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Zitat von HorstD
Nein. Aber eine Berichtigung sollte beantragt werden:§ 164 ZPO.
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Vor einigen Wochen, vor dem Beschluss, kam ein schreiben vom Gericht das die Betroffene der Anwältin am Telefon gesagt hätte das sie mit Aufenthaltsbestimmung im Aufgabenkreis einverstanden wäre, und das deswegen vom Gericht angeregt wird das ich die Beschwerde gegen Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück ziehe. Ich habe dann ein Fax ans Gericht geschickt, das die Betroffene nichts vom Anruf weis, und das ich solche Ferndiagnosen als ungeeignet finde.
Jetzt beruft die Richterin sich im Beschluss, das die die Betreute gegenüber der Anwältin gesagt hat mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht einverstanden zu sein. Es steht aber nicht im Beschluss oder Begleitschreiben das die Richterin die Betroffene gefragt hat, ob es stimmt oder nicht mit dem Anwalt-Telefonat. Hätte die Richterin dieser Sache nicht nachgehen müssen?
Vielen Dank Jouni