollte (§ 2306 BGB), könnten auf den allerdings unter gewissen Umständen Sozialbehörden oder evtl. auch Gläubiger zugreifen. |
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03.08.2018, 21:26 | #6 |
Routinier
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Vielen Dank für die interessanten Infos!
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04.08.2018, 22:03 | #7 |
Routinier
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... aber ich komme nochmal auf das "BGH-Urteil" zurück, FFB: Ich finde dieses Urteil nicht, 1. und 2. soweit ich das Urteil des LG Neuruppin verstanden habe, bezieht man sich auf zwar ein Urteil des BGH, wo es allerdings um Behindertentestamente geht. Das ist hier ausdrücklich nicht der Fall.
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05.08.2018, 10:58 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Entscheidungen zur Erbausschlagung
Hallo, zum einen findest du alle Gerichtsentscheidungen (im Leitsatz) auf der Online-Lexikon-Seite: Erbausschlagung ? Betreuungsrecht-Lexikon (zu den Volltexten kommt man durch Anklicken der Aktenzeichen)
Die BGH-Entscheidung, auf die das Landgericht Neuruppin sich bezieht, steht hier: https://lexetius.com/2011,98 Allerdings, jetzt kommt die Einschränkung: dabei ging es nicht um eine Erbausschlagung eines werthaltigen Nachlasses (schon gar nicht durch einen Betreuer), sondern den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch bei einem Sozialhilfeempfänger. Ob man das wirklich auf die Erbausschlagung von Betreuern übertragen kann, weiß ich nicht. Die Ausführungen des BGH unter Rn 29, 30 sind da zwar recht aufschlussreich, aber auch keine tragenden Gründe, sondern nur ein "orbiter Diktum", also eine Randbemerkung. M.A.W: direkt ist die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden. Trotzdem natürlich versuchen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.08.2018, 09:51 | #9 |
Routinier
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Oh vielen Dank, das Lexikon natürlich. Wenn man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht...
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