Dies ist ein Beitrag zum Thema Rehabilitation durch Betreuer im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an die Runde,
mich würde interessieren, ob es bereits folgenden Fall gab:
Ein/e Betreue/in war sich sicher, dass der ...
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21.04.2021, 13:49 | #1 |
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Registriert seit: 18.04.2021
Beiträge: 6
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Rehabilitation durch Betreuer
Hallo an die Runde,
mich würde interessieren, ob es bereits folgenden Fall gab: Ein/e Betreue/in war sich sicher, dass der oder die Betreute keiner Betreuung mehr bedarf und legte ihr Mandat nieder. Der oder die Betreute wurde vollständig rehabilitiert, und zwar auf Anregung durch den Betreuer. Vielen Dank im Voraus für die Antworten. Betreuer können mich auch gerne privat kontaktieren. letsworktogether_5555@protonmail.com Danke nochmals, LG Geändert von Katharina A (21.04.2021 um 14:11 Uhr) |
21.04.2021, 14:30 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Ob es das schon mal gab kann ich nicht beurteilen. Eine Betreuung ist wie eine Ehe: Das Gericht macht die Betreuung rechtskräftig, so wie das Standesamt bei der Eheschließung tut. Und das Gericht entscheidet über das Ende der Betreuung - wie bei der Ehe. Sollte der betreute Mensch zwischenzeitlich versterben, ist die Betreuung ebenso zu Ende, wie eine Ehe. Das Mandat niederlegen, weil man meint, der betreute mensch benötige die Betreuung nicht mehr, geht nicht. In dem Fall muss die Aufhebung beantragt werden und die Betreuung läuft so lange, bis vom Gericht die Aufhebung beschlossen wird. Angenommen Du kennst eine/n Betreuer*in, der bzw. die die Betreuung einfach so und ohne Gerichtsbeschluss beendet hat: Könntest Du bitte schreiben, was seine Lieblingsdroge ist? Die muss ja irre ballern. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.04.2021, 18:34 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.04.2021
Beiträge: 6
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Ich habe den Eindruck, in diesem Forum wird sehr viel falsch interpretiert.
Die Antwort, Imre, ist etwas sinnfrei, denn meine Fragestellung war eindeutig: Gab es einen Fall, in welchem ein Betreuer der Meinung war, dass der Betreute rehabilitiert ist. Ich setze natürlich voraus, dass der Betreuer das Gericht verständigt, bzw. sich mit Psychologen, bzw. Psychiatern in Verbindung setzt und den Fall untersuchen lässt. Ob sich der Betreuer nun "vollgeballert" hat, ist mir gleichgültig. Es geht hier um den Sachverhalt per se. |
21.04.2021, 18:42 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Es werden jährlich zwischen 40.000 und 50.000 Betreuungen vom Gericht wieder aufgehoben. Das kann man der Justizstatistik entnehmen. In wievielen Fällen der Betreuer den Antrag gestellt hat oder der Betreute (oder Dritte, wie die Betreuungsbehörde) oder das Gericht von sich heraus (Amtsermittlungspflicht), wird statistisch nicht erfasst.
Zum Nachlesen: https://www.reguvis.de/betreuung/wik..._der_Betreuung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.04.2021, 18:47 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Entschuldigung, nicht Imres Antwort ist sinnfei sondern deine Frage. Denkst du wirklich dass wir "alle an unseren Fällen "kleben"(müssen)?
Absurd! Natürlich habe ich in 20 Jahren Tätigkeit einige Betreuungen zusammen mit den Betreuten aufheben lassen. Ab da war klar das sie alleine zurecht kommen. Das ist der Auftrag. Davon ab dass wir sogar dazu verpflichtet sind.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
21.04.2021, 21:46 | #6 | ||||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,604
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Moin moin
Zitat:
Zitat:
Ich bin zwar etwas berüchtigt ob meiner gelegentlich blumigen schreibweise, aber sinnfrei war meine Antwort nicht. Zitat:
Deine Fragestellung war eher unklar und auf jeden Fall nicht eindeutig. Betreuer*innen dürfen ihre Betreuungen nicht einfach hinschmeißen. Zitat:
Erst mit dieser Erläuterung wird Deine Frage sinnvoll. Zu Deiner Frage kann ich bestenfalls etwas zu den Betreuungen schreiben, die ich selber geführt habe. Die teilen sich zu jeweils einem Drittel auf in aufgehobene Betreuungen, Betreuungsende durch Tod und Betreuungsabgaben an Ehrenamtler bzw. Berufskollegen. Das Drittel der aufgehobenen Betreuungen (N=68) teilt sich wiederum auf in - 13 Betreuungen, gegen die erfolgreich Widerspruch erhoben wurde - in 7 befristete Betreuungen (die ausgelaufen sind) - in 48 Betreuungen für die ein Aufhebungsantrag gestellt wurde. In allen letztgenannten Betreuungen, für die ein Aufhebungsantrag gestellt wurde, habe ich mit den Betreuten vorher besprochen, ob sie den Antrag alleine stellen wollen, ob wir den Antrag gemeinsam stellen oder ob ich den Antrag alleine stelle. Der von Dir gesuchte Fall also gar nicht mal so selten. Ferner haben sechs meiner ehemaligen Betreuten nach mehreren Jahren Pause und wieder aufgetretener Krisen darum gebeten wieder von mir und nicht von jemand anderem betreut zu werden. So was gibt es auch. Das interpretiere ich eher als Zufriedenheit mit und Anerkennung meiner Arbeit und nicht als eine schlechte Arbeit in der ersten Betreuungszeit. Dass Betreute einen Antrag auf Aufhebung gestellt haben, ohne das wir uns vorher darüber verständigt haben, ist auch vorgekommen. Das hat allerdings in keinem Fall geklappt. Die Betreuungen wurden entweder von mir weitergeführt oder an eine*n Nachfolger*in abgegeben. MfG Imre
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16.07.2021, 21:26 | #7 | |
Einsteiger
Registriert seit: 06.07.2021
Ort: RLP
Beiträge: 12
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Zitat:
Kenn ich ansonsten eher aus dem Zusammenhang mit der Aufhebung von zu Unrecht strafrechtlich Verurteilten, vgl. z.B. die Thematik Aufhebung der Verurteilungen von Schwulen aufgrund des Schwulen-§§ oder so etwas. Wenn die Betreuung aufgehoben wird, weil sie nicht mehr nötig ist, muß niemand rehabilitiert werden, denn die Betreuung ist ja genausowenig ein Makel, wie z.B. eine Krankheit an sich. Jemand der eine Bronchitis hat und vom Arzt Antibiotika bekommt, muß ja vom Arzt auch nicht rehabilitiert werden. (Wobei ich mich gerade frage, ob die Betreuer in diesem Bild die Bronchitis oder das Antibiotikum sind, egal.) Also: Was ist damit gemeint? Gruß, Betreuung aus West |
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16.07.2021, 22:25 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Du liegst da schon richtig: Wenn eine Betreuung aufgehoben wird, dann wird sie einfach aufgehoben. Mit Rehabilitation hat das nichts zu tun. Der Begriff ist einfach fehl am Platz und eher aus Unkenntnis gewählt worden. MfG Imre
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17.07.2021, 00:52 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
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17.07.2021, 09:50 | #10 |
Moderator
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In § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB wird der allgemeine Rehabilitationsauftrag des Betreuers beschrieben. Es geht dabei im Wesentlichen darum, dass der Betreuter für den Betreuten im Dschungel des deutschen Sozialsystems eine Schneise schlägt: welche Hilfen gibt es, wie beantragt und finanziert man sie?
Überwiegend, aber nicht nur, wird es dabei um Maßnahmen nach dem SGB IX gehen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (17.07.2021 um 10:33 Uhr) |
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