Dies ist ein Beitrag zum Thema ALG I Antrag-Unterschrift fehlt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hilft dir zwar auch nicht weiter, aber ich lasse mir die Zugangsdaten von der Arbeitsagentur schicken und stelle die Anträge ...
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26.10.2021, 23:34 | #11 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Hilft dir zwar auch nicht weiter, aber ich lasse mir die Zugangsdaten von der Arbeitsagentur schicken und stelle die Anträge online. Arbeitsbescheinigungen lade ich dann im Portal hoch.
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26.10.2021, 23:41 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 124
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Wir nutzen in der Firma die EGVP-Schnittstelle zum Mahngericht und ich würde mir wünschen das solche Systeme auch von anderen Institutionen wie Behörden, JC, Bürgerämter benutzt würden, denn es erspart enorm viel Zeit, Nerven, Kosten und Ressourcen.
Wenn man es dann noch schaffen würde das alle das gleiche System benutzen wäre es perfekt, aber das wird sicher noch lange dauern. Gerade das Thema Digitalisierung will die neue Regierung ja anpacken und das ist auch bitter nötig. Ich hoffe es gibt schnell Fortschritte ... Ich muss nur immer wieder schmunzeln und bin auch leicht genervt, wenn Leute oder auch Firmen, Kanzleien usw. nach der Faxnummer fragen und dann total entsetzt sind wenn sie hören, das wir keines haben Ist halt ein Relikt alter Zeiten und je schneller es verschwindet desto besser. Auch die gesetzlichen Vorschriften müssten hier dringend überarbeitet und der Zeit/Technik entsprechend angepasst werden. Das heutzutage Email´s teilweise nicht als Schriftverkehr akzeptiert werden kann ich nicht nachvollziehen. VG Andy |
27.10.2021, 06:57 | #13 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Lösung gefunden im Merkblatt des AA:
Zitat:
Ich hatte ja bereits geschrieben, dass die persönliche Arbeitslosenmeldung auf dem Antrag mit Datum und Handzeichen vermerkt ist. Die fehlende Unterschrift werden wir jetzt "heilen". PS: Zitat:
Zitat:
Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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27.10.2021, 08:25 | #14 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Dafür gibt es ja EGVP.
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27.10.2021, 08:55 | #15 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Bei uns ist dies defintiv in der Betreuungsgerichtsabteilung nicht in Nutzung. Es wird immer noch umgestellt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
27.10.2021, 09:31 | #16 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Es kann sein das vom Betreuungsgericht nicht damit gearbeitet wird, du kannst jedoch selbstverständlich alle Unterlagen per EGVP schicken. Siehe auch hier: https://justizministerium.hessen.de/...-rechtsverkehr Das wird dann derzeit noch vom Wachtmeister ausgedruckt und in die Betreuungsabteilung geschickt. Da hast du wenigstens einen Nachweis über den Versand der Unterlagen.
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27.10.2021, 10:22 | #17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Michaela, zu deinen generellen Bedenken: dass Mitarbeiter sowas mit normaler Mail akzeptiert (also so, als wenn man sich personenbezogene Daten von einem Hausdach zum anderen via Megaphon zuruft), dann überleg mal, was das bedeutet. Für dich mag das „einfacher“ erscheinen (was es aber auch nur solange ist, solange man sich nicht einmalig in das EGVP eingearbeitet hat), für den Mitarbeiter des Amtes bedeutet das aber, dass er selbst entscheidet, welche gesetzlichen Regelungen er beachtet und welche nicht. Was sagt uns das denn über die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns, auf die wir uns doch wohl verlassen wollen - und die hier auch in ganz vielen Themen eine Rolle spielen.
Zu Einzelfragen: das Online-Ausfüllen von Formularen (also direkt im Browserfenster, nicht eine heruntergeladene PDF) ist statthaft, siehe § 36a Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Das IST also eine zulässige Kommunikationsform, anders als die ordinäre unsichere email. Bei solcher echten Online-Antragstellung kann man dann auch gescannte Dateianlagen auf sicherem Weg (https) hochladen. Übrigens entfällt hierbei die Unterschrift, § 36a Abs. 2a Satz 2 SGB I. Du siehst, es gibt in vielen Fällen auch jetzt schon brauchbare Alternativen zum EGVP. Und dieses soll ja ab nächsten Jahr durch die Integration in das bes. elektr. Bürgerpostfach einfacher - und billiger - werden. Zum Faxversand: der gilt nach höchstrichterlicher Rspr ggü Gerichten als Wahrung der Schriftform, nicht der elektronischen Form. Aber nicht ggü anderen. Bei Behörden würde ich dem Fax stets das echte Papier hinterhersenden. Und zu „Otto Normalverbraucher“: natürlich ist das Ganze für die professionelle Kommunikation gedacht. „normale“ Menschen gehen zum Anwalt oder Steuerberater oder persönlich zum Gericht oder zur Behörde und nerven auch weiterhin die Mitarbeiter mit ihren Anliegen, die diese dann aus dem Redeschwall herausfiltern und in einem Protokoll zu Papier bringen müssen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (27.10.2021 um 14:11 Uhr) |
19.01.2022, 15:08 | #18 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo Michaela !
Zitat:
"Sich online arbeitsuchend melden, auf elektronischem Weg einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und online einen Beratungstermin vereinbaren: Diese eService-Angebote der Bundesagentur für Arbeit werden ab dem 1. Januar 2022 um ein weiteres digitales Angebot ergänzt, das einen durchgängigen Online-Prozess ermöglicht. Mit der elektronischen Arbeitslosmeldung können sich Kundinnen und Kunden zu Beginn des neuen Jahres im Bereich der Arbeitslosenversicherung rund um die Uhr und ortsunabhängig arbeitslos melden. Ab dem 1. Januar 2022 ist die elektronische Arbeitslosmeldung der persönlichen Arbeitslosmeldung gleichgestellt. Bisher war ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich. Wie bei der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch bei der Online-Arbeitslosmeldung ein Identifikationsnachweis erforderlich. Die Identifikation erfolgt dabei mit Hilfe des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion bzw. eines anderen elektronischen Identifikationsnachweises (elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte, Ausweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes mit Online-Ausweisfunktion). Als Alternative zur Online-Meldung bleibt die persönliche Arbeitslosmeldung auch weiterhin bestehen." Alexander |
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19.01.2022, 19:03 | #19 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Wenn es gerade darum geht, sich bzw. betreute Personen online arbeitslos zu melden und den Antragskram darüber zu regeln: Bekommt es das Programm der BA überhaupt hin, bei Meldungen und Anträgen durch Rechtliche BetreuerInnen zu begreifen, dass am für eine andere Person bzw. für mehrere andere Personen unterwegs ist und die Anträge stellt? Hat damit jemand Erfahrung? Der "Diebische Vogel" für das Finanzamt ist schon gruselig genug. Das BA-Programm auch? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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