Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung bei vorheriger ehrenamtlicher Betreuung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe erst als Berufsbeteuerin angefangen und bin auch hier neu. Aber ich habe gleich eine Frage und würde ...
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09.10.2008, 21:09 | #1 |
Gesperrt
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Beiträge: 2
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Abrechnung bei vorheriger ehrenamtlicher Betreuung
Hallo,
ich habe erst als Berufsbeteuerin angefangen und bin auch hier neu. Aber ich habe gleich eine Frage und würde mich über Antwort von "Alten Hasen" freuen: Bei einem Betreuten habe ich jetzt die erste Abrechnung an das Gericht gesandt. Da es vorher zwar 7 Monate lang einen ehrenamtlichen Betreuer gab, der aber mit den Aufgaben heillos überfordert war und eigentlich nichts gemacht hat, habe ich jetzt bei meinem Vergütungsantrag mit dem ersten Monat angefangen. Das Gericht hat mir mitgeteilt, dass es vorher einen Betreuer gegeben hätte und dessen Monate mit anzurechnen seien. Stimmt das? Viele Grüße Birgit |
12.10.2008, 17:09 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,
dazu habe ich dies gefunden: OLG-FRANKFURT - Beschluss vom 16.01.2007, Aktenzeichen: 20 W 429/06 - Urteile-Sammlung von Juraforum.de OLG-SCHLESWIG - Beschluss vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 2 W 240/05 - Urteile-Sammlung von Juraforum.de Danach sieht es schlecht aus. Aber: BdB - Recht - Vergütung Möglicherweise melden sich die "Experten" ja noch. Schöne Grüße Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
13.10.2008, 07:56 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen,
zu diesem Thema gibt es verschiedene Meinungen. Das zuständige Vormundschaftsgericht hat Ihnen die dort herrschende Meinung mitgeteilt. Da ist eigentlich auch nicht dran zu rütteln. Also entweder sie beantragen entsprechend wie gewünscht, als Berufsbetreueranfängerin möchte man ja auch in Zukunft am dortigen Vormundschaftsgericht tätig sein, oder Sie halten Ihren Antrag aufrecht und gehen in die Beschwerde. Nur fürchte ich, dass es zu diesem Thema bereits eine Entscheidung des regionalen Landgerichts gibt, an die sich das dortige Vormundschaftsgericht auch hält. Ob eine weitere Beschwerde also Sinn macht ist höchst fraglich! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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abrechnung, beginn der betreuung, vergütung, vergütungsantrag |
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