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Soziologie Studium - welche Vergütungseinstufung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Soziologie Studium - welche Vergütungseinstufung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, Ich habe eine Frage zur Vergütungseinstufung. Nach meinem Vorstellungsgespräch bei der Betreuungsbehörde habe ich zwar bereits drei Betreuungsanfragen, ...


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Alt 29.12.2020, 21:42   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.06.2020
Ort: 88239 Wangen im Allgäu
Beiträge: 18
Standard Soziologie Studium - welche Vergütungseinstufung

Guten Abend,

Ich habe eine Frage zur Vergütungseinstufung. Nach meinem Vorstellungsgespräch bei der Betreuungsbehörde habe ich zwar bereits drei Betreuungsanfragen, allerdings weiß ich noch nicht, in welche Vergütungsstufe ich eingestuft werde. Dies liegt gerade beim Gericht und die zuständige Dame ist sich unsicher, wie sich mich behandeln soll.

Sie fragte mich jetzt noch um mehr Infos zu meinen Studieninhalten. Aktuell stuft sie mich in B ein.

Studiert habe ich Magister, Hauptfach Sprachwissenschaften, Nebenfächer Soziologie und Medienwissenschaften.

Meine Frage ist nun, ob es hier jemanden gibt, der mir sagen kann wie das Nebenfach Soziologie zu bewerten ist oder der vielleicht selbst Soziologie studiert hat und mir seine Einstufung verraten würde (gerne auch mit Privatnachricht).

Vielen Dank und viele Grüße (und einen guten Rutsch),
Kathrin
kathrin wissel ist offline  
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Alt 30.12.2020, 12:13   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Hallo Frau Wissel, ich befürchte, es sieht nicht so wirklich gut aus. Soziologie dürfte ziemlich wenig mit Betreuungsarbeit zu tun haben, anders als Recht, Verwaltung, Methoden der Sozialarbeit, Sozialmedizin, Psychologie (Aufzählung nicht abschließend). Insgesamt muss ein Kernbereich dabei gewesen sein, der betreuungsrelevant ist. Ich hätte da (leider) ernsthafte Zweifel. Sie sollten natürlich dennoch erstmal Vergütungsanträge nach Tabelle C stellen (schließlich haben Sie ja einen Studienabschluss). Allerdings dürfen Sie sich dessen nicht sicher sein. Der BGH hat über eine solche Studienkombination mW bisher nicht entschieden, aber insgesamt ist die Rspr dazu ziemlich restriktiv. Die "Überzahlungen", also die Unterschiede zur Tabelle A würde ich vorsorglich zurücklegen. Denn es ist eine Rückforderung jeweils für das laufende und das vergangene Kalenderjahr denkbar.


Wenn Sie auf Nr. sicher gehen wollen, empfehle ich ein geeignetes (Fern)Studium, zB den Curator de Jure (zB TH Deggendorf, in Lizenz auch IPB Hamburg). Die Kosten dafür haben Sie nach 2-3 Jahren wieder herausgeholt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 30.12.2020, 12:31   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wenn die Vergütungsanträge nach Tabelle C gestellt werden sollte man nicht vergessen eine Festsetzung gleich zu beantragen.


Hier, am Anfang dürfte es evtl. nichts nutzen aber evtl. später.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.12.2020, 13:27   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.06.2020
Ort: 88239 Wangen im Allgäu
Beiträge: 18
Standard

Vielen Dank für die Einschätzung, werde ich so machen bzw. auch mal über das Fernstudium nachdenken.
kathrin wissel ist offline  
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Alt 30.12.2020, 14:25   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Zitat:
Zitat von kathrin wissel Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die Einschätzung, werde ich so machen bzw. auch mal über das Fernstudium nachdenken.
Hier mal ein paar Infos dazu:

https://ipb-weiterbildung.de/module/...hp?file_id=292
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 31.12.2020, 11:26   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.11.2020
Ort: NRW
Beiträge: 19
Standard

Hallo zusammen,

würde ggf. folgender Studiengang zur Anerkennung der Vergütungstufe C führen:

https://www.fernuni-hagen.de/studium...ziologie.shtml

Hat hier jemand entsprechende Erfahrungen? Vielen Dank für Rückmeldungen und einen guten Übergang in das Jahr 2021.

Viele Grüße
Thomas
Thomas Tannen ist offline  
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Alt 01.01.2021, 21:48   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
Standard

Zitat:
Zitat von Thomas Tannen Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

würde ggf. folgender Studiengang zur Anerkennung der Vergütungstufe C führen:
https://www.fernuni-hagen.de/studium...ziologie.shtml
Hat hier jemand entsprechende Erfahrungen? Vielen Dank für Rückmeldungen und einen guten Übergang in das Jahr 2021.
Hallo Thomas, wenn ich die Studieninhalte sehe, ist überhaupt nichts dabei, was mit besten Willen als betreuungsrelevant angesehen werden könnte: https://www.fernuni-hagen.de/KSW/por...g/schaukasten/
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.01.2021, 09:35   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.11.2020
Ort: NRW
Beiträge: 19
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo Thomas, wenn ich die Studieninhalte sehe, ist überhaupt nichts dabei, was mit besten Willen als betreuungsrelevant angesehen werden könnte: https://www.fernuni-hagen.de/KSW/por...g/schaukasten/

Hallo Horst,

vielen Dank für die Rückmeldung und Einschätzung.

Viele Grüße
Thomas
Thomas Tannen ist offline  
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Alt 27.01.2021, 19:56   #9
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Mousen
 
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
Standard

Entgegen allen Vorrednern:

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 26.07.2010, 3 T 272/10:

Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft."

Ich bin Soziologe und seit 21 Jahren in Vergütungsstufe 3.

Liebe Grüße

Mousen
__________________
Warum nicht mal nett sein...
Mousen ist offline  
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Alt 27.01.2021, 20:45   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Mousen Beitrag anzeigen

Ich bin Soziologe und seit 21 Jahren in Vergütungsstufe 3.

Und dies zu m.E. zu Recht.

Warum Psychologen, BWLer und Theologen (glaube ich mal gehört zu haben) in 3 sind und studierte Soziologen nicht, erschiene mir auch wenig nachvollziehbar.
mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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