Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Betreuung geteilt werden? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumsmitglieder,
ich bin gerade dabei, eine gesetzliche Betreuung für meine Omi anzuregen.
Bin selbst voll berufsttätig, 27 Jahre alt ...
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11.03.2006, 16:36 | #1 |
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Ort: Hockenheim
Beiträge: 1
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Kann Betreuung geteilt werden?
Liebe Forumsmitglieder,
ich bin gerade dabei, eine gesetzliche Betreuung für meine Omi anzuregen. Bin selbst voll berufsttätig, 27 Jahre alt und wohne 20km entfernt (täglicher besuch ist mir nicht auf dauer möglich), weitere Verwandten gibt es nicht. Nach dem Tod meiner Mutter am 04.03.06, musste ich mich schnellstmöglich um einen Pflegedienst für Omi kümmern, desweiteren wurde mir empfohlen, einen gesetzlichen Betreuer zu beantragen, dessen Aufgaben wären: Einzelne Aufgabenbereiche a) Aufgaben des Betreuers im Rahmen der Vermögenssorge - allgemeine Aufgaben - speziell: zur Problematik Taschengeld, Verwaltung, "Zuteilung" b) Aufgaben im Bereich der Gesundheitsfürsorge - Zustimmung zu notwendigen medizinischen Maßnahmen - Genehmigungsvorbehalte c) Aufgaben im Bereich der Aufenthaltsbestimmung - Heimaufnahme und Heimvertrag - Freiheitsentziehende Maßnahmen, notwendige Genehmigungen - Unterbringung nach dem PsychKG der Länder Ich persönlich fühle mich im Moment komplett überlastet bzw. überfordert und möchte auch eine Unterstützung bzw. Dinge an einen Betreuer weitergeben. Jetzt hab ich allerdings ein extrem ungutes Gefühl, alles abzugeben. Gibt es die Möglichkeit, daß die Betreuungsaufgaben geteilt werden? Also das ich z.B. die Aufgabe der Vermögenssorge übernehme und der berufliche Betreuer die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung? Vielen Dank für eure Hilfe |
11.03.2006, 19:51 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Tandembetreuung
Hallo Susanne,
Die Teilung der Betreuungsaufgaben ist durchaus möglich, eine sogenannte Tandembetreuung. Wenn du als ehrenamtliche Betreuerin einen Bereich übernimmst, z.B. die Vermögenssorge und ein Berufsbetreuer alles andere. Dir steht dann auch die Pauschale für ehrenamtliche Betreuung zu, der Berufsbetreuer erhält seine Vergütung. Hat deine Großmutter Vermögen muß sie die Kosten tragen. Gruß! Ursula |
12.03.2006, 11:00 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Vollmacht
Hallo Susanne,
natürlich kannst du beantragen, dass die Betreuung geteilt wird. Ob das Gericht dem entsprechen wird, ist dann eine andere Frage. Wird sicherlich auch gemacht, manchmal aber auch nicht, schließlich liegt es im Ermessen des Gerichts. Kann also durchaus sein, dass mit deinem Antrag die ganze Betreuung einer fremden Person übertragen wird. Wie das laufen kann, kannst du ja gerade hier im Forum nachlesen. Wenn du eine Teilung beantragen willst, welche Bereiche willst du behalten? Doch die, die nicht so zeitaufwendig sind. Doch damit gibst du bereits viel Gestaltungsmacht ab. Und letztlich hat der oder die das Sagen, die die Vermögenssorge hat, denn auch die Gesundheitssorge (Medikation, Praxisgebühr, Krankenkassenbeiträge) oder die Aufenthaltsbestimmung (Heimkosten) oder die Vertretung gegen über Ämtern und Behörden ist letztlich immer auch Vermögenssorge. Verzichtest du darauf, hast du auch in den anderen Bereichen faktisch nicht mehr viel zu kamellen. Ich empfehle dir, dich von deine Oma privat bevollmächtigen zu lassen (Vorsorgevollmacht). Diese recht ausführlich, also mindestens 3-4 DinA 4 Seiten. Alles darunter birgt die Gefahr, oberflächlich, mehrdeutig und unverbindlich zu sein. Darin enthalten sind natürlich alle klassischen Bereiche (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden) schön ausführlich und detailliert. Das lässt du dir von deiner Oma und ihrem Arzt unterschreiben, der bestätigt, dass deine Oma sich der Situation bewusst ist und noch recht viel versteht (muss nicht alles bis in jede Einzelheit sein, sondern im Großen und Ganzen). Wichtig ist auch der Passus der Untervollmacht. Und dann suchst du dir jemand, dem du vertrauen kannst und beauftragst ihn, in der Weise, wie du es willst und anweist und nicht anders. Somit behälst du die Regie, brauchst dich vor niemandem als vor deiner Oma rechtfertigen und musst dich auch nicht mit anderen streiten, die meinen, besser zu wissen, was für deine Oma richtig und gut ist. Problematisch wird es nur, wenn deine Oma nicht mehr unterschreiben kann oder bereits derart dement ist, dass sie nicht mehr versteht, worum es geht. Dann übernimm du die volle Betreuung durch das Gericht und deligiere einzelne Aufgaben an Dienstleister, wie zum Beispiel Pflegedienst, oder Rechtsanwalt (bei Streitigkeiten) oder Steuerberater (bei steuerlichen Fragen) oder dem behandelnden Arzt oder wem auch immer. Eine Betreuung muss persönlich ausgeübt werden, doch ist es erlaubt, sich bei der Ausführung der Betreuung helfen zu lassen. Letztlich bleibst auch du dann noch diejenige, die die Angelegenheiten für deine Oma managt und nicht eine fremde Person. In diesem Sinne viel Erfolg. Heinz |
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Stichworte |
angehörige, aufgabenkreis, betreueraufgaben, vollmacht |
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