Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo***, wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch: * selber ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 17.10.2007, 22:37   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.10.2007
Beiträge: 3
Standard Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen

Hallo***,
wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch:

* selber Anträge auf zB Arbeitslosengeld I oder II stellen
(d.h ohne dass der Betreuer bei der Antragsstellung dabei ist) ?

* oder darf dies nur der Betreuer?

* oder müssen beide zusammen den Antrag stellen,sprich gemeinsam
pers erscheinen?

* wer muss den Antrag unterschreiben damit er wirksam ist?

Viele Grüße
elle
elle07 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.10.2007, 08:48   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,693
Standard ohne

Hallo,

nach meiner Kenntnis muss der Antrag vom Betreuer unterschrieben werden.

Es kann natürlich vorkommen, dass ein Betreuter Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen will. Wenn z. B. durch diesen Antrag die Kinder einer Betreuten für die Mutter zahlen müssen. Dann würde ich auch keinen entsprechenden Antrag stellen, wenn der Lebensunterhalt auch so gesichtert ist. Aber das ist auch eine Gratwanderung.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.10.2007, 09:28   #3
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo elle,

du fragst,
wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch:
* selber Anträge auf zB Arbeitslosengeld I oder II stellen
(d.h ohne dass der Betreuer bei der Antragsstellung dabei ist) ?

da weiterhin geschäftsfähig, kann er und darf er weiterhin uneingeschränkt Rechtsgechäfte abschließen, rechtlich relevante Willenserklärungen abgeben und die ihm gegenüber erklärten Äußerungen von wem auch immer sind uneingeschränkt gültig.

* oder darf dies nur der Betreuer? Der Betreuer ist ihm zur Seite gestellt und darf und kann ihn vertreten. Er kann für den Betreuten Willenserklärungen abgeben, die für den Betreuten verbindlich sind.

* oder müssen beide zusammen den Antrag stellen,sprich gemeinsam pers erscheinen? Beim Einrichten eines Kontos muss der gültige Personalausweis vorgelegt werden. Das kann auch der Betreuer für den Betreuten mit dessen Ausweis tun. Allein beim Antrag auf Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses ist sein persönliches Erscheinen erforderlich. Nicht jedoch bei einer Ummeldung und schon gar nicht bei Anträgen auf ALG oder Rente.

* wer muss den Antrag unterschreiben damit er wirksam ist? der eine oder der andere. Viele Behörden und auch Geldinstitute wie auch Versicherungen bestehen darauf, dass auch der/die BetreuerIn ergänzend unterschreibt, wie auch bei Einwilligung in Operation und Bestätigung des Informationsgesprächs um der Eindeutigkeit und Rechtssicherheit willen. Tatsächlich ist die Unterschrift des/r BetreuerIn neben der des/r Betreuten rechtlich deklaratorisch, nicht konstitutiv, heißt, die Erklärung und die Unterschrift des/r Betreuten ist auch ohne die des/r Betreuerin rechtverbindlich und wirksam.

Das alles gilt jedoch nur, wenn die Geschäftsfähigkeit nicht durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkt ist.

Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.10.2007, 09:52   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,


Bsp. vor ein paar Tagen habe ich von meinem Betreuten ein Schreiben der ARGE zugesendet bekommen, in dem er erklären soll, ob er sich um eine Arbeit bemüht hat und dort wird um ein persönliches Gespäch gebeten. Ich habe zwar entsprechende Passagen angekreuzt, da ich ja nun weiß, dass er nach Arbeit sucht, aber unterschreiben muss er das bitte selber. Ich kann ihn zu Gesprächen begleiten, aber sein persönliches Erscheinen ist notwendig. Er ist geschäftsfähig, muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung halten und nicht ich.

Zitat:
Allein beim Antrag auf Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses ist sein persönliches Erscheinen erforderlich.
Kenne ich so nicht. Ich habe schon Ausweise ohne persönliches Erscheinen verlängert. Dafür musste ich eine Unterschrift des Betreuten auf einem weißen Papier mit schwarzer Tinte (wird in den Perso übertragen) und ein Lichtbild mitbringen. Das reichte aus.

Mit freundlichen Grüßen

Tina
Tina L. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.10.2007, 19:43   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.10.2007
Beiträge: 3
Standard

Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die Antworten! Wo genau finde ich die gesetziche Grundlage dazu? Ich habe zwar schon im BGB nachgelesen, aber ehrlich gesagt nichts wirklich genaues dazu gefunden.
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Betreuer durch die Urkunde bevollmächtigt sämtliche Verträge und Anträge für den Betreuten abzuschliessen/stellen.Der Betreute kann dies aber auch selber wenn er will.

Wenn lt Urkunde kein Einwillungsvorbehalt besteht, welche Einschränkungen bestehen dann überhaupt für den Betreuten?
Durch Anträge auf Sozialleistungen werden (bei Bewilligung) doch Geldleistungen auf das angegebene Konto überwiesen, d.h der Betreute hätte (wenn er diese alleine beantragt und entsprechend seine Daten angibt) das Geld dann ja vollständig zur freien Verfügung.

Gruß elle
elle07 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 19.10.2007, 01:30   #6
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von elle07

Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die Antworten! Wo genau finde ich die gesetziche Grundlage dazu? Ich habe zwar schon im BGB nachgelesen, aber ehrlich gesagt nichts wirklich genaues dazu gefunden.
§ 104 BGB; § 1903 BGB.

Zitat:
Zitat von elle07

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Betreuer durch die Urkunde bevollmächtigt sämtliche Verträge und Anträge für den Betreuten abzuschliessen/stellen.Der Betreute kann dies aber auch selber wenn er will.
Ja, bei Geschäftsfähigkeit können beide handeln.

Zitat:
Zitat von elle07
Wenn lt Urkunde kein Einwillungsvorbehalt besteht, welche Einschränkungen bestehen dann überhaupt für den Betreuten?
Durch Anträge auf Sozialleistungen werden (bei Bewilligung) doch Geldleistungen auf das angegebene Konto überwiesen, d.h der Betreute hätte (wenn er diese alleine beantragt und entsprechend seine Daten angibt) das Geld dann ja vollständig zur freien Verfügung.
Ja, jedoch haften die Banken für Verfügungen des Nicht-Geschäftsfähigen. Daher ist es nicht unüblich, dass Betreute keine Verfügungsmacht über das eigene Konto gewährt wird. Es kann aber ggf. bei einem anderen Geldinstitut ein weiteres Konto eröffnet werden, auf das nur Zahlungen zum täglichem Leben eingehen und über das daher ein Betreuter gemäß § 105a BGB ohne Haftungsrisiko der Bank verfügen kann.
Roy ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.10.2007, 14:36   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.10.2007
Beiträge: 3
Standard

Hi,

Zitat:
Allein beim Antrag auf Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses ist sein persönliches Erscheinen erforderlich.


Wo steht das?

Gruß elle
elle07 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.10.2007, 15:57   #8
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Nirgends, weil das nicht so ist. Wenn der Aufgabenkreis die Behördenangelegenheiten umfasst, kann auch der Betreuer einen neuen BPA beantragen. Da muß der Betreute nicht selber erscheinen. Z.B. kann man ja keinen Bettlägerigen oder Alzheimer Kranken mit ins Bürgerbüro nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.10.2007, 07:41   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

Zitat:
Zitat von Tina L.
Kenne ich so nicht. Ich habe schon Ausweise ohne persönliches Erscheinen verlängert. Dafür musste ich eine Unterschrift des Betreuten auf einem weißen Papier mit schwarzer Tinte (wird in den Perso übertragen) und ein Lichtbild mitbringen. Das reichte aus.
Zitiere mich mal selber. Da kann ich Stracciatellamaus nur zustimmen. Am Rande erwähnt... Es gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Ausweisplicht für jene Menschen, die z.B. bettlägerig sind und bleiben, nicht mehr unterschreiben können ect. Oftmals wird es dabei ja auch schwierig ein Paßbild zu bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Tina
Tina L. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
aufgabenkreis, ausweis, bank, betreueraufgaben, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, konto, kontoeröffnung, paß, sparkasse


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu

Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Personen unter Betreuung stellen? Vivi1983 Forum für Angehörige und betreute Menschen 2 08.12.2007 21:40
Unterbringung - Der Betreuer als Instrument von Behörden carlos Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 13 21.11.2007 18:06
Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden BB_AACHEN Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 9 21.10.2007 18:17
Informationspflichten gegenüber dem Betreuten Bernd Forum für Angehörige und betreute Menschen 14 21.10.2006 22:04


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 22:40 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39