Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussberich, Schlussrechnung, Rechnungslegung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Da keine Aufforderung zur Schlussrechnung an das Betreuungsgericht kam, ist die Sache gelaufen. Jetzt gehts nur ...
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27.03.2024, 22:12 | #21 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 22.02.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 109
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Zitat:
genau das war mein Verständnis auch. Nein, es gab keine Ausschlagung und kein Testament - also gesetzliche Erbfolgt: Ehemann + 2 Kinder Alle wurden von mir auf das Recht zur Rechnungslegung hingewiesen, keiner hat diese beim Gericht eingefordert - nur der Rechtspfleger sieht das anders - er fordert sie jetzt. Ich habe meine Sicht der Dinge mal höflich ans Gerich zurückgemeldet und warte mal, was ich als Antwort bekomme. LG Sabine |
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04.04.2024, 12:54 | #22 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Hallo,
ich habe auch eine Frage zur den neuen Regelungen. Ich habe einen Betreuten, der nun gestern verstorben ist. Mittellos, Rechnungslegung war nicht angeordnet (lebte in einem Heim und hatte ein wenig Schulden). Er hatte zwei Töchter. Eine Tochter hat ebenfalls Kinder. Sie sagte, dass alle das Erbe wohl ausschlagen werden. Sollten alle Erben ausschlagen (wir wissen ja nicht, ob nicht doch noch irgendwo ein entfernter Cousin lebt), bin ich dann von der Schlussrechnung befreit? Bzw. bin ich es sowieso, weil keine Rechnungslegung angeordnet wurde? Muss ich den Erben (die ja ohnehin ausschlagen wollen) mitteilen, dass sie ein Recht auf eine Schlussrechnung haben? Oder werde ich dann nach 6 Monaten doch vom Gericht aufgefordert die Schlussrechnung einzureichen? Danke und viele Grüße |
04.04.2024, 13:01 | #23 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,819
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Wenn du den AK Vermögenssorge hattest - und über Konten verfügungsberechtigt warst, wärest du eh rechnungslegungspflichtig (während der laufenden Betreuung) gewesen. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 1865 BGB) und muss vom Gericht gar nicht „angeordnet“ werden. Man wird bestenfalls erinnert, wenn man nach 1 Jahr keine Rg.legung eingereicht hat.
Jetzt ist das eh anders. Wenn nach 6 Monaten keine Erben feststehen, ist die (Schluss)Rechnungslegung nach § 1872 Abs. 3 BGB fällig. Auch ohne Anordnung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.04.2024, 13:58 | #24 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Hallo Horst,
danke für deine Antwort. Es besteht lediglich ein Verwahrgeldkonto, keine sonstigen Konten. In einem Schreiben der Rechtspflegerin von damals steht "Rechnungslegung wird nicht angeordnet, da der Betrofffene unvermögend ist. Eine nachträgliche Anordnung bleibt vorbehalten." Ist aus 2016, also schon etwas älter Wenn ein Konto eröffnet worden wäre, hätte ich auch eine Rechnungslegung einreichen müssen. Ja, jetzt wird das bei neuen Betreuungen anders gehandhabt. Sollten also die Erben ihr Erbe ausschlagen, ist dennoch § 1872 Abs. 3 BGB ausschlaggebend? Weil es eben doch noch irgendwo unbekannte Erben geben könnte? |
04.04.2024, 15:12 | #25 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,285
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Die Rechnungslegung wird doch nur aus dem Kontoauszug des Verwahrgeld vom Heim bestehen oder?
Ist doch schnell gemacht. |
04.04.2024, 21:07 | #26 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Nein, ein paar kleine Verbindlichkeiten wären auch noch vorhanden.
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