Dies ist ein Beitrag zum Thema Vonovia verlangt Aufgabenkreis Post für Kommunikation im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Klientin ist im letzten Jahr ins Pflegeheim ungezogen. Ihre Wohnung wurde vom Berufsbetreuer aufgelöst und wirksam gekündigt.
Aktuell steht ...
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13.02.2024, 14:11 | #1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
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Vonovia verlangt Aufgabenkreis Post für Kommunikation
Meine Klientin ist im letzten Jahr ins Pflegeheim ungezogen. Ihre Wohnung wurde vom Berufsbetreuer aufgelöst und wirksam gekündigt.
Aktuell steht noch die Betriebskostenabrechnung mit entsprechender Rückzahlung der Mietkaution aus. Ich habe mich im Januar diesen Jahres bei der Vonovia mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge als neuer Betreuer angemeldet. Nun habe ich ein Schreiben von der Vonovia erhalten, dass ich nicht als neuer Betreuer hinterlegt werden kann, da ich nicht den Aufgabenkreis Post vorweisen kann. In der Konsequenz würde diese Haltung ja bedeuten, dass niemand mit mir in dieser Betreuung per Post in Kontakt treten kann, was aber in der Praxis nicht der Fall ist (z.B. Sozialamt, Krankenkasse usw.) Meine heutige telefonische Intervention bei der Vonovia blieb erfolglos. Bei einer etwaigen Forderung aus der Abrechnung sehe ich die Haltung der Vonovia gelassen ("selbst Schuld"), da ich aber eine Erstattung erwarte, bin ich hier doch etwas ratlos.
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13.02.2024, 14:18 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,819
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Das ist eine Fehlinterpretation. Dieser Aufgabenbereich betrifft die Gestattung des Eingriffs in das Postgeheimnis (Art. 10 GG) und vermeidet die Strafbarkeit des Betreuers nach § 202 StGB beim Öffnen von Post, die von dritter Seite an den Betreuten gesendet wird.
Wohin Dritte Post senden müssen, hat damit gar nichts zu tun. Die Vertretungsberechtigung des Betreuers zB ggü einem Vermieter (§ 1823 BGB) wird aus dem Aufgabenbereich Wohnungs- oder Mietangelegenheiten abgeleitet. Der Vertragspartner kann sich dann rechtlich verbindlich an den Betreuer halten; zB eine Kündigung, die der Betreuer erhält, wirkt unmittelbar gegen den Betreuten (§ 164 BGB). Allerdings muss der Vertragspartner sich nicht an den Betreuer wenden. Nur wenn der Betreute geschäftsunfähig wäre (was vom Betreuer zu beweisen wäre) oder ein passender Einwilligungsvorbehalt - zum o.g. Aufgabenbereich besteht, kann der Dritte nicht rechtlich wirksam mit dem Betreuten kommunizieren, das ergibt sich aus § 131 BGB. Jeder Vertragspartner tut aber gut daran, mit dem Betreuer zu kommunizieren, allein schon deshalb, um überhaupt eine Antwort zu bekommen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.02.2024, 17:50 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,288
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Aufgefordert hast Du vonovia, dann setzte die ggf. in Verzug.
Um welche Art von Mietkaution geht es? |
13.02.2024, 21:00 | #4 |
Moderator
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Wenn die dir schon nicht glauben, dann sprich mit dem zuständigen Betreuungsrichter. Er möge dem Hausjuristen der Vonovia (Name und Adresse erfragen!) eine Rechtsauskunft über den Aufgabenbereich und den Irrtum, was die Postkontrolle betrifft. Das kann nur an oberster Stelle geklärt werden, betrifft ja alle Betreuer, die Betreute als Mieter bei Vonovia haben.
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13.02.2024, 21:37 | #5 |
Routinier
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Beiträge: 1,288
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Ich kann sagen, dass es eine solche Anweisung bei Vonovia nicht gibt und die die Anweisung haben, bei den Aufgabenkreisen Wohnungangelegenheiten ODER Vermögenssorge beide anzuschreiben, bei beiden Aufgabenkreisen oder Einwilligungsvorbehalt den Betreuer und bei beendeten Mietverhältnissen den Betreuter, wenn er die Vermögenssorge hat, sonst den Betreuten.
Wenn der Betreuer die Postkontrolle hat, soll aber abweichend nicht der Betreute zusätzlich angeschrieben werden. Vermutlich hat das nur der Sachbearbeiter falsch verstanden. |
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