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Einweisung nach PsychKG - Strafbefehlt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einweisung nach PsychKG - Strafbefehlt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, eine Klientin ist schwer psychisch krank und wird immer wieder, wegen Eigen - oder auch Fremdgefährdung, per PsychKG ...


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Alt 20.11.2020, 12:16   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard Einweisung nach PsychKG - Strafbefehlt

Hallo Zusammen,
eine Klientin ist schwer psychisch krank und wird immer wieder, wegen Eigen - oder auch Fremdgefährdung, per PsychKG untergebracht.
Sie bespuckt, beleidigt und tritt die Polizeibeamten.
Nun flattert ein Strafbefehl ins Büro. ( Beleidigung ).
Wie muss ich reagieren ? Grundsätzlich finde ich das etwas absurd. Das ist ja als wenn ich einen an Tourette erkrankten anzeige.
?
Liebe Grüße an alle und bleibt gesund !
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 20.11.2020, 12:25   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
Standard

Wenn du Einwände gegen den Strafbefehl hast, würde ich grundsätzlich erstmal Einspruch einlegen. Dabei unbedingt die Frist beachten (zwei Wochen ab Zustellung)!

Im Einspruchsverfahren könntest du deine Argumente dann vortragen, bzw. vortragen lassen. Näheres gerne per PM.

Grüße


Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Hallo Zusammen,
eine Klientin ist schwer psychisch krank und wird immer wieder, wegen Eigen - oder auch Fremdgefährdung, per PsychKG untergebracht.
Sie bespuckt, beleidigt und tritt die Polizeibeamten.
Nun flattert ein Strafbefehl ins Büro. ( Beleidigung ).
Wie muss ich reagieren ? Grundsätzlich finde ich das etwas absurd. Das ist ja als wenn ich einen an Tourette erkrankten anzeige.
?
Liebe Grüße an alle und bleibt gesund !
Rose
Faunhart ist offline  
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Alt 20.11.2020, 12:31   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Dringend: sind strafrechtliche Angelegenheiten im Aufgabenkreis? Sonst unverzüglich die Erweiterung beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.11.2020, 17:26   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Ich gebe solche Dinge regelmäßig an den Rechtsanwalt meiner Wahl ab. Da brauche ich keine Eweiterung zu beantragen. Der RA lässt sich dann als Pflichtverteidiger bestellen und kümmert sich darum. Das dürfte ja auf Schuldunfähigkeit hinauslaufen.
Michael77 ist offline  
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Alt 20.11.2020, 22:31   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Wie muss ich reagieren ?
ganz heißer tipp: an die betroffene (deine betreute) herantreten (insofern das gesundheitlich vertretbar ist, versteht sich von selbst) und in ihrem sinn handeln.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 21.11.2020, 08:51   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Guten Morgen !
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich habe einen Anwalt kontaktiert welcher seine Hinzuziehung als Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen wird. In Strafverfahren gibt es ja keine Prozeßkostenhilfe.

Fazit: ich vertrete selbst und beantrage die Aufgabenkreiserweiterung ( was ich mir nicht zutraue, ich bin im Strafrecht nicht erfahren genug ).
Wann immer ein Anwalt beauftragt wird ( Scheidungsverfahren / Strafverfahren ) ist eine Aufgabenkreiserweiterung nicht notwendig.

So korrekt, gell ?

Viele Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 21.11.2020, 09:42   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

So ungefähr. Ich drösele es mal auf.

Einen Anwalt auf den Fall aufmerksam machen, geht immer. Das ist aber (in Strafverfahren) keine Anwaltsbeauftragung als gesetzlicher Vertreter, so wie man das zB von Zivil- oder Sozialgerichtsprozessen kennt.

Im Strafprozess gibt es die Beiordnung als Pflichtverteidiger, die hier wohl angeregt wurde und alternativ die (echte) Beauftragung eines Wahlverteidigers. Erstere erfolgt durch das Gericht selbst. Letztere durch den Angeschuldigten oder durch den Betreuer (§ 137 Abs. 2 StPO), dann aber nur mit passendem AK UND zusätzlich Beiordnung durch das Strafgericht auf Antrag nach § 149 Abs. 2 StPO.

Die letzteren Schritte sind normalerweise nicht nötig. Denn die Tatsache, dass für einen Angeschuldigten eine Betreuung angeordnet ist, führt im Strafverfahren dazu, dass seine eigene Verteidigungsfähigkeit als eingeschränkt angesehen wird - Folge: notwendige Bestellung eines Pflichtverteidigers, in dessen Händen das Verfahren dann liegt und demgegenüber der Betreuer auch nicht weisungsbefugt ist.

Siehe dazu unter: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...z_Betreuung.3F

Hier im vorliegenden Fall besteht ein Randproblem darin, dass man als Betreuer nur dann eigenständig ein Rechtsmittel (hier Einspruch gg den Strafbefehl) einlegen kann, wenn man einen passenden AK (Strafrechtliche Angelegenheiten) hat + die Beiordnung nach § 149 Abs. 2 StPO erfolgt ist (§ 298 StPO iVm § 410 StPO). Beides dürfte in der Kürze der Frist (es gibt keine Fristhemmung) nicht hinzubekommen sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 21.11.2020, 10:57   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Vielen Dank !!!!! Ihr seid Gold wert...
Rose40 ist offline  
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