Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ein Betreuter erhält Hilfe zur Pflege gem. SGB XII und bewegt sich immer nahe an der Vermögensschongrenze, so dass ...
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02.02.2022, 12:20 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug
Hallo,
ein Betreuter erhält Hilfe zur Pflege gem. SGB XII und bewegt sich immer nahe an der Vermögensschongrenze, so dass die Vorsorge für eine Bestattung wohl eine sinnvolle Maßnahme darstellen würde. Eine entsprechende Vereinbarung während des Sozialhilfebezugs wäre daher m.E. sowohl mit mtl. Einzahlungen in eine entsprechende (zweckgebundene) (Sterbe)Versicherung und/oder als Entnahme, von z.B. 3500,-- Euro aus dem Schonvermögen, denkbar. Wie ich den Betreuten kenne, wäre dieser Betrag eh bald wieder aufgefüllt. Ich hatte mit dieser Thematik eigentlich noch nie was zu tun. Was sollte ich beachten; oder hat Jemand diesbezügliche Tipps? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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02.02.2022, 14:37 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Schau dich doch bitte mal im Forum um nach dem Thema, da gibts schon einiges.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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02.02.2022, 14:57 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Kann auch zweckgebunden auf ein Treuhandkonto des Bestattungsgewerbes eingezahlt werden. Sollte mit einem Bestattungsvorvertrag verknüpft werden:
https://www.lexikon-betreuungsrecht....attungsvertrag
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.02.2022, 14:58 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wenn ich mich recht entsinne, fällt eine Sterbeversicherung nur dann "nicht" unter das Schonvermögen, wenn Sie bereits vor Beginn der Bedürftigkeit abgeschlossen wurde.
Eine Sterbeversicherung, die nach Beginn des Sozialhilfebezuges abgeschlossen wurde, wird bei der Berechnung der Freigrenze daher berücksichtigt. Ich hoffe, dass es hier keine Änderung der Rechtssprechung gegeben hat. |
02.02.2022, 16:05 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Hallo Herr Schnieder, das behaupten Sozialämter gerne mal. Tatsächlich ergibt sich diese Folge aus dem Gesetz nur soweit es um einen Mehrbedarf für laufende Einzahlungen in eine Sterbegeldversicherung geht (§ 33 Abs. 2 SGB XII). Und auch das betrifft nur Personen, die ausschließlich von Sozialhilfe leben. Sobald Sozialhilfe aufstockend gezahlt wird (zB bei Rentnern), gilt für den Sterbegeldversicherungsbeitrag nämlich § 33 gar nicht, sondern der Einkommensabzug nach § 82 Abs. 2 SGB XII. Der hat diese Einschränkung nicht. Und aus eigenem Vermögen gebildete Versicherungen sind davon überhaupt nicht betroffen. Da ist die angemessene Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt (on top zu den 5.000). Dazu gibt es sowohl BSG als auch BGH-Entscheidung.
Rechtsprechung zur angemessenen Höhe: https://www.aeternitas.de/inhalt/dow...nvermoegen.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (02.02.2022 um 17:08 Uhr) |
02.02.2022, 18:18 | #6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Dann habe ich doch noch einmal das einschlägige Urteil des BSG vom 18.03.2008 nachgelesen.
Hier der link: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de...=esgb&id=80344 Die Rn 24 enthält die zentralen Aussagen. |
02.02.2022, 19:00 | #7 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,611
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Moin moin
Frage erst einmal vorsichtig bei dem Betreuten an, ob er sich eine Bestattungsvorsorge wünscht oder ob er sich überhaupt Gedanken dazu machen möchte. Vielleicht hat er ja auch noch andere Wünsche, die bei der Gelegenheit zur Sprache kommen und erfüllt werden können. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.02.2022, 19:10 | #8 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Es geht darum, ob die Bestattungsvorsorge parallel zum Schonbetrag bestehen kann.
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02.02.2022, 19:11 | #9 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Also: 5.000,00 EUR plus angemessene Bestattungsvorsorge
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02.02.2022, 19:15 | #10 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,611
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Moin Schnieder
Natürlich kann sie das. Bei vorsorglichen Bestattungsversicherungen ist das ja auch schon beschrieben worden. Der Betreute könnte aber auch mit einem Bestatter einen Vertrag abschließen und im Voraus bezahlen, wenn er dazu gewillt und mental in der Lage ist. Das selbe mit der Grabpflege. So eine Lösung hatte ich schon mal mit einer Betreuten, der es wichtig war, ihre Bestattungsmodalitäten geregelt zu haben. Deshalb kann das Eruieren des Betreutenwillens durchaus hilfreich sein. Vorgesehen ist das sowieso. MfG Imre
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