Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernahme Räumungskosten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Zitat von HorstD
Wenn ich es recht verstehe, bestand vor dem Heimeinzug keine Sozialhilfebedürftigkeit. Besteht sie denn jetzt? Was ...
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26.06.2021, 19:09 | #21 | |
Club 300
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26.06.2021, 22:43 | #22 |
Routinier
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Schulden werden in der Sozialhilfe aber grundsätzlich nicht berücksichtigt, und der mögliche Pflichtteilsanspruch der Kinder (der im Übrigen ja noch gar nicht geltend gemacht wurde!) wäre eine solche Schuld des Erben. Anders wäre es nur dann wenn die Kinder ebenfalls Erben wären oder der Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder belastet wäre, dann könnte der entsprechende Betrag nicht bei der Sozialhilfe angerechnet werden.
Hier stellt sich eher die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit. Ist die Wohnung denn schon geräumt, gibt es eine Rechnung? |
26.06.2021, 23:27 | #23 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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27.06.2021, 05:37 | #24 | |
Club 300
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27.06.2021, 07:17 | #25 | |
Moderator
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Außerdem noch eine Verständnisfrage: was für eine Erbfolge war das überhaupt: gesetzlich (also ohne Testament) oder gewillkürt (Ehemann Alleinerbe lt. Testament). Wenn es die gesetzliche Erbfolge war, ist der Betreute ohnehin nur zu 50 % Erbe (incl pauschaler Zugewinnausgleich), die Kinder teilen sich die anderen 50 % zu gleichen Teilen. Das wäre ein echter Erbteil, kein Pflichtteil. Und das heißt, es ist gar kein Vermögen des Betreuten, sondern der Kinder, auch wenn der technische Vorgang des Weiterleitens noch nicht erfolgt ist. Es sei die Kinder erklären einen Erbverzicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (27.06.2021 um 07:32 Uhr) |
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27.06.2021, 07:39 | #26 | |
Club 300
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27.06.2021, 08:12 | #27 |
Club 300
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Eine Frage habe ich noch dazu: angenommen, der Betreute ist im Februar ins Pflegeheim gekommen. Sein Vermögen liegt zu diesem Zeitpunkt über 5000 Euro. Nun würde ja für Februar Sozialhilfe abgelehnt werden. Einsatz von Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 5000 Euro. Nun haben wir Juni, der Sozialhilfeantrag ist noch nicht beschieden. In der Zwischenzeit wäre der Betreute, wenn er das überschüssige Vermögen eingesetzt hätte, unter 5000 Euro. Rechnet das Sozialamt diesen Vermögenseinsatz mit dazu und schaut dann, wann er unter den 5000 Euro gelandet wäre, wenn der Fall noch nicht beschieden wurde und immer noch läuft? Ich kam erst Ende Mai ins Spiel. Von Februar bis zur Bestellung ist nicht passiert, keine Heimkosten wurden gezahlt, keine Rente übergeleitet, noch kein Bescheid des Sozialamtes da. Schauen die sich vom Amt den Vermögensverlauf an und rechnen das einzusetzende Einkommen mit an und sehen dann: er wäre z.B. im April unter 5000 Euro gelandet, somit besteht ab April ein Anspruch auf Sozialhilfe?
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27.06.2021, 08:34 | #28 |
Moderator
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Hallo, bitte (wenn möglich) die korrekten Begriffe verwenden. Das mit dem Pflichtteil hat hier verwirrt, wie du gesehen hast. Zum Erbteil der Kinder: das ist zwar derzeit kein Erbteil des Betreuten, kann aber zur Schenkung seitens der Kinder werden, wenn diese ihren Anteil nicht ernsthaft haben wollen. Was heißt denn „erstmal“? Ein für allemal klärendes Gespräch ist zu führen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.06.2021, 08:38 | #29 | |
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27.06.2021, 10:53 | #30 | ||
Stammgastanwärter
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Korrektur: Das gilt nur für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung (3. und 4. Kapitel SGB XII). Hilfe zur Pflege hätte er dagegen noch nicht bekommen. Da die Ehefrau schon im Januar verstorben ist, wird die Erbschaft nicht als Einkommen angerechnet. Frühestens ab August kann Vermögen berücksichtigt werden, was dann noch vorhanden ist. Geändert von FFB (27.06.2021 um 12:28 Uhr) |
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