Dies ist ein Beitrag zum Thema Leben über den Verhältnissen/Verschwendungssucht im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mit 950€ Rente plus Wk-Lohn bei nichtmal 300€ Mietkosten gibts keine Grusi, unabhängig vom Vermögen.
MurphysLaw...
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19.04.2022, 22:13 | #21 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Mit 950€ Rente plus Wk-Lohn bei nichtmal 300€ Mietkosten gibts keine Grusi, unabhängig vom Vermögen.
MurphysLaw |
20.04.2022, 18:09 | #22 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,611
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Moin moin
Unabhängig von der Rente und geringen Wohnkosten fällt die Grundsicherung bei einem Vermögen über 5.000,00 € flach. Die erwähnten 60.000,00 € Freibetrag beziehen sich auf Eingliederungshilfen, nicht auf Grundsicherung. Das wäre z.B. für jemand interessant, der bzw. die in einer WfbM arbeitet und von EM-Rente (und z.B. Wohngeld) lebt. In den Fällen kann sich durchaus Geld ansammeln. MfG Imre
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20.04.2022, 18:58 | #23 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Das Schonvermögen bei Grundsicherung richtet sich allerdings nicht nur nach den unverwertbaren Vermögenswerten. Auch Freibeträge werden jedem Hartz-IV-Empfänger gewährt. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in § 12 Absatz 2 SGB II.
Demnach gilt grundsätzlich für jeden Leistungsempfänger ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Weiterhin wird ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt. Mindestens ist aber ein Schonvermögen von 3.100 Euro anzusetzen. Zusammen mit den 750 Euro für notwendige Anschaffungen ergibt dies 3.850 Euro Schonvermögen, die jedem Hartz-4-Empfänger zustehen. Auch Beiträge zur Altersvorsorge sind bis zu einem gewissen Maße gesichert und gelten als Schonvermögen. https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro;
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20.04.2022, 20:22 | #24 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
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Aber es war doch vom SGB XII und nicht vom SGB II die Rede oder?
Jedenfalls ist bis Ende des Jahres die Vermögenspfüfung noch ausgesetzt, daher gilt für Grundsicherung ein "Freibetrag" von 60.000, analog zum Wohngeld |
21.04.2022, 08:30 | #25 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Die von Michaela genannten Regeln gelten für ALG 2 (Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II), für die Grusi nach SGb XII gelten die schärferen Regeln des § 90 SGB XII. Und die Corona-Sonderregeln (§ 141 SGB XII, daraus ergibt sich derzeit für Grusi 60.000 statt 5.000) gilt nur befristet für 6 Monate, also nur bei kurzfristigem Hilfebedarf (zB bei verzögerter Rentenbewilligung).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.04.2022, 08:36 | #26 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Von welcher Konstellation im Ausgangsthread die Rede hätte sein sollen/können ist mir nicht klar geworden weshalb ich die Ergänzung eingefügt hatte.
Mit GruSi nach SGB II würde sich das derzeitige Einkommen dauerhaft erhöhen lassen. Das ist nur als Hinweis für den derzeitigen Betreuer gedacht damit er sich in dieser Hinsicht nichts entgehen lässt- und damit im Zweifelsfall in die Haftung geraten könnte.
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21.04.2022, 09:25 | #27 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,819
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Ok. Aber vielleicht eine Bitte: es ist zwar so, dass sowohl SGB II wie auch SGB XII-Leistungen offiziell unter dem Begriff „Grundsicherung“ laufen können, aber viel gebräuchlicher für Ersteres ist wohl ALG2. Vielleicht wäre es sinnvoll, daher Grusi nur für die entsprechenden Sozialhilfezahlungen zu verwenden. Dieser Thread zeigt ja, wie leicht man da durcheinander kommen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.04.2022, 09:51 | #28 |
Routinier
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Beiträge: 1,288
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Für mich ist die Grundsicherung die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und ALG II die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
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21.04.2022, 17:30 | #29 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Deshalb bringt es auch alle reichlich durcheinander. Die Unterscheidung die Horst vorgeschlagen hat die SGB II - Kohle halt ALG 2 zu nennen, hilft sehr beim Differenzieren. MfG Imre
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