Dies ist ein Beitrag zum Thema Argumente für Berufsmäßige Führung der Betreuungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, in unserem Verein gibt es ein Problem mit dem Betreuungsrichter. Für eine Kollegin, die in Rente geht, sollen jetzt ...
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30.10.2018, 12:34 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
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Argumente für Berufsmäßige Führung der Betreuungen
Hallo, in unserem Verein gibt es ein Problem mit dem Betreuungsrichter. Für eine Kollegin, die in Rente geht, sollen jetzt alle Fälle ins Ehrenamt gehen. Andernfalls soll eine stichhaltige Argumentation der Notwendigkeit der berufsmäßigen Führung genannt werden. Bisher wurden die Argumente weggewischt, trotz eigener Häuslichkeit, Arbeit in einer Behindertenwerkstatt und psychischer Erkrankung bzw. Epilepsie etc.
Weiß jemand Gründe bzw. Schlagwörter, welche ausdrücklich für eine berufsmäßige Führung der Betreuung sprechen? Beispielsweise habe ich bereits an Netzwerkarbeit, Koordination und Verknüpfung mehrerer Lebensmittelpunkte etc. Fallen euch argumentative Schlagwörter hierfür ein? Vielen Dank! liebe Grüße davienne |
30.10.2018, 12:52 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
der Inhalt und Umfang der Betreuung und die schwierige Persönlichkeit des Betreuten bedürfen eine beruflich geführte Betreuung. Grüße Der Leuchtturm |
30.10.2018, 13:04 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
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leider reicht das nicht aus, der Richter ist nicht bereit, auf allg. Gründe wie Zeitbedarf und schwierige Inhalte einzugehen, bezeichnet dies als banale und oberflächliche Gründe, die nicht zu berücksichtigen sind.
Deshalb suche ich wirkliche Schlagworte, Stichworte, unter welchen Bedingungen ausschließlich eine berufsmäßige Betreuung möglich ist. lg |
30.10.2018, 16:04 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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das wird schwierig, denn dieser Richter scheint in diesen Fällen die berufsmäßige Betreuung nicht zu wollen.
Aber ehrenamtliche Betreuung ist doch auch nur dann möglich, wenn ehrenamtliche und geeignete Betreuer zur Verfügung stehen. Frag ihn doch mal, wo er diese auftreiben will.... |
30.10.2018, 16:30 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das Dumme daran ist, wenn ein Richter nicht will dann will er nicht. Mir erscheint das Ganze aber sehr seltsam inhaltlich, da müsste doch zuvor schon irgendwelche Anzeichen oder evtl. Auseinandersetzungen gegeben haben? So eine Idee fällt mal eher nicht vom Himmel oder? Um welche Art von Verein handelt es sich?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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30.10.2018, 17:43 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin nochmal,
vielleicht sollten die Betreuten mal was dazu sagen/schreiben? Grüße Der Leuchtturm |
30.10.2018, 17:49 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Betreute können sagen wen sie gerne als Betreuer hätten oder behalten wollen. Zur berufsmässigen Führung können sie nichts beitragen meine ich.
Betreute zu bitten zu schreiben: ich bin ein besonders schwerer Fall(verkürzt), halte ich für kontraproduktiv.
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30.10.2018, 23:12 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Geht denn eine ehrenamtliche Betreuung überhaupt durch einen absolut Wildfremden? Darf ein Gericht einem so jemanden als Betreuer bestellen?
Bei mir im Bericht von der Betreuungsstelle stand, dass ich unbedingt einen Berufsbetreuer brauche, da aus meinem Umfeld niemand in Frage kommt und ich auch zu krank wär, zu Uberprüfen, ob so jemand dann alles richtig macht. |
31.10.2018, 11:53 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Hallo, der Richter scheint ja wohl noch neu und etwas naiv zu sein. Natürlich ist nach dem Gesetz die ehrenamtliche Betreuung vorrangig (§ 1897 Abs 6 BGB), das gilt nach neuer BGH-Entscheidung auch dann, wenn der Betreute ausdrücklich einen Berufsbetreuer wünscht: https://openjur.de/u/2111764.html
Und theoretisch kann auch jede Betreuung von einem dafür geeigneten Ehrenamtler geführt werden. Wenn man etwas unentgeltlich macht, kann man ja die gleiche Qualifikation haben, wie jemand der es beruflich macht. Manche ehrenamtlichen Betreuer sind ja aus qualifizierten Berufen in den Ruhestand getreten und wollen der Gesellschaft noch etwas zurückgeben. Was natürlich nicht stimmt ist, dass jeder Erstbeste jede Betreuung kann; oft sind doch Spezialkenntnisse vonnöten und auch große Frustrationstoleranz, vor allem bei Betreuten, die schon ihr ganzes soziales und familiäres Unfeld gegen sich aufgebracht haben. So mancher Ehrenamtler mit großem Herz entscheidet sich dann lieber, Essen bei der Tafel auszuteilen oder als grüne/r Dame/Herr im Krankenhaus Zeitschriften zu verteilen. Will sagen: soviele GEEIGNETE Ehrenamtler werden Sie, die Betreuungsbehörde und der Richter gar nicht zur Hand haben. Sollten Sie im Verein noch den einen oder anderen als Ehrenamtler zur Hand haben, können Sie ihn ja vorschlagen (für den am wenigsten unangenehmen Fall). Ansonsten darf der Richter den Verein selbst (nach § 1900 Abs 1 BGB) gar nicht bestellen, wenn dieser einen konkreten Vereinsbetreuer benennen kann: https://lexetius.com/2013,1115
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.11.2018, 09:16 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2016
Beiträge: 20
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erst einmal vielen Dank!
... wir werden sehen, was der Richter aus unseren Argumenten macht.
lg davi |
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berufsmäßigkeit/ehrenamt |
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