Dies ist ein Beitrag zum Thema Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo***,
wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch:
* selber ...
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17.10.2007, 22:37 | #1 |
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Beiträge: 3
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Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen
Hallo***,
wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch: * selber Anträge auf zB Arbeitslosengeld I oder II stellen (d.h ohne dass der Betreuer bei der Antragsstellung dabei ist) ? * oder darf dies nur der Betreuer? * oder müssen beide zusammen den Antrag stellen,sprich gemeinsam pers erscheinen? * wer muss den Antrag unterschreiben damit er wirksam ist? Viele Grüße elle |
18.10.2007, 08:48 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,693
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ohne
Hallo,
nach meiner Kenntnis muss der Antrag vom Betreuer unterschrieben werden. Es kann natürlich vorkommen, dass ein Betreuter Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen will. Wenn z. B. durch diesen Antrag die Kinder einer Betreuten für die Mutter zahlen müssen. Dann würde ich auch keinen entsprechenden Antrag stellen, wenn der Lebensunterhalt auch so gesichtert ist. Aber das ist auch eine Gratwanderung. Gruss Andreas |
18.10.2007, 09:28 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo elle,
du fragst, wenn ein Betreuer lt Urkunde die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden hat, darf der Betreute dann dennoch: * selber Anträge auf zB Arbeitslosengeld I oder II stellen (d.h ohne dass der Betreuer bei der Antragsstellung dabei ist) ? da weiterhin geschäftsfähig, kann er und darf er weiterhin uneingeschränkt Rechtsgechäfte abschließen, rechtlich relevante Willenserklärungen abgeben und die ihm gegenüber erklärten Äußerungen von wem auch immer sind uneingeschränkt gültig. * oder darf dies nur der Betreuer? Der Betreuer ist ihm zur Seite gestellt und darf und kann ihn vertreten. Er kann für den Betreuten Willenserklärungen abgeben, die für den Betreuten verbindlich sind. * oder müssen beide zusammen den Antrag stellen,sprich gemeinsam pers erscheinen? Beim Einrichten eines Kontos muss der gültige Personalausweis vorgelegt werden. Das kann auch der Betreuer für den Betreuten mit dessen Ausweis tun. Allein beim Antrag auf Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses ist sein persönliches Erscheinen erforderlich. Nicht jedoch bei einer Ummeldung und schon gar nicht bei Anträgen auf ALG oder Rente. * wer muss den Antrag unterschreiben damit er wirksam ist? der eine oder der andere. Viele Behörden und auch Geldinstitute wie auch Versicherungen bestehen darauf, dass auch der/die BetreuerIn ergänzend unterschreibt, wie auch bei Einwilligung in Operation und Bestätigung des Informationsgesprächs um der Eindeutigkeit und Rechtssicherheit willen. Tatsächlich ist die Unterschrift des/r BetreuerIn neben der des/r Betreuten rechtlich deklaratorisch, nicht konstitutiv, heißt, die Erklärung und die Unterschrift des/r Betreuten ist auch ohne die des/r Betreuerin rechtverbindlich und wirksam. Das alles gilt jedoch nur, wenn die Geschäftsfähigkeit nicht durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkt ist. Heinz |
18.10.2007, 09:52 | #4 | |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
Bsp. vor ein paar Tagen habe ich von meinem Betreuten ein Schreiben der ARGE zugesendet bekommen, in dem er erklären soll, ob er sich um eine Arbeit bemüht hat und dort wird um ein persönliches Gespäch gebeten. Ich habe zwar entsprechende Passagen angekreuzt, da ich ja nun weiß, dass er nach Arbeit sucht, aber unterschreiben muss er das bitte selber. Ich kann ihn zu Gesprächen begleiten, aber sein persönliches Erscheinen ist notwendig. Er ist geschäftsfähig, muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung halten und nicht ich. Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Tina |
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18.10.2007, 19:43 | #5 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.10.2007
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die Antworten! Wo genau finde ich die gesetziche Grundlage dazu? Ich habe zwar schon im BGB nachgelesen, aber ehrlich gesagt nichts wirklich genaues dazu gefunden. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Betreuer durch die Urkunde bevollmächtigt sämtliche Verträge und Anträge für den Betreuten abzuschliessen/stellen.Der Betreute kann dies aber auch selber wenn er will. Wenn lt Urkunde kein Einwillungsvorbehalt besteht, welche Einschränkungen bestehen dann überhaupt für den Betreuten? Durch Anträge auf Sozialleistungen werden (bei Bewilligung) doch Geldleistungen auf das angegebene Konto überwiesen, d.h der Betreute hätte (wenn er diese alleine beantragt und entsprechend seine Daten angibt) das Geld dann ja vollständig zur freien Verfügung. Gruß elle |
19.10.2007, 01:30 | #6 | |||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
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21.10.2007, 14:36 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.10.2007
Beiträge: 3
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Hi,
Zitat: Allein beim Antrag auf Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses ist sein persönliches Erscheinen erforderlich. Wo steht das? Gruß elle |
21.10.2007, 15:57 | #8 |
Gast
Beiträge: n/a
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Nirgends, weil das nicht so ist. Wenn der Aufgabenkreis die Behördenangelegenheiten umfasst, kann auch der Betreuer einen neuen BPA beantragen. Da muß der Betreute nicht selber erscheinen. Z.B. kann man ja keinen Bettlägerigen oder Alzheimer Kranken mit ins Bürgerbüro nehmen.
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
22.10.2007, 07:41 | #9 | |
Gesperrt
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Beiträge: 2,294
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Hallo,
Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Tina |
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Stichworte |
aufgabenkreis, ausweis, bank, betreueraufgaben, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, konto, kontoeröffnung, paß, sparkasse |
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