Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vonovia verlangt Aufgabenkreis Post für Kommunikation

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vonovia verlangt Aufgabenkreis Post für Kommunikation im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Klientin ist im letzten Jahr ins Pflegeheim ungezogen. Ihre Wohnung wurde vom Berufsbetreuer aufgelöst und wirksam gekündigt. Aktuell steht ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 13.02.2024, 14:11   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard Vonovia verlangt Aufgabenkreis Post für Kommunikation

Meine Klientin ist im letzten Jahr ins Pflegeheim ungezogen. Ihre Wohnung wurde vom Berufsbetreuer aufgelöst und wirksam gekündigt.
Aktuell steht noch die Betriebskostenabrechnung mit entsprechender Rückzahlung der Mietkaution aus.

Ich habe mich im Januar diesen Jahres bei der Vonovia mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge als neuer Betreuer angemeldet.
Nun habe ich ein Schreiben von der Vonovia erhalten, dass ich nicht als neuer Betreuer hinterlegt werden kann, da ich nicht den Aufgabenkreis Post vorweisen kann.

In der Konsequenz würde diese Haltung ja bedeuten, dass niemand mit mir in dieser Betreuung per Post in Kontakt treten kann, was aber in der Praxis nicht der Fall ist (z.B. Sozialamt, Krankenkasse usw.)
Meine heutige telefonische Intervention bei der Vonovia blieb erfolglos.

Bei einer etwaigen Forderung aus der Abrechnung sehe ich die Haltung der Vonovia gelassen ("selbst Schuld"), da ich aber eine Erstattung erwarte, bin ich hier doch etwas ratlos.
__________________
Gute Ratschläge gebe ich immer weiter. Es ist das Einzige, was man damit anfangen kann.
- Oscar Wilde -
lupuss ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2024, 14:18   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Das ist eine Fehlinterpretation. Dieser Aufgabenbereich betrifft die Gestattung des Eingriffs in das Postgeheimnis (Art. 10 GG) und vermeidet die Strafbarkeit des Betreuers nach § 202 StGB beim Öffnen von Post, die von dritter Seite an den Betreuten gesendet wird.


Wohin Dritte Post senden müssen, hat damit gar nichts zu tun. Die Vertretungsberechtigung des Betreuers zB ggü einem Vermieter (§ 1823 BGB) wird aus dem Aufgabenbereich Wohnungs- oder Mietangelegenheiten abgeleitet. Der Vertragspartner kann sich dann rechtlich verbindlich an den Betreuer halten; zB eine Kündigung, die der Betreuer erhält, wirkt unmittelbar gegen den Betreuten (§ 164 BGB). Allerdings muss der Vertragspartner sich nicht an den Betreuer wenden.


Nur wenn der Betreute geschäftsunfähig wäre (was vom Betreuer zu beweisen wäre) oder ein passender Einwilligungsvorbehalt - zum o.g. Aufgabenbereich besteht, kann der Dritte nicht rechtlich wirksam mit dem Betreuten kommunizieren, das ergibt sich aus § 131 BGB.



Jeder Vertragspartner tut aber gut daran, mit dem Betreuer zu kommunizieren, allein schon deshalb, um überhaupt eine Antwort zu bekommen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2024, 17:50   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
Standard

Aufgefordert hast Du vonovia, dann setzte die ggf. in Verzug.

Um welche Art von Mietkaution geht es?
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2024, 21:00   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Wenn die dir schon nicht glauben, dann sprich mit dem zuständigen Betreuungsrichter. Er möge dem Hausjuristen der Vonovia (Name und Adresse erfragen!) eine Rechtsauskunft über den Aufgabenbereich und den Irrtum, was die Postkontrolle betrifft. Das kann nur an oberster Stelle geklärt werden, betrifft ja alle Betreuer, die Betreute als Mieter bei Vonovia haben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2024, 21:37   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,288
Standard

Ich kann sagen, dass es eine solche Anweisung bei Vonovia nicht gibt und die die Anweisung haben, bei den Aufgabenkreisen Wohnungangelegenheiten ODER Vermögenssorge beide anzuschreiben, bei beiden Aufgabenkreisen oder Einwilligungsvorbehalt den Betreuer und bei beendeten Mietverhältnissen den Betreuter, wenn er die Vermögenssorge hat, sonst den Betreuten.

Wenn der Betreuer die Postkontrolle hat, soll aber abweichend nicht der Betreute zusätzlich angeschrieben werden.

Vermutlich hat das nur der Sachbearbeiter falsch verstanden.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 02:30 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39