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Pauschale Betreuervergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale Betreuervergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, bei mir läuft demnächst das erste Jahr meiner momentanen Betreuung ab und dann ist ja auch die pauschale ...


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Alt 20.11.2009, 18:37   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.11.2009
Beiträge: 3
Standard Pauschale Betreuervergütung

Hallo zusammen,

bei mir läuft demnächst das erste Jahr meiner momentanen Betreuung ab und dann ist ja auch die pauschale Betreuervergütung von ca. 300 € fällig. Meine Betreute hat noch eigenes Vermögen, was bei meinen bisherigen Betreuten nicht der Fall war. Da hab ich immer den Antrag ans Gericht gestellt.

Ich hab hier im Internet gelesen, das ich mir die Vergütung ohne Gerichtsbeschluss auszahlen kann und mag es kaum glauben! Ist das wirklich so?

Vielen Dank schon mal vorab für Eure Hilfe.
Marie
mariems ist offline  
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Alt 20.11.2009, 18:40   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo mariems,

das ist richtig so. Du mußt die Entnahme nur im Rahmen der Rechnungslegung entsprechend kennzeichnen.
Unter welchen Voraussetzungen dies so möglich ist, findest Du hier

Aufwandspauschale ? Betreuungsrecht-Lexikon
  1. der Betreuer hat den Aufgabenkreis Vermögenssorge (oder "alle Angelegenheiten")
  2. der Betreute ist nicht mittellos im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt)
  3. die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür ab 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Alt 20.11.2009, 20:05   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.02.2009
Beiträge: 76
Standard

Hallo Kohlenklau,
gillt dies nur fürs Ehrenamt ?
Liebe Grüße
Goda
goda ist offline  
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Alt 20.11.2009, 20:54   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Zitat von goda Beitrag anzeigen
Hallo Kohlenklau,
gillt dies nur fürs Ehrenamt ?
Hallo Goda,
bin zwar nicht Kohlenklau aber das gilt nur für Pauschalen bei Ehrenamtlichen Betreuungen.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 21.11.2009, 00:55   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Sehe ich das so richtig, wenn Vermögenssorge im Beschluss ist, dass der Betreuer einfach seine Pauschale (nicht ehrenamtlicher) aus dem Konto des Betreuten entnehmen kann (ohne Beschluss, dass der Betreute die Vergütung selber zahlen muss). Es gilt doch der Freibetrag vom 2.600,00 € bei Vermögen. Ist dieser Freibetrag auch dem Einkommen gleichzustellen?

So eine Betreuung können wir uns schon wegen der Kostenfrage sparen. Da wird eine Sozialpädagogin ins Betreuungsrecht eingearbeitet, die das ehrenamtlich macht. Anwälte sind im Umfeld der Familie. Korrespondenz mit Behörden können auch von der Familie erledigt werden. Und das alles zum Wohle des Betreuten und in Abstimmung mit diesem. Was soll dem entgegenstehen??

Wofür ne Betreuung noch. Die Kosten kann man sich in vielen Fällen doch sparen. Wenn's schon sein muss, dann ehrenamtlich.

Gruss
mary ist offline  
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Alt 21.11.2009, 01:07   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Sehe ich das so richtig, wenn Vermögenssorge im Beschluss ist, dass der Betreuer einfach seine Pauschale (nicht ehrenamtlicher) aus dem Konto des Betreuten entnehmen kann (ohne Beschluss, dass der Betreute die Vergütung selber zahlen muss).
Falsch, bei berufsmäßiger Führung der Betreuung ist der Betreute vorab anzuhören.

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
So eine Betreuung können wir uns schon wegen der Kostenfrage sparen.
Eine Betreuung kauft man sich nicht ein, diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gericht eingerichtet.

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Da wird eine Sozialpädagogin ins Betreuungsrecht eingearbeitet, die das ehrenamtlich macht.
Aha! Von wem? Trägt die Sozialpädagogin dann auch ein Halsband?
__________________
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 21.11.2009, 12:56   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.11.2009
Beiträge: 3
Standard Danke

Hallo Kohlenklau,

vielen Dank für die Antwort. Die genannten Voraussetzungen sind bei mir alle erfüllt, insbesondere führe ich noch ein Girokonto. Dann werde ich Kürze mal die Überweisung vornehmen.

Euch ein schönes Wochenende
Marie
mariems ist offline  
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Alt 22.11.2009, 12:46   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.11.2009
Beiträge: 3
Standard @mary

Sorry, aber Dein Beitrag geht mir im nachhinein ziemlich gegen den Strich und ist aus meiner Sicht ziemlich an der Realität vorbei ....

Zum einen kann ich aus meiner praktischen Erfahrung bisher nur sagen, dass in meinen drei Betreuungsfällen immer auch Angehörige - sprich Kinder - gab und gibt, die sich nicht um ihre Mutter kümmern konnten oder auch wollten. Und das auch den unterschiedlichsten Gründen.

Es gibt Bertreuungen, die gar nicht von ehrenamtlichen geführt werden können,z. B. Drogenabhängige. Ich selber habe auch schon mal eine Teilbereich an einen Hauptamtlichen wieder abgeben, da mein zeitlicher Rahmen völlig gesprengt worden ist. Ich bin voll berufstätig und irgendwann gibts auch mal Ärger mit dem Arbeitgeber....

Marie
mariems ist offline  
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Alt 23.02.2012, 11:22   #9
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
Hallo mariems,

das ist richtig so. Du mußt die Entnahme nur im Rahmen der Rechnungslegung entsprechend kennzeichnen.
Unter welchen Voraussetzungen dies so möglich ist, findest Du hier


Aufwandspauschale ? Betreuungsrecht-Lexikon
  1. der Betreuer hat den Aufgabenkreis Vermögenssorge (oder "alle Angelegenheiten")
  2. der Betreute ist nicht mittellos im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt)
  3. die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür ab 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
Richtig. So und nicht anders.
Die Entnahme muss nach Ablauf des Berichtsjahres erfolgen (Verwirkung beachten! ) und ist dem Gericht in der nächsten Rechnungslegung nachzuweisen!


Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo Goda,
bin zwar nicht Kohlenklau aber das gilt nur für Pauschalen bei Ehrenamtlichen Betreuungen.

Gruß,
Andreas
Richtig.
Berufsbetreuer bekommen die Vergütung nach dem VBVG.
Der Betreute ist anzuhören und die Vergütung ist festzusetzen.
Eine Entnahme ohne entsprechenden Vergütungsbeschluss könnte deutlich gerichtlichen Ärger nach sich ziehen, da man über das Vermögen des Betreuten zu eigenen Gunsten verfügt hat, ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage vorweisen zu können.
Fara ist offline  
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Alt 06.03.2012, 12:14   #10
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Registriert seit: 22.02.2012
Beiträge: 6
Standard

hallo, gibt es eigentlich einen jährlichen höchstsatz, den man maximal als 'aufwandsentschädigung' deklarieren darf?
fiori11435 ist offline  
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Stichworte
ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, pauschale


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