Dies ist ein Beitrag zum Thema Untermiete als Einkommen nach SGB II? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Betreute hat einen Untermietvertrag mit ihrem erwachsenen Sohn, welcher ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung bewohnt.
Das Jobcenter hat die ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
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Beiträge: 99
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Meine Betreute hat einen Untermietvertrag mit ihrem erwachsenen Sohn, welcher ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung bewohnt.
Das Jobcenter hat die Mieteinnahmen aus der Untervermietung (welche nur einen Bruchteil der Gesamtmiete abdecken) immer bedarfsmindernd bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Neuerdings soll diese Mieteinnahme zusätzlich auch noch als Einkommen berücksichtigt werden. Soweit ich weiß, stellen Mieteinnahmen aus Untervermietung doch kein Einkommen im Sinne des SGB II dar (s.a. BSG Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R) ...oder habe ich da eventuell was verpasst?? |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,108
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Moin moin
Macht das denn einen Unterschied? Ob bedarfsmindernd bzgl. der KdU oder eine Anrechnung im Sinne von Einkommen ist doch fast egal. Es könnte höchstens dann spannend werden, wenn es als Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen angerechnet werden würde. Das wäre sogar zum Vorteil der Betreuten. (So viel Kundenfreundlichkeit traue ich dem JC allerdings nicht zu) Oder will das JC jetzt die Mietzahlungen des Sohnes an die Betreute doppelt anrechnen? Das wäre auf jeden Fall einen Streit wert. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 99
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Ja,das Jobcenter will es doppelt berücksichtigen als Einkommen und im Rahmen der Bedarfsermittlung (Gesamtmiete gemindert um Mieteinnahme aus Untermiete), insofern wäre das auf jeden Fall angreifbar.
Und ja vorliegend macht es einen Unterschied da die Miete deutlich über der Angemessenheitsgrenze liegt: Bsp. 900Euro Kaltmiete,150 Euro Einnahmen aus Untermiete, angemessene Miete liegt aber nur bei 600 Euro. Der Abzug von 150 Eur Mieteinnahme bei der Bedarfsermittlung wirkte sich de facto nicht aus,da ohnehin nur die angemessenen 600 Euro anerkannt wurden. Werden die 150 Euro (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) nun aber als Einkommen angerechnet mindert dies den Gesamtanspruch meiner Betreuten um 120 Euro. |
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#4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,108
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Moin moin
Da solltest Du gerichtlich gegen angehen. Schöne Grüße an den Fachanwalt. Und ein Vorschlag um das Problem auc sonst zu lösen: Wenn Du Dich mit dem eigentümer verstehst, dann mach doch zwei Mietverträge. Einen für Deine Betreute und einen für den Sohn. Beide zahlen ihre Miete getrennt voneinander an den Eigentümer. Damit hat Deine Betreute ja vielleicht eine Miethöhe die insgesamt auch anerkannt wird und keine Untermietzahlungen, die das JC gegen sie mißbrauchen kann. Ist eben das JC. Die aktuelle Opposition hat ja gerade gezeigt, dass das JC in allererster Linie dazu da ist gerade die Einkommensschwächsten in dieser Gesellschaft noch weiter zu entkräften und bestrafen zu dürfen. ![]() MfG Imre
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