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Kann man machen, der Unterschied sollte einem aber klar sein. |
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Ich hatte da schon nachgefragt, weil es mir nur um Vertragsabschlüsse ging mit der Einwilligung, warum dann noch das mit dem Vermögen dabei ist. Und es kam die Antwort vom Betreuungsgericht, das ein Einwilligungsvorbehalt nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge geht. |
Warum kann die von mir gewollte Betreuung nicht ebenso auf eigenen Wunsch beendet oder geändert werden? :heul:
Ich hatte das Gerit gebeten/angefragt, mir mitzuteilen wie ich die Betreuung für mich aufheben/ändern kann. Anstatt mir das mitzuteilen ging ein Schreiben an meinen Mann, das er sich dazu äußern soll. Was hat er damit zu tun oder zu entscheiden? Das Gericht entscheidet doch über meine Betreuung und kann ihn als meinen Betreuuer wieder abwählen. Wenn er jetzt antworten würde, es würde nicht stimmen was ich geschildert habe, (ich will seine Diagnosen nicht sagen, aber es hat seine Gründe das er widerholt in einer psychosomatischen Klinik ist) bleibt die Betreuung bestehen? Ich habe Angst, das die Änderung meiner Betreuung davon abhängt, was mein Mann antwortet. Und das er schreibt "Ja ich habe psychische Probleme und kann der Betreuung nicht angemessen nachkommen" ist unwahrscheinlich. Die Betreuung sollte mir eigentlich eine Hilfe sein, aber so wie es läuft bereue ich es, das gewollt zu haben. |
Moin Tina
Redest Du eigentlich nicht mit Deinem Ehemann? Wenn er Dein Betreuer ist, aber Du alles selber erledigen muss, weil er es nicht hinbekommt, dann ist doch mal ein Gespräch angezeigt. Das kann sogar nett und freundlich ablaufen. Für Deinen Mann ist es sicherlich auch eine Belastung, wenn er eine Verpflichtung Dir gegenüber hat (die Betreuung) und die aber selber nicht recht schafft. Ist durchaus möglich, dass Du bei ihm offene Türen einrennen würdest. Sprich mit ihm. Hintenrum gibt es nur Knies, der im eigenen Haus keinen Spaß macht. MfG Imre |
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Weil, @Tina, eine eingerichtete Betreuung kein Handyvertrag ist den man bei Nicht Gefallen einfach wieder kündigen kann. Eine Betreuung wird nur eingerichtet weil ein Hilfebedarf angezeigt wurde. Dabei ist es völlig egal wer die Betreuung angeregt oder auf den Weg gebracht hat, der wichtigere Teil besteht darin, dass jemand Hilfe braucht. |
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Wenn du ernsthaft verlangst, dass die Betreuung aufgehoben wird, muss das Gericht letztlich prüfen, ob dir die Konsequenzen vollständig klar sind, und wenn ja, muss es deinem Willen entsprechen. Zitat:
Die Betreuung ist auch aufzuheben, wenn die Betreute zur freien Willensbildung in der Lage ist und die Betreuung nicht mehr will (§ 1908d Abs. 1, § 1896 Abs. 1a BGB). |
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Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch eingerichtet. Aber mein Mann hat leider keine Stellungnahme dazu abgegeben. Er hat dem Gericht geschrieben, wenn ich von ihm nicht mehr betreut werden will, würde er dem nachkommen. Sie sollen ihm dann sagen, was er dafür machen müsste. Und das er sich zum Rest nicht äußern will. Also wie z.B. seine Ansicht zu meiner Schilderung der Situation ist. Gibt es für die Aufhebung auch so etwas wie einen Eilantrag? Ich vermute wahrscheinlich eher nicht. Er ist seit 3 Wochen von Mo-Fr auf unbestimmte Zeit in einer psychosomatischen Klinik und kann sich dadurch nicht um meine Betreuersachen kümmern. |
Moin moin
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Also ran an den Speck. MfG Imre |
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LG Tina. |
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