Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreungsverfügung gesetzlich im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin neu hier und habe einige Fragen auf dem Herzen.
Ich bein die einzige Tochter und habe am ...
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09.05.2007, 13:47 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 09.05.2007
Beiträge: 2
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Betreungsverfügung gesetzlich
Hallo,
ich bin neu hier und habe einige Fragen auf dem Herzen. Ich bein die einzige Tochter und habe am Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung angemeldet., d.h. ichbekomme das Formular noch. Meine Mutter kommt am Montag in ein Seniorenheim, da die häusliche Pflege nicht mehr gesichert ist. Eine Bankvollmacht und ein Vollmacht für die Krankenkasse habe ich schon von ihr. Meine Frage ist, kann das Gericht mir diese Betreuung verweigern? (sie hat noch einen Bekannten der nicht bei ihr lebt und der nicht mit dieser Maßnahme einverstanden ist - Alter: 82 Jahre). Welche Kosten kommen auf mich zu? Für eine Nachricht wäre ich dankbar. Liebe Grüsse Mütterchen |
11.05.2007, 21:33 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Mütterchen,
die Kosten kann ich dir nicht sagen, weil ich nicht weiß, welche du meinst ob Heimkosten oder Kosten der Betreuung. Für die Betreuung bekommst du wohlmöglich Geld, nämlich eine Aufwandsentschädigung oder Pauschale. Die Heimkosten musst du selbst klären vor allem die Umstände des Unterhalts und deiner eigenen Leistungsfähigkeit, evtl. Sozialhilfeantrag stellen. Bei dem Alter des Bekannten wird das Gericht Bedenken haben. Wie sieht es aber mit dir aus? Kannst du dich um die Belange deiner Mutter kümmern zeitlich, finanziell, familiär oder wohnst vielleicht weit weg? Das Gericht ist in seiner Entscheidung frei, es sei denn, deine Mutter hat eine Verfügung verfasst, in der sie dich als Betreuerin haben will. Daran ist das Gericht erst einmal gebunden es sei denn es gibt erhebliche o.g. Bedenken. Da du bereits bevollmächtigt bist, spricht einiges dafür, dass das Gericht auch die Betreuung dir überträgt. Sollte sie jedoch jemanden anderes benennen, hast du die Möglichkeit des Widerspruchs. Anderenfalls würden evtl. auch die bereits erteilten Vollmachten durch die gerichtlich bestellte Betreuung ggfls. unwirksam. Also solltest du dem Gericht deutlich machen, dass du die Betreuung übernehmen möchstest, sie auch übernehmen kannst und es dem Wunsch deiner Mutter entspricht. Viel Erfolg Heinz |
17.05.2007, 21:17 | #3 | |||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Re: Betreungsverfügung gesetzlich
Zitat:
http://www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html In der Vorsorgevollmacht sollte die Mutter auch erwähnen, wer falls erforderlich zum Betreuer bestellt werden soll. Zitat:
Zitat:
http://www.vorsorgeregister.de/ |
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18.05.2007, 19:29 | #4 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hallo Roy
ich lese immer eine Betreuung kann nicht mehr gegen den Willen eingerichtet werden.Mir wird aber immer gesagt wenn ich nicht zustimme dann würde ein ärztliches Attest eingeholt und die Betreuung trotzdem eingerichette. Wie denn nun? Also doch gegen den Willen oder? Hängt doch letztendlich am arzt oder? lg MOMO
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19.05.2007, 18:00 | #5 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
eine Betreuung darf nicht gegen den "freien Willen" eingerichtet werden, also auf keinen Fall bei vorhandener Geschäftsfähigkeit. Aber auch der nicht geschäftfähige Betreute darf nicht in Bereichen, wo er noch selbst entscheiden kann einen Betreuer bestellt bekommen. Zitat:
Grüsse - Roy |
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19.05.2007, 18:10 | #6 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hallo Roy
Ja das meinte ich auch ein "Gutachten" Und wen der Gutachter dan meint mann brächte eine Btreuung dann wird sie eingerichtet auch gegen den Willen? Ist nur eine theoretische FRage momentan hab ich null Probs mit meiner Betreuung. Aber immer gut wen mann Bescheid weis:O))))) Also wenn ich zb geschäftfähig bin, dann darf sie nicht gegen meinen Willen gemacht werden? Auch wenn der Gutachter meint sie müsste iengerichete werden? Ich finde das etwas widersprüchlich:O((( Ist genauso wie das mit dem "freien willen". Darüber streiten sich ja auch die Geister was das denn nun genau ist.. lg MOMO
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19.05.2007, 19:18 | #7 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Momo,
also es ist grundsätzlich so: Sind Sie geschäftsfähig und lehnen die Betreuung ab, dann darf keine Betreuung eingerichtet werden oder die Betreuung muss aufgehoben werden. Sofern es Differenzen mit Ihrem Betreuer gibt, sollte zunächst ein Betreuerwechsel angestrebt werden. Zu Mütterchen und der Kostenfrage: Das Betreuungsverfahren ist Gerichtskostenpflichtig ab einem Gesamtvermögen von 25.000 Euro. Gesamtvermögen schliesst alle Vermögensgegenstände ein, die der/die Betreute besitzt, z.B. Grundstücke, Girokonto, Sparbuch, Wertpapiere etc. Die Erhebung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 92 KostO. Beträgt das Gesamtvermögen weniger als 25.000 Euro, so ist das gerichtliche Betreuungsverfahren kostenfrei. Hat der/die Betreute mehr Gesamtvermögen als 2.600 Euro, dann gilt er/sie als vermögend und muss die Kosten des Betreuers selber bezahlen. Hat der Betreute weniger Gesamtvermögen als 2.600 Euro so trägt die Kosten des Betreuers die Staatskasse. Rückforderungsansprüche der Staatskasse können rückwirkend 10 Jahre lang erfolgen, also wenn ein vermögensloser Betreuter während der Zeit seiner Betreuung - vermögend (Gesamtvermögen mehr als 2.600 Euro) wird. Mit freundlichen Grüssen Stracciatellamaus |
19.05.2007, 20:04 | #8 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hallo straciatellamaus
nee es gibt keine diferenzen. ich wollte es nur ein theoretisch wissen. Also auch nicht wenn ein Gutachter bescheinigt das mann eine Betreung braucht? lg MOMO
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20.05.2007, 09:17 | #9 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Momo!
Es kommt immer ganz darauf an, ob man seinen Willen tatsächlich kund tun kann. Bescheinigt beispielsweise der Gutachter, dass man einen Betreuer bedarf und sagt derjenige dann, er bräuchte keinen Betreuer, dann muss der Richter abwägen, inwieweit der Betreute die Tragweite seiner Erklärung überblicken kann, also inwieweit jemand einsichtsfähig ist oder nicht. Ich gebe zu, in diesem Fall eine schwierige Gradwanderung! Aber: Wenn man aus Sicht des Gutachters grundsätzlich einen Betreuer bräuchte, man jedoch noch soweit klar ist und eine Betreuung schlichtweg ablehnt und der Richter der Auffassung ist, dass dies tatsächlich dem Willen des Betroffenen entspricht, dann darf auch keine Betreuung eingerichtet werden. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie in § 1896 BGB. Im Übrigen funktioniert eine Betreuung auch nur, wenn Betreuter und Betreuer "zusammenarbeiten", da sonst seitens dem Betreuer ja keine Betreuung möglich ist. Mit freundlichen Grüssen Stracciatellamaus |
20.05.2007, 11:11 | #10 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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HI Stratiatellamaus
OK.Ja ich sehe auch das es eine grosse Gratwanderung ist.Und letztendlich für den Richeter auch schwer weil er kennt ja in den meisten Fällen den betroffenen gar nicht. Er stützt sich dann wieder auf das Gutachten, muss er ja dann auch, oder er macht sich selbst ein Bild vom betrofenen was allerdings meiner Meinung nach in 10 Minuten gar nicht geht. zB mir merkt mann vor allem wenn es mir ganz gut geht, nix aber auch absolut nix an. Geht es mir allerdingd nicht so gut dann wandelt sich das BIld dramatisch. Also bei meiner Betreeungsverlängerung hat sich der Richter voll auf die Gutachten gestützt bzw auf die Krankenhausberichte. Und natürlich auch auf dei Aussagen meiner Betreuerin. Gut ich wurde auch gefragt aber ehrlich gesagt mann ist dann in der Situation doch arg gehemmt:O((((( Oder wenn es um eine Unterbringung geht. ich war immer wieder erstaunt wie sehr doch alles im Vorfekd schon geregelt war. Was ich in der Anhörung sagte war eigentlich völih egal:O(( echt!! Aber klar ist das eine Betreuung nicht funktioniert wenn der Betreute nicht mitarbeitet bzw damit einverstanden ist. eine betreuung kann eine sehr grosse HIlfe sein oder auch ein grosser Reinfall:O))) Wie alles im Leben:O)) lg MOMO
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aufhebung betreuung, einrichtung der betreuung, gutachten, gutachter, vollmacht |
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