Dies ist ein Beitrag zum Thema Auszahlung von Betreuervergütung bei Vermögenden im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
gibt es eine rechtliche Grundlage, die besagt, dass Betreuervergütung gegen Vermögen erst dann realisiert werden kann wenn ein entsprechender ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
04.03.2021, 15:28 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
|
Auszahlung von Betreuervergütung bei Vermögenden
Hallo,
gibt es eine rechtliche Grundlage, die besagt, dass Betreuervergütung gegen Vermögen erst dann realisiert werden kann wenn ein entsprechender Beschluss des Betreuungsgerichts vorliegt? Das wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. |
04.03.2021, 16:48 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Das ergibt sich aus § 181 BGB. Eigentlich darf der Betreuer sich ja selbst nicht aus dem Betreutenvermögen bedienen. Liegt ein Beschluss vor, ist das nur noch die in § 181 BGB erlaubte Erfüllung einer Verbindlichkeit. Denn bevor der Beschluss nicht vorliegt, ist keine Fälligkeit der Vergütung eingetreten.
Das ist übrigens anders, wenn es um Aufwendungsersatz geht. Den gibts eigentlich nur beim Ehrenamtler, aber zB auch beim anwaltlichen Berufsbetreuer anlässlich von Prozessführungen auch als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste in Höhe der RVG-Vergütung (§ 1835 Abs. 3 BGB). Dafür gibts (bei Vermögenden) kein Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG. Sondern die Summe kann sofort entnommen werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.03.2021, 11:55 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
|
ok.......
Habe gerade mit einem Amtsgericht gesprochen, dass die Entnahme aus dem Vermögen ohne Beschluss praktiziert. Argument: alleine durch die Tatsache, dass der Vergütungsanspruch für einen abgelaufenen Zeitraum geltend gemacht wird, erfüllt die für die Auszahlung/Umbuchung erforderliche Verbindlichkeit nach § 181 BGB. |
05.03.2021, 13:49 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Ja, das Argument kenne ich. Und tatsächlich steht in § 9 VBVG drin, dass der Betreuer nach Ablauf eines Quartals die Vergütung verlangen kann. Allerdings übersieht diese Auffassung den § 168 FamFG (iVm § 292 FamFG). Danach ist die Vergütung stets auf Antrag vom Gericht festzusetzen. Es gibt auch einige Beschlüsse, dass vor dieser Festsetzung kein Verzug eintritt (also keine Verzugszinsen anfallen). So dass § 9 VBVG lediglich ein Antragsrecht darstellt, aber keinen direkt zu realisierenden Zahlungsanspruch.
Wenn man den § 168 Abs. 1 FamFG genau liest, stellt man fest, dass der Gesetzgeber Vergütung und Aufwendungsersatz unterscheidet. Bei ersterer braucht es immer ein Festsetzungsverfahren. Bei letzterem nur dann, wenn entweder eine Zahlung aus der Staatskasse ansteht oder bei Bemittelten der ges. Vertreter kein Zugriff auf das Vermögen hat. ZB weil der AK Vermögenssorge nicht dabei ist oder die Vormundschaft/Pflegschaft/Betreuung bereits beendet ist. Übrigens gibts auch noch ein inhaltliches Argument: es ist durchaus nicht immer unstrittig, wie hoch die Vergütung ist (man denke an Betreuerwechsel/Vakanz, Heim oder Nichtheim, die Verwertbarkeit von Fachkenntnis, welcher tabellenwert, lag zu einem Stichzeitpunkt Mittellosigkeit vor), aber auch, wer zu zahlen hat, wer Zahlungspflichtiger ist, kann auch strittig sein. Dass die meisten Fälle unstrittig sind, ändert ja nichts daran. M.a.W. Bei Vermögenden UND dem AK Vermögenssorge kann der gV den Aufwendungsersatz direkt entnehmen (nachdem die Aufwendung getätigt wurde), bei Vergütung erst nach rechtswirksamen Beschluss (also wenn er dem Betreuer bekannt gegeben wurde, § 287 Abs. 1 FamFG; Rechtskraft ist nicht nötig.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.03.2021 um 18:43 Uhr) |
Lesezeichen |
|
|