Dies ist ein Beitrag zum Thema Soziologie Studium - welche Vergütungseinstufung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
Ich habe eine Frage zur Vergütungseinstufung. Nach meinem Vorstellungsgespräch bei der Betreuungsbehörde habe ich zwar bereits drei Betreuungsanfragen, ...
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29.12.2020, 21:42 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.06.2020
Ort: 88239 Wangen im Allgäu
Beiträge: 18
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Soziologie Studium - welche Vergütungseinstufung
Guten Abend,
Ich habe eine Frage zur Vergütungseinstufung. Nach meinem Vorstellungsgespräch bei der Betreuungsbehörde habe ich zwar bereits drei Betreuungsanfragen, allerdings weiß ich noch nicht, in welche Vergütungsstufe ich eingestuft werde. Dies liegt gerade beim Gericht und die zuständige Dame ist sich unsicher, wie sich mich behandeln soll. Sie fragte mich jetzt noch um mehr Infos zu meinen Studieninhalten. Aktuell stuft sie mich in B ein. Studiert habe ich Magister, Hauptfach Sprachwissenschaften, Nebenfächer Soziologie und Medienwissenschaften. Meine Frage ist nun, ob es hier jemanden gibt, der mir sagen kann wie das Nebenfach Soziologie zu bewerten ist oder der vielleicht selbst Soziologie studiert hat und mir seine Einstufung verraten würde (gerne auch mit Privatnachricht). Vielen Dank und viele Grüße (und einen guten Rutsch), Kathrin |
30.12.2020, 12:13 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Hallo Frau Wissel, ich befürchte, es sieht nicht so wirklich gut aus. Soziologie dürfte ziemlich wenig mit Betreuungsarbeit zu tun haben, anders als Recht, Verwaltung, Methoden der Sozialarbeit, Sozialmedizin, Psychologie (Aufzählung nicht abschließend). Insgesamt muss ein Kernbereich dabei gewesen sein, der betreuungsrelevant ist. Ich hätte da (leider) ernsthafte Zweifel. Sie sollten natürlich dennoch erstmal Vergütungsanträge nach Tabelle C stellen (schließlich haben Sie ja einen Studienabschluss). Allerdings dürfen Sie sich dessen nicht sicher sein. Der BGH hat über eine solche Studienkombination mW bisher nicht entschieden, aber insgesamt ist die Rspr dazu ziemlich restriktiv. Die "Überzahlungen", also die Unterschiede zur Tabelle A würde ich vorsorglich zurücklegen. Denn es ist eine Rückforderung jeweils für das laufende und das vergangene Kalenderjahr denkbar.
Wenn Sie auf Nr. sicher gehen wollen, empfehle ich ein geeignetes (Fern)Studium, zB den Curator de Jure (zB TH Deggendorf, in Lizenz auch IPB Hamburg). Die Kosten dafür haben Sie nach 2-3 Jahren wieder herausgeholt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.12.2020, 12:31 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn die Vergütungsanträge nach Tabelle C gestellt werden sollte man nicht vergessen eine Festsetzung gleich zu beantragen.
Hier, am Anfang dürfte es evtl. nichts nutzen aber evtl. später.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
30.12.2020, 13:27 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.06.2020
Ort: 88239 Wangen im Allgäu
Beiträge: 18
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Vielen Dank für die Einschätzung, werde ich so machen bzw. auch mal über das Fernstudium nachdenken.
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30.12.2020, 14:25 | #5 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Zitat:
https://ipb-weiterbildung.de/module/...hp?file_id=292
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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31.12.2020, 11:26 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 08.11.2020
Ort: NRW
Beiträge: 19
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Hallo zusammen,
würde ggf. folgender Studiengang zur Anerkennung der Vergütungstufe C führen: https://www.fernuni-hagen.de/studium...ziologie.shtml Hat hier jemand entsprechende Erfahrungen? Vielen Dank für Rückmeldungen und einen guten Übergang in das Jahr 2021. Viele Grüße Thomas |
01.01.2021, 21:48 | #7 | |
Moderator
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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02.01.2021, 09:35 | #8 | |
Einsteiger
Registriert seit: 08.11.2020
Ort: NRW
Beiträge: 19
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Zitat:
Hallo Horst, vielen Dank für die Rückmeldung und Einschätzung. Viele Grüße Thomas |
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27.01.2021, 19:56 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
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Entgegen allen Vorrednern:
Landgericht Würzburg, Beschluss vom 26.07.2010, 3 T 272/10: Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft." Ich bin Soziologe und seit 21 Jahren in Vergütungsstufe 3. Liebe Grüße Mousen
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Warum nicht mal nett sein... |
27.01.2021, 20:45 | #10 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Und dies zu m.E. zu Recht. Warum Psychologen, BWLer und Theologen (glaube ich mal gehört zu haben) in 3 sind und studierte Soziologen nicht, erschiene mir auch wenig nachvollziehbar. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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