Dies ist ein Beitrag zum Thema SGBXII Nebenverdienst Minijob im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
wieviel darf jemand dazuverdienen? Aktuell liegt mir ein Schreiben vor in dem rechnerisch 50% abgezogen werden. Es geht um ...
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31.03.2022, 12:17 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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SGBXII Nebenverdienst Minijob
Moin,
wieviel darf jemand dazuverdienen? Aktuell liegt mir ein Schreiben vor in dem rechnerisch 50% abgezogen werden. Es geht um einen Minijob mit unter 100 Euro Verdienst (Zeitungaustragen). Junger Mensch, 18 Jahre, ist in der EGH, möchte jetzt natürlich nicht mehr arbeiten weil sich das nicht mehr lohnt wenn nur noch 40 Euro übrig sind. Es ist ausserdem ein WE Job, das Fahrgeld kann nicht angerechnet werden weil es schon übernommen wird. Gruß Mirko |
01.04.2022, 12:06 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
einen ähnlichen Fall hatte ich auch schon. Mein Betreuter verrichtete Gartenarbeiten in einer Einrichtung. Seine Bezüge wurden aber als "Aufwandsentschädigung" deklariert, somit waren bis zu 200,-- Euro pro Monat anrechnungsfrei. Aber wie gesagt, dann müsste man dies bei Deinem Betreuten auch so festlegen. Ob dies bei Zeitungsaustragen geht, weiß ich nicht. Wohl eher nicht, da Mini-Job. In einem solchen Fall wäre m.E. evt. auch mal an eine Klage bzw. rechtliche Überprüfung zu denken. mfg
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01.04.2022, 13:31 | #3 |
Held der Arbeit
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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§82 SGB XII:
(3)Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
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01.04.2022, 13:31 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Soweit wir von Arbeitseinkommen reden (und nicht von Aufwandsentschädigungen oder Riesterrenten o.ä.), ist die Regelung im Sozialhilferecht eine andere als im ALg-2-Recht.
Bei ALG 2 ist 100 € immer anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II). Das gibts bei Sozialhilfe nicht, da sind nach § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % der Nettoeinkünfte absetzbar (max Hälfte des Regelsatzes). Also bei 100 € eben nur 30 €. Der Unterschied beruht wohl darauf, dass bei Sozialhilfe mal davon ausgeht, dass es eigentlich gar keine Arbeitseinkünfte geben kann. Denn wenn man die hat, müsste man ins SGB II-System. Wie kommt es denn, dass der Betroffene überhaupt im SGB XII- System ist?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.04.2022, 16:52 | #5 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Moin,
Es handelt sich um eine Betreuung die in einer Jugendeinrichtung wohnt, 18 geworden ist, grade im Begriff ist umzuziehen in eine Erwachsenengruppe, da nicht bei den Eltern gewohnt werden kann. Kann mir das mal jemand ausrechnen? Ich komm mit der Dame vom Amt nicht klar. 62,23/Mo plus 5,20 Arbeitsmittelpauschale. Ist die Ausgangslage. Was darf behalten werden? Gruß Mirko |
02.04.2022, 11:00 | #6 |
Routinier
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Beiträge: 1,288
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02.04.2022, 11:59 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Hallo Mirko, das beantwortet aber nicht die Frage, warum nicht das SGB II anzuwenden ist. Eine Jugendwohneinrichtung dürfte keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II sein. Ist denn dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt?
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04.04.2022, 13:00 | #8 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Tja, das eine Einschränkung da ist weiß ich, aber ob die dauerhaft ist kann ich nicht sagen. Das werde ich prüfen, eine Kognitive Einschränkung ist vorhanden.
Die 63 nochwas ist Lohn, die 5,20 werden vom Amt irgendwie angerechnet. Ich würde gerne wissen wie das gerechnet wird, bei der Dame vom Amt bin ich mir nicht sicher ob die das richtig macht, weil ich den Rechenweg nicht verstehe. Gruß und Danke Mirko |
05.04.2022, 11:13 | #9 | |
Forums-Geselle
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Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Zitat:
Kann mir das bitte jemand erklären? Gruß Mirko |
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05.04.2022, 11:42 | #10 |
Moderator
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Das habe ich unter #4doch erklärt.
Also Zeitung austragen ist eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des Steuerrechtes. Davon, also dem Nettoeinkommen, sind 30 % anrechnungsfrei, max die Hälfte des Regelsatzes (von 449 €, also 224,50). Wobei natürlich 30 % von 63 Euro diese Höchstgrenze nicht betrifft, denn dafür müsste man ca 750 netto haben. Und der Absatz 4 enthält eine günstigere Berechnung bei bestimmten Einschränkungen. Im vorliegenden Fall dürfte aber nur Abs. 3 vorliegen, vermute ich. Übrigens könnte der Abzug dieser 5,20 € die Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr 2a der Verordnung zu § 82 SGB XII sein (https://www.gesetze-im-internet.de/b.../BSHG§76DV.pdf) Und du hast meine Frage unter #7 nicht wirklich beantwortet. Ein Mensch, der nicht im Rentenalter ist, fällt normalerweise nicht ins SGb XII, sondern ins SGB II („Hartz IV“). Solltest du dazu nicht mal ein Seminar besuchen? Ist auch Pflichtlehrstoff nach der Sachkunderegelung ab 1.1.23 (und auch wirklich nötig).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.04.2022 um 11:57 Uhr) |
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