Dies ist ein Beitrag zum Thema Status Vorerbe im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
ich bitte um Aufklärung zu folgendem Sachverhalt:
Betreuter wurde gemäß Behindertentestament als Vorerbe (er ist alleiniger Vorerbe) für ...
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01.05.2020, 11:18 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Status Vorerbe
Liebe Teilnehmenden,
ich bitte um Aufklärung zu folgendem Sachverhalt: Betreuter wurde gemäß Behindertentestament als Vorerbe (er ist alleiniger Vorerbe) für eine Eigentumswohnung eingesetzt. Führe ich den Verkehrswert der ETW im Vermögensverzeichnis auf? Das hat Auswirkung auf die Höhe der Zahlungen des Eigenanteils an die Landesoberkasse. Zum Bezug von Eingliederungshilfe bleibt der Vermögenswert der ETW unberücksichtigt. Schöne Grüße Klima |
01.05.2020, 12:01 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Als Vorerbe ist der Betreute nicht Eigentümer sondern nur Inhaber der ETW. Er wird die Wohnung selber bewohnen oder aber auch vermieten können (wie z.B. jemand mit einem Niesbrauchsrecht). Ob er sie sogar verkaufen darf hängt auch davon ab, ob er als Vorerbe 'befreit' ist oder nicht. Im VV würde ich die ETW schon mit dem vermuteten Wert eintragen, aber auch erwähnen, dass er sie nur als Vorerbe innehat. Ich gehe mal davon aus, dass die ETW sich nicht auf das Vermögen im Sinne des VBVG auswirkt. Es könnte ja sonst passieren, dass die Wohnung verkauft werden müßte, um die Vergütung zu bezahlen - der Betreute die ETW aber nicht verkaufen darf bzw. kann. (Ich hoffe hier nicht falsch zu liegen) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
01.05.2020, 22:24 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Hallo Klima, mir wird aus Deinem Beitrag nicht klar, ob er nur als Vorerbe eingesetzt wurde oder der Erbfall schon eingetreten ist?
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07.05.2020, 10:28 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Die Feststellung, dass ein Vorerbe nicht Eigentümer wird, ist falsch. Der Vorerbe ist Erbe und damit sowohl Besitzer als auch Eigentümer. Selbst wenn keine Befreiung in der Vorerbenstellung erteilt ist (§ 2136 BGB), kann ein Vorerbe über sein Eigentum vollumfänglich verfügen (§ 2112 BGB). Es kann lediglich sein, dass bei bestimmtem Eigentum (z.B. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie ETW - § 2113 BGB) diese Verfügung dem Nacherben gegenüber unwirksam sind oder der Vorerbe (oder der Erbe des Vorerben) dem Nacherben zum Ersatz des verlorengegangenen Wertes ist (§§ 812 ff BGB). Stimmt der Nacherbe der Verfügung des Vorerben zu, wirkt diese entgültig, selbst bei Grundstücken.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die ETW auf jeden Fall in das Vermögensverzeichnis gehört. Sie wirkt sich aber weder auf eine mögliche Kostenpflicht noch auf die Vergütung aus, da es sich aus dem Umkehrschluss gem. § 90 Abs. 1 SGB XII um nicht verwertbares Vermögen handelt. Lesetipp
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! Geändert von Betreuerwichtel (07.05.2020 um 10:42 Uhr) |
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