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SGBXII Nebenverdienst Minijob

Dies ist ein Beitrag zum Thema SGBXII Nebenverdienst Minijob im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, wieviel darf jemand dazuverdienen? Aktuell liegt mir ein Schreiben vor in dem rechnerisch 50% abgezogen werden. Es geht um ...


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Alt 31.03.2022, 12:17   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
Standard SGBXII Nebenverdienst Minijob

Moin,
wieviel darf jemand dazuverdienen? Aktuell liegt mir ein Schreiben vor in dem rechnerisch 50% abgezogen werden. Es geht um einen Minijob mit unter 100 Euro Verdienst (Zeitungaustragen).
Junger Mensch, 18 Jahre, ist in der EGH, möchte jetzt natürlich nicht mehr arbeiten weil sich das nicht mehr lohnt wenn nur noch 40 Euro übrig sind.
Es ist ausserdem ein WE Job, das Fahrgeld kann nicht angerechnet werden weil es schon übernommen wird.


Gruß
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 01.04.2022, 12:06   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

einen ähnlichen Fall hatte ich auch schon. Mein Betreuter verrichtete Gartenarbeiten in einer Einrichtung. Seine Bezüge wurden aber als "Aufwandsentschädigung" deklariert, somit waren bis zu 200,-- Euro pro Monat anrechnungsfrei. Aber wie gesagt, dann müsste man dies bei Deinem Betreuten auch so festlegen. Ob dies bei Zeitungsaustragen geht, weiß ich nicht. Wohl eher nicht, da Mini-Job.
In einem solchen Fall wäre m.E. evt. auch mal an eine Klage bzw. rechtliche Überprüfung zu denken.

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 01.04.2022, 13:31   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
Standard

§82 SGB XII:
(3)Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
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--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 01.04.2022, 13:31   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Soweit wir von Arbeitseinkommen reden (und nicht von Aufwandsentschädigungen oder Riesterrenten o.ä.), ist die Regelung im Sozialhilferecht eine andere als im ALg-2-Recht.

Bei ALG 2 ist 100 € immer anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II). Das gibts bei Sozialhilfe nicht, da sind nach § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % der Nettoeinkünfte absetzbar (max Hälfte des Regelsatzes). Also bei 100 € eben nur 30 €.

Der Unterschied beruht wohl darauf, dass bei Sozialhilfe mal davon ausgeht, dass es eigentlich gar keine Arbeitseinkünfte geben kann. Denn wenn man die hat, müsste man ins SGB II-System. Wie kommt es denn, dass der Betroffene überhaupt im SGB XII- System ist?
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 01.04.2022, 16:52   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
Standard

Moin,
Es handelt sich um eine Betreuung die in einer Jugendeinrichtung wohnt, 18 geworden ist, grade im Begriff ist umzuziehen in eine Erwachsenengruppe, da nicht bei den Eltern gewohnt werden kann.
Kann mir das mal jemand ausrechnen? Ich komm mit der Dame vom Amt nicht klar.
62,23/Mo plus 5,20 Arbeitsmittelpauschale. Ist die Ausgangslage.
Was darf behalten werden?

Gruß
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 02.04.2022, 11:00   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
Standard

Zitat:
Zitat von Mirko Beitrag anzeigen
62,23/Mo plus 5,20 Arbeitsmittelpauschale.
Das zahlt der Arbeitgeber?

Handelt es sich um die Beträge, die der Arbeitgeber auszahlt?
Mächschen ist offline  
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Alt 02.04.2022, 11:59   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Hallo Mirko, das beantwortet aber nicht die Frage, warum nicht das SGB II anzuwenden ist. Eine Jugendwohneinrichtung dürfte keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II sein. Ist denn dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt?
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HorstD ist offline  
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Alt 04.04.2022, 13:00   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
Standard

Tja, das eine Einschränkung da ist weiß ich, aber ob die dauerhaft ist kann ich nicht sagen. Das werde ich prüfen, eine Kognitive Einschränkung ist vorhanden.


Die 63 nochwas ist Lohn, die 5,20 werden vom Amt irgendwie angerechnet. Ich würde gerne wissen wie das gerechnet wird, bei der Dame vom Amt bin ich mir nicht sicher ob die das richtig macht, weil ich den Rechenweg nicht verstehe.


Gruß und Danke
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 05.04.2022, 11:13   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
§82 SGB XII:
(3)Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Kann mir das bitte jemand erklären?


Gruß
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 05.04.2022, 11:42   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,819
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Das habe ich unter #4doch erklärt.

Also Zeitung austragen ist eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des Steuerrechtes. Davon, also dem Nettoeinkommen, sind 30
% anrechnungsfrei, max die Hälfte des Regelsatzes (von 449 €, also 224,50). Wobei natürlich 30 % von 63 Euro diese Höchstgrenze nicht betrifft, denn dafür müsste man ca 750 netto haben.

Und der Absatz 4 enthält eine günstigere Berechnung bei bestimmten Einschränkungen. Im vorliegenden Fall dürfte aber nur Abs. 3 vorliegen, vermute ich.

Übrigens könnte der Abzug dieser 5,20 € die Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr 2a der Verordnung zu § 82 SGB XII sein (https://www.gesetze-im-internet.de/b.../BSHG§76DV.pdf)

Und du hast meine Frage unter #7 nicht wirklich beantwortet. Ein Mensch, der nicht im Rentenalter ist, fällt normalerweise nicht ins SGb XII, sondern ins SGB II („Hartz IV“).

Solltest du dazu nicht mal ein Seminar besuchen? Ist auch Pflichtlehrstoff nach der Sachkunderegelung ab 1.1.23 (und auch wirklich nötig).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (05.04.2022 um 11:57 Uhr)
HorstD ist offline  
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