Dies ist ein Beitrag zum Thema Einweisung nach PsychKG - Strafbefehlt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
eine Klientin ist schwer psychisch krank und wird immer wieder, wegen Eigen - oder auch Fremdgefährdung, per PsychKG ...
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20.11.2020, 12:16 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Einweisung nach PsychKG - Strafbefehlt
Hallo Zusammen,
eine Klientin ist schwer psychisch krank und wird immer wieder, wegen Eigen - oder auch Fremdgefährdung, per PsychKG untergebracht. Sie bespuckt, beleidigt und tritt die Polizeibeamten. Nun flattert ein Strafbefehl ins Büro. ( Beleidigung ). Wie muss ich reagieren ? Grundsätzlich finde ich das etwas absurd. Das ist ja als wenn ich einen an Tourette erkrankten anzeige. ? Liebe Grüße an alle und bleibt gesund ! Rose |
20.11.2020, 12:25 | #2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Wenn du Einwände gegen den Strafbefehl hast, würde ich grundsätzlich erstmal Einspruch einlegen. Dabei unbedingt die Frist beachten (zwei Wochen ab Zustellung)!
Im Einspruchsverfahren könntest du deine Argumente dann vortragen, bzw. vortragen lassen. Näheres gerne per PM. Grüße Zitat:
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20.11.2020, 12:31 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Dringend: sind strafrechtliche Angelegenheiten im Aufgabenkreis? Sonst unverzüglich die Erweiterung beantragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.11.2020, 17:26 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Ich gebe solche Dinge regelmäßig an den Rechtsanwalt meiner Wahl ab. Da brauche ich keine Eweiterung zu beantragen. Der RA lässt sich dann als Pflichtverteidiger bestellen und kümmert sich darum. Das dürfte ja auf Schuldunfähigkeit hinauslaufen.
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20.11.2020, 22:31 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
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21.11.2020, 08:51 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Guten Morgen !
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich habe einen Anwalt kontaktiert welcher seine Hinzuziehung als Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen wird. In Strafverfahren gibt es ja keine Prozeßkostenhilfe. Fazit: ich vertrete selbst und beantrage die Aufgabenkreiserweiterung ( was ich mir nicht zutraue, ich bin im Strafrecht nicht erfahren genug ). Wann immer ein Anwalt beauftragt wird ( Scheidungsverfahren / Strafverfahren ) ist eine Aufgabenkreiserweiterung nicht notwendig. So korrekt, gell ? Viele Grüße Rose |
21.11.2020, 09:42 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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So ungefähr. Ich drösele es mal auf.
Einen Anwalt auf den Fall aufmerksam machen, geht immer. Das ist aber (in Strafverfahren) keine Anwaltsbeauftragung als gesetzlicher Vertreter, so wie man das zB von Zivil- oder Sozialgerichtsprozessen kennt. Im Strafprozess gibt es die Beiordnung als Pflichtverteidiger, die hier wohl angeregt wurde und alternativ die (echte) Beauftragung eines Wahlverteidigers. Erstere erfolgt durch das Gericht selbst. Letztere durch den Angeschuldigten oder durch den Betreuer (§ 137 Abs. 2 StPO), dann aber nur mit passendem AK UND zusätzlich Beiordnung durch das Strafgericht auf Antrag nach § 149 Abs. 2 StPO. Die letzteren Schritte sind normalerweise nicht nötig. Denn die Tatsache, dass für einen Angeschuldigten eine Betreuung angeordnet ist, führt im Strafverfahren dazu, dass seine eigene Verteidigungsfähigkeit als eingeschränkt angesehen wird - Folge: notwendige Bestellung eines Pflichtverteidigers, in dessen Händen das Verfahren dann liegt und demgegenüber der Betreuer auch nicht weisungsbefugt ist. Siehe dazu unter: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...z_Betreuung.3F Hier im vorliegenden Fall besteht ein Randproblem darin, dass man als Betreuer nur dann eigenständig ein Rechtsmittel (hier Einspruch gg den Strafbefehl) einlegen kann, wenn man einen passenden AK (Strafrechtliche Angelegenheiten) hat + die Beiordnung nach § 149 Abs. 2 StPO erfolgt ist (§ 298 StPO iVm § 410 StPO). Beides dürfte in der Kürze der Frist (es gibt keine Fristhemmung) nicht hinzubekommen sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.11.2020, 10:57 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Vielen Dank !!!!! Ihr seid Gold wert...
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