Dies ist ein Beitrag zum Thema Besondere Wohnform Eigenanteil nach BTHG im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Ich weiß es ist nicht 100% Thema des Forums deswegen im Offtopic Bereich wenn es ganz daneben ist bitte ...
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23.06.2022, 08:56 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Besondere Wohnform Eigenanteil nach BTHG
Hallo,
Ich weiß es ist nicht 100% Thema des Forums deswegen im Offtopic Bereich wenn es ganz daneben ist bitte einfach löschen. Und zwar geht es um die Zuzahlung bei einer Besonderen Wphnform wenn Eigenes Einkommen vorhanden ist. Ich habe BTHG so verstanden das Lebensunterhalt und Betreuung getrennt worden sind. Heißt man zahlt für Unterkunft und Essen und der SHT für die Betreuung. Der Eigenanteil wird aber so berechnet wie bei ambulanter Betreuung auch? Mit freundlichen Grüßen Ela |
23.06.2022, 17:20 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Dass man für seine Lebensmittel und die Miete selber zuständig ist und die von der Rente, ALG2, GruSi oder seiner Arbeit zahlt ist klar. Bei den Fachleistungesstunden (FLS) der Betreuung hängt es wohl von der Höhe des Einkommens ab, ob man dazuzahlen darf. Beim BW in einer eigenen Wohnung darf man ja die FLS auch selber bzw. zum Teil zahlen, wenn das Einkommen (Rente oder Arbeit) groß genug ist. Die aktuellen Grenzbeträge bzgl. des Einkommens habe ich aber nicht im Kopf. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.06.2022, 12:32 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Danke Imre!
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24.06.2022, 15:31 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Steht in § 136 SGB IX. Hängt von der Art des Einkommens ab. Die „Bezugsgröße“, die da erwähnt wird, beträgt im Jahr 2020 3.290 Euro monatlich / 39.480 Euro im Jahr. Für einige EGH-Leistungen gibts gar keinen Kostenbeitrag, § 138 SGB IX.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.06.2022, 14:43 | #5 |
Routinier
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