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Fahrtkostenersatz, Verjährung "zuviel" abgerechnet

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fahrtkostenersatz, Verjährung "zuviel" abgerechnet im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich bin neu hier und habe gleich Fragen. Zuvor einige Infos zum besseren Verständnis: Ich habe nach dem Tode ...


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Alt 13.04.2006, 17:09   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 13.04.2006
Beiträge: 2
Standard Fahrtkostenersatz, Verjährung "zuviel" abgerechnet

Hallo,

ich bin neu hier und habe gleich Fragen.

Zuvor einige Infos zum besseren Verständnis:

Ich habe nach dem Tode meines Vaters, der bisher Betreuer meiner
Mutter war, die Betreuung übernommen.

Mein Vater ist 2001 gestorben und seither habe ich alle Fahrten,
wenn ich meine Mutter im Pflegeheim aufgesucht habe bzw. Erledigungen
gemacht habe, als Fahrtkosten abgerechnet.

Bei 3 Fahrten in der Woche und 37 km pro Fahrt sind so etwa 1600 €
jährlich abgerechnet worden. Die Fahrten habe ich auch gemacht. Die
Zeitaufwendungen habe ich nicht angesetzt, nur die reinen km-Kosten.

Die Kosten habe ich in den regelmäßigen Betreuerberichten aufgeführt.

Jetzt erhielt ich einen Brief des Amtsgerichts, in der die Pauschale von
323€ aufgeführt war und der Hinweis, die zuviel abgerechneten Beträge
zurück zu überweisen.

Nachdem ich als einziger von drei Brüdern die Betreuung meiner Mutter
durchführe und meine Brüder max. 2 Besuche per anno machen, empfinde
ich das als nicht i. O., weil ich dadurch einen finanziellen Schaden habe,
weil ich mich um meine Mutter kümmere und meine Brüder nicht.

Meine Fragen:

Ist die Gesetzeslage wirklich so, dass max. ein Besuch pro Monat
angerechnet wird als betreuungsbedingter Aufwand?

Sind die Forderungen nach einem gewissen Zeitraum verjährt?
Sprich, muß ich alle Jahre von 2001 bis 2005 zurückerstatten?

Gruß, Axel
a x e l ist offline  
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Alt 15.04.2006, 13:53   #2
Heinz
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Beiträge: n/a
Standard

Hallo Axel,

1. ein Erstattungsanspruch kann nur für die vergangenen 15 Monate geltend gemacht werden. Darüber hinaus nicht mehr. Ansprüche sind verfristet.

2. die Pauschale für Ehrenamtliche gilt für das vergangene Jahr;

3. gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Du hast und hattest die Wahl zwischen der bewilligten Pauschale und einer kostengemäßen und belegten Erstattung der Unkosten.

4. Wurden dir die Beträge in den vergangenen Jahren bewilligt, heißt erstattet, müsste ein Bescheid ergangen sein. Sowohl bei der Bewilligung wie auch zur Aufhebung dieser, sofern diese rechtswidrig waren. Jedoch steht dem Ehrenamtlichen die Erstattung der Auslagen zu. Heißt, ein Aufhebungsbescheid selbst wäre fehlerhaft. Zunächst würde ich mich die Angelegenheit mit dem/der RechtspflegerIn besprechen und mich in der Rechtsberatungsstelle des Gerichts erkundigen. Sollte dir die Möglichkeit der Kostenerstattung abgesprochen werden, würde ich einen Anwalt zur Hilfe ziehen.

Viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 15.04.2006, 19:56   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 13.04.2006
Beiträge: 2
Standard

Hallo Heinz,

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer

1. ein Erstattungsanspruch kann nur für die vergangenen 15 Monate geltend gemacht werden. Darüber hinaus nicht mehr. Ansprüche sind verfristet.
Meinst du den Erstattungsanspruch, den ich gegenüber dem Betreuungsgericht habe oder die Zurückerstattung der "zuviel" von mir abgerechneten Beiträge?

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Hallo Axel,


2. die Pauschale für Ehrenamtliche gilt für das vergangene Jahr;
Galten früher andere Sätze?

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer

3. gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Du hast und hattest die Wahl zwischen der bewilligten Pauschale und einer kostengemäßen und belegten Erstattung der Unkosten.
Hmm, "bewilligte Pauschale...

Ich habe damals nach dem Tod die Betreuung übernommen, den Ausweis
und ein dünnes Heftchen bekommen und von da an mit gesundem Menschenverstand (oder auch nicht) für meine Mutter alle erforderlichen Dinge erledigt.

Meine Aufwendungen habe ich anhand einer Exceltabelle mit Datum, Grund u. Km, mit km Satz 30 Cent abgerechnet. Ich habe nichts beantragt. Die Kosten waren in den Betreuerberichten aufgeführt.
Das war es. Ich nahm an, als Angehöriger, wäre das okay. Da war wohl naiv.

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer

4. Wurden dir die Beträge in den vergangenen Jahren bewilligt, heißt erstattet, müsste ein Bescheid ergangen sein. Sowohl bei der Bewilligung wie auch zur Aufhebung dieser, sofern diese rechtswidrig waren. Jedoch steht dem Ehrenamtlichen die Erstattung der Auslagen zu. Heißt, ein Aufhebungsbescheid selbst wäre fehlerhaft. Zunächst würde ich mich die Angelegenheit mit dem/der RechtspflegerIn besprechen und mich in der Rechtsberatungsstelle des Gerichts erkundigen. Sollte dir die Möglichkeit der Kostenerstattung abgesprochen werden, würde ich einen Anwalt zur Hilfe ziehen.
Ich muß mich schlau machen. Leider ist die Erreichbarkeit der Ansprechpartner für arbeitende Menschen außerhalb der Betreuerbrache nicht so doll.

Erstmal vielen Dank für die Info. Die hat mir etwas die Komplexität des Themas aufgezeigt.

Wo kann ich - außerhalb dieses sehr informativen Forums - so als unbedarfter Laie noch Hilfe und Infos bekommen?

Viele Grüße, Axel
a x e l ist offline  
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Alt 16.04.2006, 14:27   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Axel,

"Wo kann ich - außerhalb dieses sehr informativen Forums - so als unbedarfter Laie noch Hilfe und Infos bekommen?"

Am besten bei einem Betreuungsverein vorort wie der Caritas, Sozialdienst katholischer Männer und Frauen, Diakonie oder bei einem konfessionslosen Betreuungsverein. Steht gewiss im Telefonbuch. Wenn nicht erfährst du Nähreres bei der Stadtverwaltung, der Pflegeberatung oder einem Dienstleister (Verein) für betreutes Wohnen. Die können dir Adressen von Verbänden nennen, die ehrenamtliche Betreuungen organisieren und dich beraten.

Allein die Kosten im Bericht aufzuführen reicht nicht. Die sind zu beantragen und du bekommst darüber eine Nachricht oder sogar einen Beschluss vom Gericht, dass du den beantragten Betrag vom Konto oder Sparbuch der Betreuten für dich abheben darfst oder aber vom Gericht bekommst.

Du bekommst als Ehrenamtlicher nur eine Pauschale für das zurückliegende Jahr. Statt dessen kannst du Auslagen beantragen für die zurückliegenden 15 Monate. Heißt, du beantragst beispielsweise am 01.05. deine Unkosten für die Zeit ab dem 01.02. des vorigen Jahres bis 30.04. des laufendend Jahres. Alle Unkosten vor diesem Zeitraum sind verfristet und werden nicht mehr erstattet.

In wie weit du zuviel abgerechnet hast, kann ich nicht erkennen. Die Auslagen, die du hattest, musst du belegen können. Im Übrigen musst du Beträge, die nicht vom Gericht bewilligt waren, zurück erstatten.

Nur wenn du einen Bescheid über dir zustehende Beträge erhalten hattest, vielleicht auch in der Antwort des Gerichts auf deine Berichte, von wegen herzlichen Dank und sie können usw., der aber jetzt im Nachhinein korrigiert wird und von dir die Rückerstattung angeblich zu Unrecht bewilligter Beträge verlangt, dann kannst du dagegen Einspruch einlegen und prüfen lassen, in wie weit nicht die Forderung der Rückerstattung unrechtmäßig ist.

Doch hattest du dir nur das Geld abgebucht ohne gerichtlichen Bescheid, wirst du die Beträge zurückerstatten müssen. Da es sich aber um deine Mutter handelt, wirst du gewiss mit ihr noch einen anderen Weg der Zuwendung finden, dass sie dir deine Auslagen erstattet, oder bekommt sie solches nicht mehr mit? Dann wirst du wohl dein Geld abschreiben müsen.

Viel Erfolg
Heinz
 
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Stichworte
aufwandspauschale, ehrenamt, ehrenamtliche betreuung, fahrtkosten, fahrtkostenersatz, pauschale


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