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Übernahme Räumungskosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernahme Räumungskosten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von HorstD Wenn ich es recht verstehe, bestand vor dem Heimeinzug keine Sozialhilfebedürftigkeit. Besteht sie denn jetzt? Was ...


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Alt 26.06.2021, 19:09   #21
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn ich es recht verstehe, bestand vor dem Heimeinzug keine Sozialhilfebedürftigkeit. Besteht sie denn jetzt? Was das Einkommen betrifft: liegen die Heimkosten (incl Barbetrag und Bekleidungspauschale, zusammen ca 142 €) höher als Rente (abzügl ESt - mit Finanzamt klären) + PWG + PV?

Wenn dann noch etwas ungedeckt ist, müsste es aus dem Vermögen (zu dem auch der Erbanteil gehört) bezahlt werden, incl der Räumungskosten, bis die Grenze von 5.000 € erreicht ist. Rechtzeitig vorher Antrag auf erg. Sozialhilfe stellen. Gilt natürlich auch für restliche Mieten bis zum Kündigungstermin (außer eine Kaution ist vorhanden, diese wäre vorrangig einzusetzen).
Vor Heimaufnahme bestand keine Sozialhilfebedürftigkeit. Die Rente + Pflegeversicherung decken nicht den Bedarf. Auch mit pflegewohngeld nicht. Von der Hälfte des Erbes muss meiner Meinung nach noch der Anspruch auf den Pflichtteil der Kinder der Mutter rausgerechnet werden. Also von den 3500 Euro nochmal die Hälfte. Der Anspruch könnte ja immer geltend gemacht werden.
Just ist offline  
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Alt 26.06.2021, 22:43   #22
Routinier
 
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Beiträge: 1,257
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Schulden werden in der Sozialhilfe aber grundsätzlich nicht berücksichtigt, und der mögliche Pflichtteilsanspruch der Kinder (der im Übrigen ja noch gar nicht geltend gemacht wurde!) wäre eine solche Schuld des Erben. Anders wäre es nur dann wenn die Kinder ebenfalls Erben wären oder der Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder belastet wäre, dann könnte der entsprechende Betrag nicht bei der Sozialhilfe angerechnet werden.



Hier stellt sich eher die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit. Ist die Wohnung denn schon geräumt, gibt es eine Rechnung?
Pichilemu ist offline  
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Alt 26.06.2021, 23:27   #23
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Zitat:
Der Anspruch könnte ja immer geltend gemacht werden.
Ergänzend zu Pichilemu: "fiktive" Schulden können natürlich umso weniger geltend gemacht werden, davon an dass sie nicht zu berücksichtigen sind/wären.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.06.2021, 05:37   #24
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Schulden werden in der Sozialhilfe aber grundsätzlich nicht berücksichtigt, und der mögliche Pflichtteilsanspruch der Kinder (der im Übrigen ja noch gar nicht geltend gemacht wurde!) wäre eine solche Schuld des Erben. Anders wäre es nur dann wenn die Kinder ebenfalls Erben wären oder der Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder belastet wäre, dann könnte der entsprechende Betrag nicht bei der Sozialhilfe angerechnet werden.



Hier stellt sich eher die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit. Ist die Wohnung denn schon geräumt, gibt es eine Rechnung?
Nein, die Wohnung wurde noch nicht geräumt. Wäre Zeitpunkt der Überprüfung dann Zeitpunkt Räumung der Wohnung?
Just ist offline  
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Alt 27.06.2021, 07:17   #25
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Schulden werden in der Sozialhilfe aber grundsätzlich nicht berücksichtigt, und der mögliche Pflichtteilsanspruch der Kinder (der im Übrigen ja noch gar nicht geltend gemacht wurde!) wäre eine solche Schuld des Erben.
Hallo, mit dem Pflichtteil hast du recht, nicht aber mit den Schulden - soweit es Nachlassverbindlichkeiten sind. Der Erbanteil ist nur soweit Vermögen, soweit es sich um den Aktivnachlass handelt. Nachlassverbindlichkeiten - auch die Bestattungskosten sind davon abzuziehen (müssen natürlich dann auch tatsächlich bezahlt werden).

Außerdem noch eine Verständnisfrage: was für eine Erbfolge war das überhaupt: gesetzlich (also ohne Testament) oder gewillkürt (Ehemann Alleinerbe lt. Testament). Wenn es die gesetzliche Erbfolge war, ist der Betreute ohnehin nur zu 50 % Erbe (incl pauschaler Zugewinnausgleich), die Kinder teilen sich die anderen 50 % zu gleichen Teilen. Das wäre ein echter Erbteil, kein Pflichtteil. Und das heißt, es ist gar kein Vermögen des Betreuten, sondern der Kinder, auch wenn der technische Vorgang des Weiterleitens noch nicht erfolgt ist. Es sei die Kinder erklären einen Erbverzicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (27.06.2021 um 07:32 Uhr)
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Alt 27.06.2021, 07:39   #26
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Außerdem noch eine Verständnisfrage: was für eine Erbfolge war das überhaupt: gesetzlich (also ohne Testament) oder gewillkürt (Ehemann Alleinerbe lt. Testament). Wenn es die gesetzliche Erbfolge war, ist der Betreute ohnehin nur zu 50 % Erbe (incl pauschaler Zugewinnausgleich), die Kinder teilen sich die anderen 50 % zu gleichen Teilen. Das wäre ein echter Erbteil, kein Pflichtteil. Und das heißt, es ist gar kein Vermögen des Betreuten, sondern der Kinder, auch wenn der technische Vorgang des Weiterleitens noch nicht erfolgt ist. Es sei die Kinder erklären einen Erbverzicht.
Es war gesetzliche Erbfolge. Deshalb meine ich auch, dass von den 3500 Euro ihm nur die Hälfte als anrechenbares Vermögen bleibt, also 1750 Euro. Erbverzicht wurde erst einmal nicht erklärt. Somit wären von den 7000 Euro insg. 5250 Euro anrechenbar als Vermögen.
Just ist offline  
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Alt 27.06.2021, 08:12   #27
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Eine Frage habe ich noch dazu: angenommen, der Betreute ist im Februar ins Pflegeheim gekommen. Sein Vermögen liegt zu diesem Zeitpunkt über 5000 Euro. Nun würde ja für Februar Sozialhilfe abgelehnt werden. Einsatz von Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 5000 Euro. Nun haben wir Juni, der Sozialhilfeantrag ist noch nicht beschieden. In der Zwischenzeit wäre der Betreute, wenn er das überschüssige Vermögen eingesetzt hätte, unter 5000 Euro. Rechnet das Sozialamt diesen Vermögenseinsatz mit dazu und schaut dann, wann er unter den 5000 Euro gelandet wäre, wenn der Fall noch nicht beschieden wurde und immer noch läuft? Ich kam erst Ende Mai ins Spiel. Von Februar bis zur Bestellung ist nicht passiert, keine Heimkosten wurden gezahlt, keine Rente übergeleitet, noch kein Bescheid des Sozialamtes da. Schauen die sich vom Amt den Vermögensverlauf an und rechnen das einzusetzende Einkommen mit an und sehen dann: er wäre z.B. im April unter 5000 Euro gelandet, somit besteht ab April ein Anspruch auf Sozialhilfe?
Just ist offline  
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Alt 27.06.2021, 08:34   #28
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Zitat:
Zitat von Just Beitrag anzeigen
Es war gesetzliche Erbfolge. Deshalb meine ich auch, dass von den 3500 Euro ihm nur die Hälfte als anrechenbares Vermögen bleibt, also 1750 Euro. Erbverzicht wurde erst einmal nicht erklärt. Somit wären von den 7000 Euro insg. 5250 Euro anrechenbar als Vermögen.
Hallo, bitte (wenn möglich) die korrekten Begriffe verwenden. Das mit dem Pflichtteil hat hier verwirrt, wie du gesehen hast. Zum Erbteil der Kinder: das ist zwar derzeit kein Erbteil des Betreuten, kann aber zur Schenkung seitens der Kinder werden, wenn diese ihren Anteil nicht ernsthaft haben wollen. Was heißt denn „erstmal“? Ein für allemal klärendes Gespräch ist zu führen.
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Horst Deinert

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Alt 27.06.2021, 08:38   #29
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, bitte (wenn möglich) die korrekten Begriffe verwenden. Das mit dem Pflichtteil hat hier verwirrt, wie du gesehen hast. Zum Erbteil der Kinder: das ist zwar derzeit kein Erbteil des Betreuten, kann aber zur Schenkung seitens der Kinder werden, wenn diese ihren Anteil nicht ernsthaft haben wollen. Was heißt denn „erstmal“? Ein für allemal klärendes Gespräch ist zu führen.
Ich gelobe Besserung . Die Kinder haben mir gesagt, ist es für ihn nachteilig, dann wollen wir den Erbanteil haben. Darüber haben wir schon gesprochen und ich habe dem Sozialamt auch mitgeteilt, dass der Erbanteil nicht angerechnet werden darf.
Just ist offline  
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Alt 27.06.2021, 10:53   #30
FFB
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Zitat:
Zitat von Just Beitrag anzeigen
Vor Heimaufnahme bestand keine Sozialhilfebedürftigkeit. Die Rente + Pflegeversicherung decken nicht den Bedarf. Auch mit pflegewohngeld nicht.
Zitat:
Zitat von Just Beitrag anzeigen
angenommen, der Betreute ist im Februar ins Pflegeheim gekommen. Sein Vermögen liegt zu diesem Zeitpunkt über 5000 Euro. Nun würde ja für Februar Sozialhilfe abgelehnt werden. Einsatz von Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 5000 Euro.
Er hätte ab Februar Sozialhilfe bekommen. Das Vermögen bleibt nach § 141 Abs. 2 SGB XII zunächst für sechs Monate unberücksichtigt.
Korrektur: Das gilt nur für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung (3. und 4. Kapitel SGB XII). Hilfe zur Pflege hätte er dagegen noch nicht bekommen.

Da die Ehefrau schon im Januar verstorben ist, wird die Erbschaft nicht als Einkommen angerechnet. Frühestens ab August kann Vermögen berücksichtigt werden, was dann noch vorhanden ist.

Geändert von FFB (27.06.2021 um 12:28 Uhr)
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